Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

Bild:
<< vorherige Seite
XIV. Heutige Verfassung.

VI.

Mehrere Hoheitsrechte, die ehedem dem Kai-
ser in ganz Teutschland allein zustanden, sind der
kaiserlichen Gewalt nur noch in so weit vorbehal-
ten geblieben, daß sie der Kaiser selbst zwar nicht
mehr ausübt, sondern daß sie jetzt ebenfalls nur
von Reichsständen ausgeübt werden, doch nicht
aus allgemeiner eigner landesherrlichen Gewalt,
sondern nur vermöge besonderer kaiserlicher Begna-
digung. So hat z. B. der Kaiser selbst, in der
Eigenschaft als Kaiser keinen einzigen Zoll weder
zu Wasser noch zu Lande in ganz Teutschland;
hingegen sind wenige Reichsstände, die nicht einen
oder mehrere Zölle besäßen. Nichts desto weniger
ist das Recht der Zölle noch jetzt kein Theil der
Landeshoheit, daß ein jeder Reichsstand aus lan-
desherrlicher Gewalt dergleichen anlegen könnte;
sondern zu einem jeden Zolle wird eine kaiserliche
Begnadigung erfordert; auch keine Erhöhung oder
Veränderung darf mit einem Zolle ohne kaiserliche
Einwilligung vorgenommen werden; selbst diese ist
nicht einmal hinlänglich, wenn sie nicht zugleich
mit der Einwilligung sämmtlicher Churfürsten be-
gleitet ist (b). (Nur das Haus Brandenburg
behauptet aus einer besonderen Begnadigung vom
Kaiser Friedrich dem III. das Recht, nach Gut-

fin-
in Gerichten zuzulaßen, die nicht von ihrer Ge-
schicklichkeit von einer Chursächsichen Juristenfa-
cultät ein Attestat aufzuweisen hätten, und sodann
bey der Landesregierung immatriculiret seyen.
Chursächs. neuverbesserte Proceßordn. in den Bey-
lagen S. 69. Für die Churbraunschweigischen Län-
der war eben das schon in der Oberappellations-
gerichtsordnung 1713. vorgeschrieben. Willichs
Churbraunschweigische Landesgesetze Th. 2. S. 833.
(b) Wahlcap. Art. 8.
XIV. Heutige Verfaſſung.

VI.

Mehrere Hoheitsrechte, die ehedem dem Kai-
ſer in ganz Teutſchland allein zuſtanden, ſind der
kaiſerlichen Gewalt nur noch in ſo weit vorbehal-
ten geblieben, daß ſie der Kaiſer ſelbſt zwar nicht
mehr ausuͤbt, ſondern daß ſie jetzt ebenfalls nur
von Reichsſtaͤnden ausgeuͤbt werden, doch nicht
aus allgemeiner eigner landesherrlichen Gewalt,
ſondern nur vermoͤge beſonderer kaiſerlicher Begna-
digung. So hat z. B. der Kaiſer ſelbſt, in der
Eigenſchaft als Kaiſer keinen einzigen Zoll weder
zu Waſſer noch zu Lande in ganz Teutſchland;
hingegen ſind wenige Reichsſtaͤnde, die nicht einen
oder mehrere Zoͤlle beſaͤßen. Nichts deſto weniger
iſt das Recht der Zoͤlle noch jetzt kein Theil der
Landeshoheit, daß ein jeder Reichsſtand aus lan-
desherrlicher Gewalt dergleichen anlegen koͤnnte;
ſondern zu einem jeden Zolle wird eine kaiſerliche
Begnadigung erfordert; auch keine Erhoͤhung oder
Veraͤnderung darf mit einem Zolle ohne kaiſerliche
Einwilligung vorgenommen werden; ſelbſt dieſe iſt
nicht einmal hinlaͤnglich, wenn ſie nicht zugleich
mit der Einwilligung ſaͤmmtlicher Churfuͤrſten be-
gleitet iſt (b). (Nur das Haus Brandenburg
behauptet aus einer beſonderen Begnadigung vom
Kaiſer Friedrich dem III. das Recht, nach Gut-

