Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748. trug: Das Cammergericht habe ihm, ohne daßer darüber gehöret sey, eine Sentenz zugeschickt, wodurch er verurtheilt werde, dem von Diemar Abbitte zu thun, und noch eine Strafe von zehn- tausend Rthlr. zu erlegen. Es ergab sich aber bald, daß der Herzog eine bloße Ladung für eine Sentenz angesehen habe. Also hielt wenigstens diesmal die Vermuthung, die sonst für Fürsten- worte streitet, in dieser Recurssache nicht die Pro- be. Eine reellere Widerlegung hätte gegen obige Behauptung der Unnöthigkeit einer Berichtsforde- rung nicht eintreten können! Ein Umstand, der überhaupt für das System von Recursen, das viele Teutsche Höfe um diese Zeit zu begünstigen schienen, nicht sehr vortheilhaft war (q). In (q) Aus der Feder des Herrn von Heringen
erschienen deswegen gleich damals eigne "Consi- "derationen über den Sachsen-Meinungischen "Recurs in der Gleichischen Sache" (1748. Fol.), die gleich so anfiengen: "Wenn man diese Sache in ihrer wahren Gestalt betrachtet, so haben alle, die damit melirt sind, gefehlt. Der Frau von Gleichen Conduite über einen Damenrang -- zu- erst in solche vernunftslose Heftigkeit auszubre- chen, und hernach -- beym Cammergerichte pas- sus einzuleiten, die gerade gegen die Sächsische uralte Haus- und Landesverfassungen streiten, -- wird niemand loben können. Serenissimi Meinun- gensis Verfahren, diesen Fall, der nimmermehr unter das Duellmandat gezogen werden kann, -- so hart zu ahnden, wird ebenfalls niemand gut heissen, noch vielweniger aber die Art und Weise approbiren, wie der eingeleitete Recurs geführet wird, daß nehmlich die angebrachten grauamina mit nichts bescheiniget, noch ein begreiflicher sta- tus causae dargelegt wird, daß Facta avancirt wer- XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748. trug: Das Cammergericht habe ihm, ohne daßer daruͤber gehoͤret ſey, eine Sentenz zugeſchickt, wodurch er verurtheilt werde, dem von Diemar Abbitte zu thun, und noch eine Strafe von zehn- tauſend Rthlr. zu erlegen. Es ergab ſich aber bald, daß der Herzog eine bloße Ladung fuͤr eine Sentenz angeſehen habe. Alſo hielt wenigſtens diesmal die Vermuthung, die ſonſt fuͤr Fuͤrſten- worte ſtreitet, in dieſer Recursſache nicht die Pro- be. Eine reellere Widerlegung haͤtte gegen obige Behauptung der Unnoͤthigkeit einer Berichtsforde- rung nicht eintreten koͤnnen! Ein Umſtand, der uͤberhaupt fuͤr das Syſtem von Recurſen, das viele Teutſche Hoͤfe um dieſe Zeit zu beguͤnſtigen ſchienen, nicht ſehr vortheilhaft war (q). In (q) Aus der Feder des Herrn von Heringen
erſchienen deswegen gleich damals eigne ”Conſi- „derationen uͤber den Sachſen-Meinungiſchen „Recurs in der Gleichiſchen Sache” (1748. Fol.), die gleich ſo anfiengen: ”Wenn man dieſe Sache in ihrer wahren Geſtalt betrachtet, ſo haben alle, die damit melirt ſind, gefehlt. Der Frau von Gleichen Conduite uͤber einen Damenrang — zu- erſt in ſolche vernunftsloſe Heftigkeit auszubre- chen, und hernach — beym Cammergerichte paſ- ſus einzuleiten, die gerade gegen die Saͤchſiſche uralte Haus- und Landesverfaſſungen ſtreiten, — wird niemand loben koͤnnen. Sereniſſimi Meinun- genſis Verfahren, dieſen Fall, der nimmermehr unter das Duellmandat gezogen werden kann, — ſo hart zu ahnden, wird ebenfalls niemand gut heiſſen, noch vielweniger aber die Art und Weiſe approbiren, wie der eingeleitete Recurs gefuͤhret wird, daß nehmlich die angebrachten grauamina mit nichts beſcheiniget, noch ein begreiflicher ſta- tus cauſae dargelegt wird, daß Facta avancirt wer- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0090" n="56"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XI.</hi> Carl <hi rendition="#aq">VII.</hi> u. Franz 1740-1748.</fw><lb/> trug: Das Cammergericht habe ihm, ohne daß<lb/> er daruͤber gehoͤret ſey, eine <hi rendition="#fr">Sentenz</hi> zugeſchickt,<lb/> wodurch er verurtheilt werde, dem von Diemar<lb/> Abbitte zu thun, und noch eine Strafe von zehn-<lb/> tauſend Rthlr. zu erlegen. Es ergab ſich aber<lb/> bald, daß der Herzog eine bloße Ladung fuͤr eine<lb/> Sentenz angeſehen habe. Alſo hielt wenigſtens<lb/> diesmal die Vermuthung, die ſonſt fuͤr Fuͤrſten-<lb/> worte ſtreitet, in dieſer Recursſache nicht die Pro-<lb/> be. Eine reellere Widerlegung haͤtte gegen obige<lb/> Behauptung der Unnoͤthigkeit einer Berichtsforde-<lb/> rung nicht eintreten koͤnnen! Ein Umſtand, der<lb/> uͤberhaupt fuͤr das Syſtem von Recurſen, das<lb/> viele Teutſche Hoͤfe um dieſe Zeit zu beguͤnſtigen<lb/> ſchienen, nicht ſehr vortheilhaft war <note xml:id="seg2pn_3_1" next="#seg2pn_3_2" place="foot" n="(q)">Aus der Feder des Herrn <hi rendition="#fr">von Heringen</hi><lb/> erſchienen deswegen gleich damals eigne ”<hi rendition="#fr">Conſi-<lb/> „derationen</hi> uͤber den Sachſen-Meinungiſchen<lb/> „Recurs in der Gleichiſchen Sache” (1748. Fol.),<lb/> die gleich ſo anfiengen: ”Wenn man dieſe Sache<lb/> in ihrer wahren Geſtalt betrachtet, ſo haben alle,<lb/> die damit melirt ſind, gefehlt. Der Frau von<lb/> Gleichen Conduite uͤber einen Damenrang — zu-<lb/> erſt in ſolche vernunftsloſe Heftigkeit auszubre-<lb/> chen, und hernach — beym Cammergerichte <hi rendition="#aq">paſ-<lb/> ſus</hi> einzuleiten, die gerade gegen die Saͤchſiſche<lb/> uralte Haus- und Landesverfaſſungen ſtreiten, —<lb/> wird niemand loben koͤnnen. <hi rendition="#aq">Sereniſſimi Meinun-<lb/> genſis</hi> Verfahren, dieſen Fall, der nimmermehr<lb/> unter das Duellmandat gezogen werden kann, —<lb/> ſo hart zu ahnden, wird ebenfalls niemand gut<lb/> heiſſen, noch vielweniger aber die Art und Weiſe<lb/> approbiren, wie der eingeleitete Recurs gefuͤhret<lb/> wird, daß nehmlich die angebrachten <hi rendition="#aq">grauamina</hi><lb/> mit nichts beſcheiniget, noch ein begreiflicher <hi rendition="#aq">ſta-<lb/> tus cauſae</hi> dargelegt wird, daß Facta avancirt<lb/> <fw place="bottom" type="catch">wer-</fw></note>.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">In</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [56/0090]
XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748.
trug: Das Cammergericht habe ihm, ohne daß
er daruͤber gehoͤret ſey, eine Sentenz zugeſchickt,
wodurch er verurtheilt werde, dem von Diemar
Abbitte zu thun, und noch eine Strafe von zehn-
tauſend Rthlr. zu erlegen. Es ergab ſich aber
bald, daß der Herzog eine bloße Ladung fuͤr eine
Sentenz angeſehen habe. Alſo hielt wenigſtens
diesmal die Vermuthung, die ſonſt fuͤr Fuͤrſten-
worte ſtreitet, in dieſer Recursſache nicht die Pro-
be. Eine reellere Widerlegung haͤtte gegen obige
Behauptung der Unnoͤthigkeit einer Berichtsforde-
rung nicht eintreten koͤnnen! Ein Umſtand, der
uͤberhaupt fuͤr das Syſtem von Recurſen, das
viele Teutſche Hoͤfe um dieſe Zeit zu beguͤnſtigen
ſchienen, nicht ſehr vortheilhaft war (q).
In
(q) Aus der Feder des Herrn von Heringen
erſchienen deswegen gleich damals eigne ”Conſi-
„derationen uͤber den Sachſen-Meinungiſchen
„Recurs in der Gleichiſchen Sache” (1748. Fol.),
die gleich ſo anfiengen: ”Wenn man dieſe Sache
in ihrer wahren Geſtalt betrachtet, ſo haben alle,
die damit melirt ſind, gefehlt. Der Frau von
Gleichen Conduite uͤber einen Damenrang — zu-
erſt in ſolche vernunftsloſe Heftigkeit auszubre-
chen, und hernach — beym Cammergerichte paſ-
ſus einzuleiten, die gerade gegen die Saͤchſiſche
uralte Haus- und Landesverfaſſungen ſtreiten, —
wird niemand loben koͤnnen. Sereniſſimi Meinun-
genſis Verfahren, dieſen Fall, der nimmermehr
unter das Duellmandat gezogen werden kann, —
ſo hart zu ahnden, wird ebenfalls niemand gut
heiſſen, noch vielweniger aber die Art und Weiſe
approbiren, wie der eingeleitete Recurs gefuͤhret
wird, daß nehmlich die angebrachten grauamina
mit nichts beſcheiniget, noch ein begreiflicher ſta-
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