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Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.

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funfzehendes Capitel.
§. 7.

Die Niederlage eines
vertrauten Guthes
ist/ wenn ei-
ner seine eigene/ oder auf gewisse
Masse ihm sonst nur angehende Sa-
che einen andern anvertrauet/ damit
er ihm solche umsonst und ohne Ent-
geld verwahre. Wobey denn erfor-
dert wird/ daß die vertrauete Habe
sorgfaltig aufgehoben/ und allemal
auf des Niederlegenden Begehren/
wieder ausgefolget werde; Es wäre
denn/ daß entweder er selbst/ oder an-
dere Leute über der Aushändigung
in Gefahr geriethen/ bey welchem
Falle, man sie billig aufzuschieben
hat. So darff man auch das nieder-
legte Guth/ ohne des Eigeners Wil-
len/ nicht nutzen/ zumahl wenn sol-
ches hiedurch einiger massen verrin-
gert werden dürffte/ oder den Herrn
etwa dran gelegen wäre/ daß es nie-
mand zu sehen bekommen solte. Da
sich aber ein Aufnehmer dergleichen

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funfzehendes Capitel.
§. 7.

Die Niederlage eines
vertrauten Guthes
iſt/ wenn ei-
ner ſeine eigene/ oder auf gewiſſe
Maſſe ihm ſonſt nur angehende Sa-
che einen andern anvertrauet/ damit
er ihm ſolche umſonſt und ohne Ent-
geld verwahre. Wobey denn erfor-
dert wird/ daß die vertrauete Habe
ſorgfaltig aufgehoben/ und allemal
auf des Niederlegenden Begehren/
wieder ausgefolget werde; Es waͤre
denn/ daß entweder er ſelbſt/ oder an-
dere Leute uͤber der Aushaͤndigung
in Gefahr geriethen/ bey welchem
Falle, man ſie billig aufzuſchieben
hat. So darff man auch das nieder-
legte Guth/ ohne des Eigeners Wil-
len/ nicht nutzen/ zumahl wenn ſol-
ches hiedurch einiger maſſen verrin-
gert werden dürffte/ oder den Herrn
etwa dran gelegen waͤre/ daß es nie-
mand zu ſehen bekommen ſolte. Da
ſich aber ein Aufnehmer dergleichen

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[335/0399] funfzehendes Capitel. §. 7. Die Niederlage eines vertrauten Guthes iſt/ wenn ei- ner ſeine eigene/ oder auf gewiſſe Maſſe ihm ſonſt nur angehende Sa- che einen andern anvertrauet/ damit er ihm ſolche umſonſt und ohne Ent- geld verwahre. Wobey denn erfor- dert wird/ daß die vertrauete Habe ſorgfaltig aufgehoben/ und allemal auf des Niederlegenden Begehren/ wieder ausgefolget werde; Es waͤre denn/ daß entweder er ſelbſt/ oder an- dere Leute uͤber der Aushaͤndigung in Gefahr geriethen/ bey welchem Falle, man ſie billig aufzuſchieben hat. So darff man auch das nieder- legte Guth/ ohne des Eigeners Wil- len/ nicht nutzen/ zumahl wenn ſol- ches hiedurch einiger maſſen verrin- gert werden dürffte/ oder den Herrn etwa dran gelegen waͤre/ daß es nie- mand zu ſehen bekommen ſolte. Da ſich aber ein Aufnehmer dergleichen zu P 6

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Zitationshilfe: Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/pufendorf_einleitung_1691/399>, abgerufen am 24.11.2024.