Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.Des andern Buchs §. 5. Zudem so kan diese Gewalt/ zu/
Des andern Buchs §. 5. Zudem ſo kan dieſe Gewalt/ zu/
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Des andern Buchs
§. 5. Zudem ſo kan dieſe Gewalt/
wenn man genau darvon reden wil/
nach Unterſchied des Alters bey
denen Kindern unterſchiedlich be-
trachtet werden. Denn in der Kind-
heit/ und ſo lange der Verſtand an-
noch zu keiner Reiffung gediehen/ ſo
muͤſſen billig alle deroſelben Actiones
unter derer Eltern Regierung und
Anſtalt ſtehen. Wann nun binnen
ſolcher Zeit denen minderjaͤhrigen
etwas an Guͤthern zufaͤllet/ ſo muß
der Vater ſelbiges an ihre Stelle
acceptiren, und verwalten/ jedoch
ſolcher geſtalt/ daß die Eigenthuͤm-
ligkeit und Herrſchafft denen Kin-
dern verbleibe/ wiewohl es hoͤchſt
billig iſt/ daß disfalls der Genieß-
Brauch dem Vater bis zun voͤlligen
Erwachs eines Kindes uͤberlaſſen
werde. Gleichergeſtalt eignet ſich
ein Vater von Rechtswegen alle die-
jenigen Nutzungen und Vortheile
zu/
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