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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748.
zu Abfassung eines allgemeinen Reichsschlusses ge-
langen zu laßen. Hiermit hatte das gesammte
Reich Ursache sehr zufrieden zu seyn. Nur das
gefiel den Fürsten doch nicht, daß in der Wahlca-
pitulation selbst jetzt zugleich eine Stelle eingerückt
wurde, die den Kaiser verbindlich machte, die in
diesen Collegialschreiben enthaltenen churfürstlichen
Gutachten zur würklichen Vollziehung zu brin-
gen (f). Die wahre Meynung gieng nur dahin,
damit die dem Kaiser empfohlnen Sachen nicht
unerörtert liegen bleiben möchten. Die Fürsten
besorgten aber, durch diese Stelle könnte, wenn
sie ferner in jeder Capitulation bliebe, ein Kaiser
künftig einmal schon zum voraus zu Dingen, die
anderen unbekannt wären, verbindlich gemacht
werden. Sie legten deswegen auch hiergegen ih-
ren Widerspruch ein, um sich deshalb wenigstens
für die Zukunft zu verwahren.


IV.

Das war aber nicht der einzige Widerspruch,
den die Fürsten gegen diese Wahlcapitulation ein-
legten. Denn die Churfürsten hatten nicht nur
die vorhin schon von den Fürsten widersprochenen
Stellen aus der Wahlcapitulation Carls des VI.
beybehalten, sondern auch verschiedentlich noch neue
Stellen hinzugefügt, die den Fürsten eben so we-
nig gefielen. Dahin gehörten insonderheit dieje-
nigen Stellen, vermöge deren in gewissen Fällen
allenfalls wenigstens nur der Churfürsten Ein-
willigung
erforderlich seyn sollte, wenn auch nicht
eine vollständige Reichstagsberathschlagung abge-
wartet werden könnte. (Sofern das solche Fälle
betraf, wo sonst der Kaiser schuldig war, die Ein-

willi-
(f) Wahlcap. (1742.) Art. 30. §. 3.

XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748.
zu Abfaſſung eines allgemeinen Reichsſchluſſes ge-
langen zu laßen. Hiermit hatte das geſammte
Reich Urſache ſehr zufrieden zu ſeyn. Nur das
gefiel den Fuͤrſten doch nicht, daß in der Wahlca-
pitulation ſelbſt jetzt zugleich eine Stelle eingeruͤckt
wurde, die den Kaiſer verbindlich machte, die in
dieſen Collegialſchreiben enthaltenen churfuͤrſtlichen
Gutachten zur wuͤrklichen Vollziehung zu brin-
gen (f). Die wahre Meynung gieng nur dahin,
damit die dem Kaiſer empfohlnen Sachen nicht
uneroͤrtert liegen bleiben moͤchten. Die Fuͤrſten
beſorgten aber, durch dieſe Stelle koͤnnte, wenn
ſie ferner in jeder Capitulation bliebe, ein Kaiſer
kuͤnftig einmal ſchon zum voraus zu Dingen, die
anderen unbekannt waͤren, verbindlich gemacht
werden. Sie legten deswegen auch hiergegen ih-
ren Widerſpruch ein, um ſich deshalb wenigſtens
fuͤr die Zukunft zu verwahren.


IV.

Das war aber nicht der einzige Widerſpruch,
den die Fuͤrſten gegen dieſe Wahlcapitulation ein-
legten. Denn die Churfuͤrſten hatten nicht nur
die vorhin ſchon von den Fuͤrſten widerſprochenen
Stellen aus der Wahlcapitulation Carls des VI.
beybehalten, ſondern auch verſchiedentlich noch neue
Stellen hinzugefuͤgt, die den Fuͤrſten eben ſo we-
nig gefielen. Dahin gehoͤrten inſonderheit dieje-
nigen Stellen, vermoͤge deren in gewiſſen Faͤllen
allenfalls wenigſtens nur der Churfuͤrſten Ein-
willigung
erforderlich ſeyn ſollte, wenn auch nicht
eine vollſtaͤndige Reichstagsberathſchlagung abge-
wartet werden koͤnnte. (Sofern das ſolche Faͤlle
betraf, wo ſonſt der Kaiſer ſchuldig war, die Ein-

willi-
(f) Wahlcap. (1742.) Art. 30. §. 3.
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[20/0054] XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748. zu Abfaſſung eines allgemeinen Reichsſchluſſes ge- langen zu laßen. Hiermit hatte das geſammte Reich Urſache ſehr zufrieden zu ſeyn. Nur das gefiel den Fuͤrſten doch nicht, daß in der Wahlca- pitulation ſelbſt jetzt zugleich eine Stelle eingeruͤckt wurde, die den Kaiſer verbindlich machte, die in dieſen Collegialſchreiben enthaltenen churfuͤrſtlichen Gutachten zur wuͤrklichen Vollziehung zu brin- gen (f). Die wahre Meynung gieng nur dahin, damit die dem Kaiſer empfohlnen Sachen nicht uneroͤrtert liegen bleiben moͤchten. Die Fuͤrſten beſorgten aber, durch dieſe Stelle koͤnnte, wenn ſie ferner in jeder Capitulation bliebe, ein Kaiſer kuͤnftig einmal ſchon zum voraus zu Dingen, die anderen unbekannt waͤren, verbindlich gemacht werden. Sie legten deswegen auch hiergegen ih- ren Widerſpruch ein, um ſich deshalb wenigſtens fuͤr die Zukunft zu verwahren. Das war aber nicht der einzige Widerſpruch, den die Fuͤrſten gegen dieſe Wahlcapitulation ein- legten. Denn die Churfuͤrſten hatten nicht nur die vorhin ſchon von den Fuͤrſten widerſprochenen Stellen aus der Wahlcapitulation Carls des VI. beybehalten, ſondern auch verſchiedentlich noch neue Stellen hinzugefuͤgt, die den Fuͤrſten eben ſo we- nig gefielen. Dahin gehoͤrten inſonderheit dieje- nigen Stellen, vermoͤge deren in gewiſſen Faͤllen allenfalls wenigſtens nur der Churfuͤrſten Ein- willigung erforderlich ſeyn ſollte, wenn auch nicht eine vollſtaͤndige Reichstagsberathſchlagung abge- wartet werden koͤnnte. (Sofern das ſolche Faͤlle betraf, wo ſonſt der Kaiſer ſchuldig war, die Ein- willi- (f) Wahlcap. (1742.) Art. 30. §. 3.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/54>, abgerufen am 22.11.2024.