Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.3) Wahlcap. Carls VII. 1742. Nun fügte sich der besondere Fall, daß derXII. Wäre dieses eine ganz neue Verfügung einesXIII. drück-
3) Wahlcap. Carls VII. 1742. Nun fuͤgte ſich der beſondere Fall, daß derXII. Waͤre dieſes eine ganz neue Verfuͤgung einesXIII. druͤck-
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3) Wahlcap. Carls VII. 1742.
Nun fuͤgte ſich der beſondere Fall, daß der
Herzog Anton Ulrich von Sachſen-Meinun-
gen mit eines Heſſiſchen Hauptmanns Tochter
zwey Soͤhne erzeuget hatte, und vom Kaiſer Carl
dem VI. eine Standeserhoͤhung bewirkte, vermoͤge
deren nicht nur jene als ſeine Gemahlinn in den
Fuͤrſtenſtand erhoben, ſondern auch die mit derſel-
ben erzeugten Soͤhne zu gebohrnen Herzogen von
Sachſen, und zugleich voͤllig ſucceſſionsfaͤhig er-
klaͤret wurden. Hierwider erhoben gleich damals
alle Stammsvettern des Hauſes Sachſen lauten
Widerſpruch; und, ehe noch dieſer einzelne Rechts-
fall durch Urtheil und Recht entſchieden ward, nah-
men die Churfuͤrſten davon Anlaß, in die Wahlca-
pitulation folgende Stelle einzuruͤcken: daß der Kai-
ſer ”den aus unſtreitig notoriſcher Mißheirath er-
zeugten Kindern eines Standes des Reichs oder
aus ſolchem Hauſe entſproſſenen Herrn, zu Verklei-
nerung des Hauſes die vaͤterlichen Titel, Ehre und
Wuͤrde nicht beylegen, vielweniger dieſelben zum
Nachtheile der wahren Erbfolger und ohne deren
beſondere Einwilligung fuͤr ebenbuͤrtig und ſucceſ-
ſionsfaͤhig erklaͤren, auch, wo dergleichen vorhin
bereits geſchehen, ſolches fuͤr null und nichtig an-
ſehen und achten ſolle.”
XII.
Waͤre dieſes eine ganz neue Verfuͤgung eines
erſt jetzt einzufuͤhrenden neuen Rechts geweſen; ſo
haͤtte es ohne Unbilligkeit auf den vorher bereits
im Gange geweſenen Sachſenmeinungiſchen Rechts-
fall nicht zuruͤckgezogen werden koͤnnen. Allein es
war hier ſchon ein laͤngſt gegruͤndetes Recht, das
nur bisher auf bloßem Herkommen beruhet hatte,
und jetzt erſt zu mehrerer Sicherheit in ein aus-
druͤck-
XIII.
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