fin-
in Gerichten zuzulaßen, die nicht von ihrer Ge-
ſchicklichkeit von einer Churſaͤchſichen Juriſtenfa-
cultaͤt ein Atteſtat aufzuweiſen haͤtten, und ſodann
bey der Landesregierung immatriculiret ſeyen.
Churſaͤchſ. neuverbeſſerte Proceßordn. in den Bey-
lagen S. 69. Fuͤr die Churbraunſchweigiſchen Laͤn-
der war eben das ſchon in der Oberappellations-
gerichtsordnung 1713. vorgeſchrieben. Willichs
Churbraunſchweigiſche Landesgeſetze Th. 2. S. 833.
(b) Wahlcap. Art. 8.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0298" n="264"/>
          <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XIV.</hi> Heutige Verfa&#x017F;&#x017F;ung.</fw><lb/>
          <note place="left"> <hi rendition="#aq">VI.</hi> </note>
          <p>Mehrere Hoheitsrechte, die ehedem dem Kai-<lb/>
&#x017F;er in ganz Teut&#x017F;chland allein zu&#x017F;tanden, &#x017F;ind der<lb/>
kai&#x017F;erlichen Gewalt nur noch in &#x017F;o weit vorbehal-<lb/>
ten geblieben, daß &#x017F;ie der Kai&#x017F;er &#x017F;elb&#x017F;t zwar nicht<lb/>
mehr ausu&#x0364;bt, &#x017F;ondern daß &#x017F;ie jetzt ebenfalls nur<lb/>
von Reichs&#x017F;ta&#x0364;nden ausgeu&#x0364;bt werden, doch nicht<lb/>
aus allgemeiner eigner landesherrlichen Gewalt,<lb/>
&#x017F;ondern nur vermo&#x0364;ge be&#x017F;onderer kai&#x017F;erlicher Begna-<lb/>
digung. So hat z. B. der Kai&#x017F;er &#x017F;elb&#x017F;t, in der<lb/>
Eigen&#x017F;chaft als Kai&#x017F;er keinen einzigen <hi rendition="#fr">Zoll</hi> weder<lb/>
zu Wa&#x017F;&#x017F;er noch zu Lande in ganz Teut&#x017F;chland;<lb/>
hingegen &#x017F;ind wenige Reichs&#x017F;ta&#x0364;nde, die nicht einen<lb/>
oder mehrere Zo&#x0364;lle be&#x017F;a&#x0364;ßen. Nichts de&#x017F;to weniger<lb/>
i&#x017F;t das Recht der Zo&#x0364;lle noch jetzt kein Theil der<lb/>
Landeshoheit, daß ein jeder Reichs&#x017F;tand aus lan-<lb/>
desherrlicher Gewalt dergleichen anlegen ko&#x0364;nnte;<lb/>
&#x017F;ondern zu einem jeden Zolle wird eine kai&#x017F;erliche<lb/>
Begnadigung erfordert; auch keine Erho&#x0364;hung oder<lb/>
Vera&#x0364;nderung darf mit einem Zolle ohne kai&#x017F;erliche<lb/>
Einwilligung vorgenommen werden; &#x017F;elb&#x017F;t die&#x017F;e i&#x017F;t<lb/>
nicht einmal hinla&#x0364;nglich, wenn &#x017F;ie nicht zugleich<lb/>
mit der Einwilligung &#x017F;a&#x0364;mmtlicher Churfu&#x0364;r&#x017F;ten be-<lb/>
gleitet i&#x017F;t <note place="foot" n="(b)">Wahlcap. Art. 8.</note>. (Nur das Haus Brandenburg<lb/>
behauptet aus einer be&#x017F;onderen Begnadigung vom<lb/>
Kai&#x017F;er Friedrich dem <hi rendition="#aq">III.</hi> das Recht, nach Gut-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">fin-</fw><lb/><note xml:id="seg2pn_24_2" prev="#seg2pn_24_1" place="foot" n="(a)">in Gerichten zuzulaßen, die nicht von ihrer Ge-<lb/>
&#x017F;chicklichkeit von einer Chur&#x017F;a&#x0364;ch&#x017F;ichen Juri&#x017F;tenfa-<lb/>
culta&#x0364;t ein Atte&#x017F;tat aufzuwei&#x017F;en ha&#x0364;tten, und &#x017F;odann<lb/>
bey der Landesregierung immatriculiret &#x017F;eyen.<lb/>
Chur&#x017F;a&#x0364;ch&#x017F;. neuverbe&#x017F;&#x017F;erte Proceßordn. in den Bey-<lb/>
lagen S. 69. Fu&#x0364;r die Churbraun&#x017F;chweigi&#x017F;chen La&#x0364;n-<lb/>
der war eben das &#x017F;chon in der Oberappellations-<lb/>
gerichtsordnung 1713. vorge&#x017F;chrieben. <hi rendition="#fr">Willichs</hi><lb/>
Churbraun&#x017F;chweigi&#x017F;che Landesge&#x017F;etze Th. 2. S. 833.</note><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[264/0298] XIV. Heutige Verfaſſung. Mehrere Hoheitsrechte, die ehedem dem Kai- ſer in ganz Teutſchland allein zuſtanden, ſind der kaiſerlichen Gewalt nur noch in ſo weit vorbehal- ten geblieben, daß ſie der Kaiſer ſelbſt zwar nicht mehr ausuͤbt, ſondern daß ſie jetzt ebenfalls nur von Reichsſtaͤnden ausgeuͤbt werden, doch nicht aus allgemeiner eigner landesherrlichen Gewalt, ſondern nur vermoͤge beſonderer kaiſerlicher Begna- digung. So hat z. B. der Kaiſer ſelbſt, in der Eigenſchaft als Kaiſer keinen einzigen Zoll weder zu Waſſer noch zu Lande in ganz Teutſchland; hingegen ſind wenige Reichsſtaͤnde, die nicht einen oder mehrere Zoͤlle beſaͤßen. Nichts deſto weniger iſt das Recht der Zoͤlle noch jetzt kein Theil der Landeshoheit, daß ein jeder Reichsſtand aus lan- desherrlicher Gewalt dergleichen anlegen koͤnnte; ſondern zu einem jeden Zolle wird eine kaiſerliche Begnadigung erfordert; auch keine Erhoͤhung oder Veraͤnderung darf mit einem Zolle ohne kaiſerliche Einwilligung vorgenommen werden; ſelbſt dieſe iſt nicht einmal hinlaͤnglich, wenn ſie nicht zugleich mit der Einwilligung ſaͤmmtlicher Churfuͤrſten be- gleitet iſt (b). (Nur das Haus Brandenburg behauptet aus einer beſonderen Begnadigung vom Kaiſer Friedrich dem III. das Recht, nach Gut- fin- (a) (b) Wahlcap. Art. 8. (a) in Gerichten zuzulaßen, die nicht von ihrer Ge- ſchicklichkeit von einer Churſaͤchſichen Juriſtenfa- cultaͤt ein Atteſtat aufzuweiſen haͤtten, und ſodann bey der Landesregierung immatriculiret ſeyen. Churſaͤchſ. neuverbeſſerte Proceßordn. in den Bey- lagen S. 69. Fuͤr die Churbraunſchweigiſchen Laͤn- der war eben das ſchon in der Oberappellations- gerichtsordnung 1713. vorgeſchrieben. Willichs Churbraunſchweigiſche Landesgeſetze Th. 2. S. 833.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/298
Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/298>, abgerufen am 09.05.2024.