Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.4) Kais. u. Reichsverfüg. für Länder. So ist von jener Art kaiserlicher Reservatrech-V. Meh- in (z) Von einem Baron Vöhlin, der vermöge einer großen Comitiv, die seine Vorfahren 1417. vom Kaiser Sigismund erhalten hatten, war z. B. ein Chirurgus zu Augsburg zum kaiserlichen Hofpfalzgrafen ernannt worden, mit der Gewalt, so gar die Doctorwürde zu vergeben. Schlözevs Briefwechsel Th. 10. S. 258., Staatsanzeigen B. 2. Heft 6. S. 151. (a) Zu Dresden war ein Fleischer Notarius wor- den. Daher ergieng am 19. Febr. 1721. eine Chursächsische Generalverordnung keine Notarien R 4
4) Kaiſ. u. Reichsverfuͤg. fuͤr Laͤnder. So iſt von jener Art kaiſerlicher Reſervatrech-V. Meh- in (z) Von einem Baron Voͤhlin, der vermoͤge einer großen Comitiv, die ſeine Vorfahren 1417. vom Kaiſer Sigismund erhalten hatten, war z. B. ein Chirurgus zu Augsburg zum kaiſerlichen Hofpfalzgrafen ernannt worden, mit der Gewalt, ſo gar die Doctorwuͤrde zu vergeben. Schloͤzevs Briefwechſel Th. 10. S. 258., Staatsanzeigen B. 2. Heft 6. S. 151. (a) Zu Dresden war ein Fleiſcher Notarius wor- den. Daher ergieng am 19. Febr. 1721. eine Churſaͤchſiſche Generalverordnung keine Notarien R 4
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0297" n="263"/> <fw place="top" type="header">4) Kaiſ. u. Reichsverfuͤg. fuͤr Laͤnder.</fw><lb/> <p>So iſt von jener Art kaiſerlicher Reſervatrech-<note place="right"><hi rendition="#aq">V.</hi></note><lb/> te eigentlich nur noch das Recht der <hi rendition="#fr">Standeser-<lb/> hoͤhungen</hi> uͤbrig. Sowohl Adelsbriefe als frey-<lb/> herrliche, graͤfliche und fuͤrſtliche Standeserhoͤhun-<lb/> gen werden noch jetzt vom Kaiſer ausgefertiget,<lb/> nicht von Reichsſtaͤnden aus landesherrlicher Ge-<lb/> walt. Und doch gibt es auch Reichsſtaͤnde und<lb/> andere, die zu kaiſerlichen Hofpfalzgrafen mit der<lb/> groͤßern Comitiv beſtellt ſind; die ebenfalls derglei-<lb/> chen Begnadigungen ertheilen koͤnnen. Einige an-<lb/> dere Wuͤrden, die auch bis jetzt nicht anders als<lb/> aus kaiſerlicher Macht verliehen werden koͤnnen,<lb/> werden nicht einmal vom Kaiſer ſelbſt mehr ge-<lb/> ſucht, ſondern nur von <hi rendition="#fr">Hofpfalzgrafen</hi>, denen<lb/> durch kaiſerliche Auftraͤge oder ſo genannte Comi-<lb/> tive ſolche Rechte verliehen ſind, als kaiſerliche<lb/> Notarien zu ernennen u. d. g. Mehrmalige Miß-<lb/> braͤuche ſolcher Comitive <note place="foot" n="(z)">Von einem Baron Voͤhlin, der vermoͤge<lb/> einer großen Comitiv, die ſeine Vorfahren 1417.<lb/> vom Kaiſer Sigismund erhalten hatten, war z.<lb/> B. ein Chirurgus zu Augsburg zum kaiſerlichen<lb/> Hofpfalzgrafen ernannt worden, mit der Gewalt,<lb/> ſo gar die Doctorwuͤrde zu vergeben. <hi rendition="#fr">Schloͤzevs</hi><lb/> Briefwechſel Th. 10. S. 258., Staatsanzeigen<lb/> B. 2. Heft 6. S. 151.</note> haben ſo gar Anlaß<lb/> gegeben, daß doch der Wirkſamkeit ſolcher Be-<lb/> gnadigungen in einzelnen Laͤndern nicht einmal<lb/> Platz gegeben wird, wenn nicht erſt eine beſondere<lb/> landesherrliche Genehmigung, nach Befinden nach<lb/> vorgaͤngiger Pruͤfung, hinzukoͤmmt <note xml:id="seg2pn_24_1" next="#seg2pn_24_2" place="foot" n="(a)">Zu Dresden war ein Fleiſcher Notarius wor-<lb/> den. Daher ergieng am 19. Febr. 1721. eine<lb/> Churſaͤchſiſche Generalverordnung keine Notarien</note>.</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">Meh-</fw><lb/> <fw place="bottom" type="sig">R 4</fw> <fw place="bottom" type="catch">in</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [263/0297]
4) Kaiſ. u. Reichsverfuͤg. fuͤr Laͤnder.
So iſt von jener Art kaiſerlicher Reſervatrech-
te eigentlich nur noch das Recht der Standeser-
hoͤhungen uͤbrig. Sowohl Adelsbriefe als frey-
herrliche, graͤfliche und fuͤrſtliche Standeserhoͤhun-
gen werden noch jetzt vom Kaiſer ausgefertiget,
nicht von Reichsſtaͤnden aus landesherrlicher Ge-
walt. Und doch gibt es auch Reichsſtaͤnde und
andere, die zu kaiſerlichen Hofpfalzgrafen mit der
groͤßern Comitiv beſtellt ſind; die ebenfalls derglei-
chen Begnadigungen ertheilen koͤnnen. Einige an-
dere Wuͤrden, die auch bis jetzt nicht anders als
aus kaiſerlicher Macht verliehen werden koͤnnen,
werden nicht einmal vom Kaiſer ſelbſt mehr ge-
ſucht, ſondern nur von Hofpfalzgrafen, denen
durch kaiſerliche Auftraͤge oder ſo genannte Comi-
tive ſolche Rechte verliehen ſind, als kaiſerliche
Notarien zu ernennen u. d. g. Mehrmalige Miß-
braͤuche ſolcher Comitive (z) haben ſo gar Anlaß
gegeben, daß doch der Wirkſamkeit ſolcher Be-
gnadigungen in einzelnen Laͤndern nicht einmal
Platz gegeben wird, wenn nicht erſt eine beſondere
landesherrliche Genehmigung, nach Befinden nach
vorgaͤngiger Pruͤfung, hinzukoͤmmt (a).
V.
Meh-
in
(z) Von einem Baron Voͤhlin, der vermoͤge
einer großen Comitiv, die ſeine Vorfahren 1417.
vom Kaiſer Sigismund erhalten hatten, war z.
B. ein Chirurgus zu Augsburg zum kaiſerlichen
Hofpfalzgrafen ernannt worden, mit der Gewalt,
ſo gar die Doctorwuͤrde zu vergeben. Schloͤzevs
Briefwechſel Th. 10. S. 258., Staatsanzeigen
B. 2. Heft 6. S. 151.
(a) Zu Dresden war ein Fleiſcher Notarius wor-
den. Daher ergieng am 19. Febr. 1721. eine
Churſaͤchſiſche Generalverordnung keine Notarien
R 4
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |