Vom achten September 1761 war die Verordnung des Marschalls Duc de Broglio datirt, durch welche "allen Behörden, Beamten, Unterthanen der von den Truppen Sr. Allerchristlichsten Majestät in Besitz ge¬ nommenen Hannöverschen und Braunschweigischen Lande befohlen wurde, in ihren bisherigen Aufenthaltsorten zu verbleiben und sich vor allen Dingen nicht mit ihren Pferden und Vieh in die Wälder und auf die Berge und auch nicht -- unter die Erde zu flüchten". Der Strick stand drauf, wie schon gesagt worden ist, und das Edikt war am fünften November des genannten Jahres mehr denn je in Kraft zwischen der Weser und der Hube bei Einbeck. Magister Buchius, der letzte Kollaborator von Kloster Amelungsborn, hatte aber dessenohngeachtet die feste Absicht, ihm zu trotzen, alle Consequentien auf sich zu nehmen und sich so tief als möglich bei den Unterirdischen zu verkriechen.
Er hatte mit seinen Begleitern wohl eben so guten, triftigen Grund dazu, wie jeder arme Bauer mit Weib und Kind und der letzten magern Kuh.
Fünfzehntes Kapitel.
Vom achten September 1761 war die Verordnung des Marſchalls Duc de Broglio datirt, durch welche „allen Behörden, Beamten, Unterthanen der von den Truppen Sr. Allerchriſtlichſten Majeſtät in Beſitz ge¬ nommenen Hannöverſchen und Braunſchweigiſchen Lande befohlen wurde, in ihren bisherigen Aufenthaltsorten zu verbleiben und ſich vor allen Dingen nicht mit ihren Pferden und Vieh in die Wälder und auf die Berge und auch nicht — unter die Erde zu flüchten“. Der Strick ſtand drauf, wie ſchon geſagt worden iſt, und das Edikt war am fünften November des genannten Jahres mehr denn je in Kraft zwiſchen der Weſer und der Hube bei Einbeck. Magiſter Buchius, der letzte Kollaborator von Kloſter Amelungsborn, hatte aber deſſenohngeachtet die feſte Abſicht, ihm zu trotzen, alle Conſequentien auf ſich zu nehmen und ſich ſo tief als möglich bei den Unterirdiſchen zu verkriechen.
Er hatte mit ſeinen Begleitern wohl eben ſo guten, triftigen Grund dazu, wie jeder arme Bauer mit Weib und Kind und der letzten magern Kuh.
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Fünfzehntes Kapitel.
Vom achten September 1761 war die Verordnung
des Marſchalls Duc de Broglio datirt, durch welche
„allen Behörden, Beamten, Unterthanen der von den
Truppen Sr. Allerchriſtlichſten Majeſtät in Beſitz ge¬
nommenen Hannöverſchen und Braunſchweigiſchen Lande
befohlen wurde, in ihren bisherigen Aufenthaltsorten zu
verbleiben und ſich vor allen Dingen nicht mit ihren
Pferden und Vieh in die Wälder und auf die Berge
und auch nicht — unter die Erde zu flüchten“. Der
Strick ſtand drauf, wie ſchon geſagt worden iſt, und
das Edikt war am fünften November des genannten
Jahres mehr denn je in Kraft zwiſchen der Weſer und
der Hube bei Einbeck. Magiſter Buchius, der letzte
Kollaborator von Kloſter Amelungsborn, hatte aber
deſſenohngeachtet die feſte Abſicht, ihm zu trotzen, alle
Conſequentien auf ſich zu nehmen und ſich ſo tief als
möglich bei den Unterirdiſchen zu verkriechen.
Er hatte mit ſeinen Begleitern wohl eben ſo guten,
triftigen Grund dazu, wie jeder arme Bauer mit Weib
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Raabe, Wilhelm: Das Odfeld. Leipzig, 1889, S. [170]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/raabe_odfeld_1889/178>, abgerufen am 21.11.2024.
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