Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.anderes Capitel. Welchen denn zu beyden Seitendieses Versprechen nothwendig an- gefüget wird/ daß man also mit ein- ander umgehen wolle/ als es die Ei- genschafft dieser Gesellschafft und Vereinigung erfordert. Weil es aber nicht allein den Natürlichen Zustan- de dieser beyden Geschlechte überaus gemäß ist/ daß der Mann in dem Ehestande den Vorzug habe/ sondern dieser auch ohnstreitig der von ihm gestifften Familie einiges Oberhaupt ist; So wil daraus folgen/ daß sich eine Frau in Sachen/ die den Ehe- stand und die Familie betreffen/ des Mannes Regierung unterwerffe; Dannenhero muß der Mann vor die Wohnung und Aufenthalt sor- gen; und kan die Frau wider seinen Willen weder anders wohin ziehen/ noch ihm bey sich schlaffen zu lassen verwehren. Jedoch scheinet zum Ehestande ein so scharffes Regiment oder S 7
anderes Capitel. Welchen denn zu beyden Seitendieſes Verſprechen nothwendig an- gefuͤget wird/ daß man alſo mit ein- ander umgehen wolle/ als es die Ei- genſchafft dieſer Geſellſchafft und Vereinigung erfordert. Weil es aber nicht allein den Natuͤrlichen Zuſtan- de dieſer beyden Geſchlechte uͤberaus gemaͤß iſt/ daß der Mann in dem Eheſtande den Vorzug habe/ ſondern dieſer auch ohnſtreitig der von ihm geſtifften Familie einiges Oberhaupt iſt; So wil daraus folgen/ daß ſich eine Frau in Sachen/ die den Ehe- ſtand und die Familie betreffen/ des Mannes Regierung unterwerffe; Dannenhero muß der Mann vor die Wohnung und Aufenthalt ſor- gen; und kan die Frau wider ſeinen Willen weder anders wohin ziehen/ noch ihm bey ſich ſchlaffen zu laſſen verwehren. Jedoch ſcheinet zum Eheſtande ein ſo ſcharffes Regiment oder S 7
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0473" n="409"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">anderes Capitel.</hi></fw><lb/> Welchen denn zu beyden Seiten<lb/> dieſes Verſprechen nothwendig an-<lb/> gefuͤget wird/ daß man alſo mit ein-<lb/> ander umgehen wolle/ als es die Ei-<lb/> genſchafft dieſer Geſellſchafft und<lb/> Vereinigung erfordert. Weil es aber<lb/> nicht allein den Natuͤrlichen Zuſtan-<lb/> de dieſer beyden Geſchlechte uͤberaus<lb/> gemaͤß iſt/ daß der Mann in dem<lb/> Eheſtande den Vorzug habe/ ſondern<lb/> dieſer auch ohnſtreitig der von ihm<lb/> geſtifften <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Familie</hi></hi> einiges Oberhaupt<lb/> iſt; So wil daraus folgen/ daß ſich<lb/> eine Frau in Sachen/ die den Ehe-<lb/> ſtand und die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Familie</hi></hi> betreffen/ des<lb/> Mannes Regierung unterwerffe;<lb/> Dannenhero muß der Mann vor<lb/> die Wohnung und Aufenthalt ſor-<lb/> gen; und kan die Frau wider ſeinen<lb/> Willen weder anders wohin ziehen/<lb/> noch ihm bey ſich ſchlaffen zu laſſen<lb/> verwehren. Jedoch ſcheinet zum<lb/> Eheſtande ein ſo ſcharffes Regiment<lb/> <fw place="bottom" type="sig">S 7</fw><fw place="bottom" type="catch">oder</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [409/0473]
anderes Capitel.
Welchen denn zu beyden Seiten
dieſes Verſprechen nothwendig an-
gefuͤget wird/ daß man alſo mit ein-
ander umgehen wolle/ als es die Ei-
genſchafft dieſer Geſellſchafft und
Vereinigung erfordert. Weil es aber
nicht allein den Natuͤrlichen Zuſtan-
de dieſer beyden Geſchlechte uͤberaus
gemaͤß iſt/ daß der Mann in dem
Eheſtande den Vorzug habe/ ſondern
dieſer auch ohnſtreitig der von ihm
geſtifften Familie einiges Oberhaupt
iſt; So wil daraus folgen/ daß ſich
eine Frau in Sachen/ die den Ehe-
ſtand und die Familie betreffen/ des
Mannes Regierung unterwerffe;
Dannenhero muß der Mann vor
die Wohnung und Aufenthalt ſor-
gen; und kan die Frau wider ſeinen
Willen weder anders wohin ziehen/
noch ihm bey ſich ſchlaffen zu laſſen
verwehren. Jedoch ſcheinet zum
Eheſtande ein ſo ſcharffes Regiment
oder
S 7
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |