Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.Inhalt. noch 1766. der ganze Reichstag die Sache genommen.S. 143. -- XXVII. XXVIII. Jetzt sollten aber auf ein- mal die Westphälischen und Fränkischen Grafen nach ein- ander auf der catholischen Seite berufen werden, -- wie bey der zweyten Classe ein catholischer Bevollmächtigter des Grafen von Metternich von wegen der Westphälischen Gra- fen erschien. S. 144. -- XXIX. XXX. Darüber erfolgten zu Regensburg von beiden Religionstheilen einander entge- gengesetzte Schlüsse, -- und zu Wetzlar eine unglückliche Trennung der ganzen Visitation. S. 146. -- XXXI. XXXII. Auch erschienen von beiden Seiten Schriften, -- deren Werth erst die Nachwelt unpartheyisch zu beurtheilen vermögend seyn wird. S. 147. -- XXXIII. Der Vorwurf, daß ein von Carlsruh erlaßenes Schreiben auf das ganze Geschäfft widrigen Einfluß gehabt haben sollte, war zuver- läßig ungegründet. S. 149. III. Ueberbleibsel der Cammergerichtsvisitation. Streit über die Religionseigenschaft der Fränkisch und Westphälisch gräflichen Stimmen. Befolgung des Reichsschlusses 1775. S. 152-169. I. Erfolg des Streits über die Religionseigenschaft der Fränkisch und Westphälisch gräflichen Stimmen. -- Fünfjährige völlige Unthätigkeit des Reichstages. S. 152. -- II. Vermehrung der Anzahl der Cammergerichtsbeysitzer bis auf 25. -- erst seit dem 1. Jun. 1782. S. 155. -- III- VII. Befolgung des Reichsschlusses 1775. in Ansehung der Senate am C. G. -- mit merklichen Mißdeutungen und noch immer übrig gelaßenen Anständen. S. 156. -- VIII. Andere Verfügungen des Reichsschlusses, um allerley nach- theilige Directorialwillkühren einzuschränken. S. 161. -- IX. Verschiedene Gegenstände, worüber erst die Visitation berichten sollte, -- die aber inzwischen abgebrochen ist, und also erst wieder hergestellt werden müßte. S. 162. -- X. XI. Vorzüglich wünschenswerth wäre eine nähere gesetzliche Bestimmung der Fälle, wann Mandate ohne Clausel von Reichsgerichten sollen erkannt werden können; S. 162. -- XII. ingleichen der so genannten Ordinationen, die erst in neueren Zeiten am Cammergerichte häufig in Gang gekom- men sind; S. 164. -- XIII. und wie den Collisionen, die sich b
Inhalt. noch 1766. der ganze Reichstag die Sache genommen.S. 143. — XXVII. XXVIII. Jetzt ſollten aber auf ein- mal die Weſtphaͤliſchen und Fraͤnkiſchen Grafen nach ein- ander auf der catholiſchen Seite berufen werden, — wie bey der zweyten Claſſe ein catholiſcher Bevollmaͤchtigter des Grafen von Metternich von wegen der Weſtphaͤliſchen Gra- fen erſchien. S. 144. — XXIX. XXX. Daruͤber erfolgten zu Regensburg von beiden Religionstheilen einander entge- gengeſetzte Schluͤſſe, — und zu Wetzlar eine ungluͤckliche Trennung der ganzen Viſitation. S. 146. — XXXI. XXXII. Auch erſchienen von beiden Seiten Schriften, — deren Werth erſt die Nachwelt unpartheyiſch zu beurtheilen vermoͤgend ſeyn wird. S. 147. — XXXIII. Der Vorwurf, daß ein von Carlsruh erlaßenes Schreiben auf das ganze Geſchaͤfft widrigen Einfluß gehabt haben ſollte, war zuver- laͤßig ungegruͤndet. S. 149. III. Ueberbleibſel der Cammergerichtsviſitation. Streit uͤber die Religionseigenſchaft der Fraͤnkiſch und Weſtphaͤliſch graͤflichen Stimmen. Befolgung des Reichsſchluſſes 1775. S. 152-169. I. Erfolg des Streits uͤber die Religionseigenſchaft der Fraͤnkiſch und Weſtphaͤliſch graͤflichen Stimmen. — Fuͤnfjaͤhrige voͤllige Unthaͤtigkeit des Reichstages. S. 152. — II. Vermehrung der Anzahl der Cammergerichtsbeyſitzer bis auf 25. — erſt ſeit dem 1. Jun. 1782. S. 155. — III- VII. Befolgung des Reichsſchluſſes 1775. in Anſehung der Senate am C. G. — mit merklichen Mißdeutungen und noch immer uͤbrig gelaßenen Anſtaͤnden. S. 156. — VIII. Andere Verfuͤgungen des Reichsſchluſſes, um allerley nach- theilige Directorialwillkuͤhren einzuſchraͤnken. S. 161. — IX. Verſchiedene Gegenſtaͤnde, woruͤber erſt die Viſitation berichten ſollte, — die aber inzwiſchen abgebrochen iſt, und alſo erſt wieder hergeſtellt werden muͤßte. S. 162. — X. XI. Vorzuͤglich wuͤnſchenswerth waͤre eine naͤhere geſetzliche Beſtimmung der Faͤlle, wann Mandate ohne Clauſel von Reichsgerichten ſollen erkannt werden koͤnnen; S. 162. — XII. ingleichen der ſo genannten Ordinationen, die erſt in neueren Zeiten am Cammergerichte haͤufig in Gang gekom- men ſind; S. 164. — XIII. und wie den Colliſionen, die ſich b
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noch 1766. der ganze Reichstag die Sache genommen.
S. 143. — XXVII. XXVIII. Jetzt ſollten aber auf ein-
mal die Weſtphaͤliſchen und Fraͤnkiſchen Grafen nach ein-
ander auf der catholiſchen Seite berufen werden, — wie
bey der zweyten Claſſe ein catholiſcher Bevollmaͤchtigter des
Grafen von Metternich von wegen der Weſtphaͤliſchen Gra-
fen erſchien. S. 144. — XXIX. XXX. Daruͤber erfolgten
zu Regensburg von beiden Religionstheilen einander entge-
gengeſetzte Schluͤſſe, — und zu Wetzlar eine ungluͤckliche
Trennung der ganzen Viſitation. S. 146. — XXXI.
XXXII. Auch erſchienen von beiden Seiten Schriften, —
deren Werth erſt die Nachwelt unpartheyiſch zu beurtheilen
vermoͤgend ſeyn wird. S. 147. — XXXIII. Der Vorwurf,
daß ein von Carlsruh erlaßenes Schreiben auf das ganze
Geſchaͤfft widrigen Einfluß gehabt haben ſollte, war zuver-
laͤßig ungegruͤndet. S. 149.
III. Ueberbleibſel der Cammergerichtsviſitation.
Streit uͤber die Religionseigenſchaft der Fraͤnkiſch
und Weſtphaͤliſch graͤflichen Stimmen. Befolgung
des Reichsſchluſſes 1775. S. 152-169.
I. Erfolg des Streits uͤber die Religionseigenſchaft
der Fraͤnkiſch und Weſtphaͤliſch graͤflichen Stimmen. —
Fuͤnfjaͤhrige voͤllige Unthaͤtigkeit des Reichstages. S. 152. —
II. Vermehrung der Anzahl der Cammergerichtsbeyſitzer bis
auf 25. — erſt ſeit dem 1. Jun. 1782. S. 155. — III-
VII. Befolgung des Reichsſchluſſes 1775. in Anſehung der
Senate am C. G. — mit merklichen Mißdeutungen und
noch immer uͤbrig gelaßenen Anſtaͤnden. S. 156. — VIII.
Andere Verfuͤgungen des Reichsſchluſſes, um allerley nach-
theilige Directorialwillkuͤhren einzuſchraͤnken. S. 161. —
IX. Verſchiedene Gegenſtaͤnde, woruͤber erſt die Viſitation
berichten ſollte, — die aber inzwiſchen abgebrochen iſt, und
alſo erſt wieder hergeſtellt werden muͤßte. S. 162. — X.
XI. Vorzuͤglich wuͤnſchenswerth waͤre eine naͤhere geſetzliche
Beſtimmung der Faͤlle, wann Mandate ohne Clauſel von
Reichsgerichten ſollen erkannt werden koͤnnen; S. 162. —
XII. ingleichen der ſo genannten Ordinationen, die erſt in
neueren Zeiten am Cammergerichte haͤufig in Gang gekom-
men ſind; S. 164. — XIII. und wie den Colliſionen, die
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