Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.Des andern Buchs zu ehester Ersetzung des Reichs allenmöglichen Fleiß anwenden. Es kan aber vielem aus dergleichen Interre- gnis sonst besorgendem Unheyl vor- gebauet werden/ wenn man in Vor- rath feste stellet/ wer sich zeit währen- der Vacantz der Verwaltung des Re- giments annehmen solle. §. 5. An theils Orten stellet man §. 6. Könige/ denen ein Reich ei- ihre
Des andern Buchs zu eheſter Erſetzung des Reichs allenmoͤglichen Fleiß anwenden. Es kan aber vielem aus dergleichen Interre- gnis ſonſt beſorgendem Unheyl vor- gebauet werden/ wenn man in Vor- rath feſte ſtellet/ wer ſich zeit waͤhren- der Vacantz der Verwaltung des Re- giments annehmen ſolle. §. 5. An theils Orten ſtellet man §. 6. Koͤnige/ denen ein Reich ei- ihre
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Des andern Buchs
zu eheſter Erſetzung des Reichs allen
moͤglichen Fleiß anwenden. Es kan
aber vielem aus dergleichen Interre-
gnis ſonſt beſorgendem Unheyl vor-
gebauet werden/ wenn man in Vor-
rath feſte ſtellet/ wer ſich zeit waͤhren-
der Vacantz der Verwaltung des Re-
giments annehmen ſolle.
§. 5. An theils Orten ſtellet man
allemahl nach Abſterben eines Re-
genten eine neue Wahl an; anders-
wo aber werden ſie ſtracks mit dieſer
Bedingung eingeſetzet/ daß das Reich
durch das Recht der Nachfolge/ ſonder
einige neue Wahl/ bey ihrer Familie
verbleiben ſolle. Und dieſes einzu-
fuͤhren ruͤhret entweder von des Koͤ-
nigs/ oder des Volcks Willkuͤhr
her.
§. 6. Koͤnige/ denen ein Reich ei-
genthuͤmlich und erblich zuſtehet/ koͤn-
nen nach ihrem Gefallen uͤber der
Nachfolge diſponiren/ und wird
ihre
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