Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.6) Recurse u. Cerem. 1745-1748. laßen, daß "den in letzteren Zeiten bey Ermange-lung der Revision an den Reichstag genommenen Recursen Ziel und Maaß zu setzen" sey (n). Da aber statt dessen selbst unter Carl dem VII. das neue Beyspiel des Hessencasselischen Recurses vielmehr neuen Muth machte; so nahm seitdem die Zahl der Recurse noch immer zusehends zu. Gleich in dem ersten Regierungsjahre Franz des I. wurden insonderheit vier Recurse, welche von Churpfalz, Sachsenweimar, Anhaltcöthen und Salm schon unter der vorigen Regierung wider das Cammer- gericht am Reichstage angebracht waren, sehr leb- haft betrieben. Bey dieser Gelegenheit entstand eine neue Fra-V. gewe- (n) Wahlcap. (1742.) Art. 17. §. 3. D 2
6) Recurſe u. Cerem. 1745-1748. laßen, daß ”den in letzteren Zeiten bey Ermange-lung der Reviſion an den Reichstag genommenen Recurſen Ziel und Maaß zu ſetzen” ſey (n). Da aber ſtatt deſſen ſelbſt unter Carl dem VII. das neue Beyſpiel des Heſſencaſſeliſchen Recurſes vielmehr neuen Muth machte; ſo nahm ſeitdem die Zahl der Recurſe noch immer zuſehends zu. Gleich in dem erſten Regierungsjahre Franz des I. wurden inſonderheit vier Recurſe, welche von Churpfalz, Sachſenweimar, Anhaltcoͤthen und Salm ſchon unter der vorigen Regierung wider das Cammer- gericht am Reichstage angebracht waren, ſehr leb- haft betrieben. Bey dieſer Gelegenheit entſtand eine neue Fra-V. gewe- (n) Wahlcap. (1742.) Art. 17. §. 3. D 2
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6) Recurſe u. Cerem. 1745-1748.
laßen, daß ”den in letzteren Zeiten bey Ermange-
lung der Reviſion an den Reichstag genommenen
Recurſen Ziel und Maaß zu ſetzen” ſey (n). Da
aber ſtatt deſſen ſelbſt unter Carl dem VII. das neue
Beyſpiel des Heſſencaſſeliſchen Recurſes vielmehr
neuen Muth machte; ſo nahm ſeitdem die Zahl
der Recurſe noch immer zuſehends zu. Gleich in
dem erſten Regierungsjahre Franz des I. wurden
inſonderheit vier Recurſe, welche von Churpfalz,
Sachſenweimar, Anhaltcoͤthen und Salm ſchon
unter der vorigen Regierung wider das Cammer-
gericht am Reichstage angebracht waren, ſehr leb-
haft betrieben.
Bey dieſer Gelegenheit entſtand eine neue Fra-
ge; ob nicht wenigſtens vom Cammergerichte erſt
Bericht zu fordern ſey, ehe man am Reichstage
in dieſen Sachen ſelbſt etwas entſcheiden koͤnne?
Nun war wohl nichts billiger, als daß der ganz
allgemeine Grundſatz, niemanden ungehoͤrt zu ver-
urtheilen, auch einem ſo hohen Gerichte zu gute
kommen muͤße, damit daſſelbe nicht, ohne erſt
mit ſeinen Gruͤnden gehoͤret zu ſeyn, unrecht er-
kannt zu haben verurtheilt werden moͤchte. Das
war auch der Analogie gemaͤß, da kein Appella-
tionsrichter leicht eines Unterrichters Erkenntniß
abaͤndern wird, ohne erſt ſeine Entſcheidungsgruͤn-
de und ſeinen Bericht uͤber die wider ihn ange-
brachten Beſchwerden vernommen zu haben.
Selbſt die naͤchſte Analogie von der Reviſion am
Cammergerichte ſtimmt damit uͤberein, da ſelbſt
der Beyſitzer, der am Cammergerichte Referent
gewe-
V.
(n) Wahlcap. (1742.) Art. 17. §. 3.
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