Pufendorf, Samuel von: Einleitung zur Sitten- und Staats-Lehre. Leipzig, 1691.Des ersten Buchs stellen. Geschehe es aber/ daß einsolch verborgetes Guth durch Un- glück/ und ohne des Borgenden Schuld verlohren gienge/ so ist er den Werth desselben zu ersetzen nicht schuldig/ wofern dasselbige bey dem Eigenthums-Herrn ebenfalls also hätte aufgehen müssen. Ausser dem scheinet es billig/ daß es der Bor- gende bezahle/ sintemal der Eigener nicht darum gekommen wäre/ wenn er sich gegen jenen nicht so gütig und willfährig erwiesen hätte. Jn Ge- gentheil/ so auch der Abborgende et- was an Besserung und andern nö- thigen Kosten auf das Guth verwen- den müssen/ ausser denenjenigen/ die etwa sonst bey dem Gebrauche dessel- ben ordentlicher Weise aufzugehen pflegen/ so ists nicht mehr als billich/ daß der Eigenthums-Herr dieselbi- gen wieder erstatte. §. 7.
Des erſten Buchs ſtellen. Geſchehe es aber/ daß einſolch verborgetes Guth durch Un- gluͤck/ und ohne des Borgenden Schuld verlohren gienge/ ſo iſt er den Werth deſſelben zu erſetzen nicht ſchuldig/ wofern daſſelbige bey dem Eigenthums-Herrn ebenfalls alſo haͤtte aufgehen muͤſſen. Auſſer dem ſcheinet es billig/ daß es der Bor- gende bezahle/ ſintemal der Eigener nicht darum gekommen waͤre/ wenn er ſich gegen jenen nicht ſo guͤtig und willfaͤhrig erwieſen hätte. Jn Ge- gentheil/ ſo auch der Abborgende et- was an Beſſerung und andern noͤ- thigen Koſten auf das Guth verwen- den muͤſſen/ auſſer denenjenigen/ die etwa ſonſt bey dem Gebrauche deſſel- ben ordentlicher Weiſe aufzugehen pflegen/ ſo iſts nicht mehr als billich/ daß der Eigenthums-Herr dieſelbi- gen wieder erſtatte. §. 7.
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Des erſten Buchs
ſtellen. Geſchehe es aber/ daß ein
ſolch verborgetes Guth durch Un-
gluͤck/ und ohne des Borgenden
Schuld verlohren gienge/ ſo iſt er
den Werth deſſelben zu erſetzen nicht
ſchuldig/ wofern daſſelbige bey dem
Eigenthums-Herrn ebenfalls alſo
haͤtte aufgehen muͤſſen. Auſſer dem
ſcheinet es billig/ daß es der Bor-
gende bezahle/ ſintemal der Eigener
nicht darum gekommen waͤre/ wenn
er ſich gegen jenen nicht ſo guͤtig und
willfaͤhrig erwieſen hätte. Jn Ge-
gentheil/ ſo auch der Abborgende et-
was an Beſſerung und andern noͤ-
thigen Koſten auf das Guth verwen-
den muͤſſen/ auſſer denenjenigen/ die
etwa ſonſt bey dem Gebrauche deſſel-
ben ordentlicher Weiſe aufzugehen
pflegen/ ſo iſts nicht mehr als billich/
daß der Eigenthums-Herr dieſelbi-
gen wieder erſtatte.
§. 7.
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