Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIII. Joseph II. 1764-1786. gesetzmäßige und freundschaftliche Art zu verglei-chen. Widrigenfalls aber koste es sie, die Kaise- rinn in Rußland, unendlich viel zu erklären, daß sie den in Teutschland ausgebrochenen Krieg so- wohl wegen seines Gegenstandes, als wegen der damit verknüpften Umstände, und wegen seiner Folgen, nicht mit Gleichgültigkeit würde ansehen können, sondern daß sie in gehörige und ernsthaf- te Betrachtung würde ziehen müßen, was sie dem Interesse ihres Reichs, dem Interesse der Prin- zen, die ihre Freunde seyen, und ihre Unterstüt- zung nachgesuchet haben, vor allem aber ihren Verpflichtungen gegen ihre Alliirte, schuldig sey." X. Diese Russische Erklärung war inzwischen also
XIII. Joſeph II. 1764-1786. geſetzmaͤßige und freundſchaftliche Art zu verglei-chen. Widrigenfalls aber koſte es ſie, die Kaiſe- rinn in Rußland, unendlich viel zu erklaͤren, daß ſie den in Teutſchland ausgebrochenen Krieg ſo- wohl wegen ſeines Gegenſtandes, als wegen der damit verknuͤpften Umſtaͤnde, und wegen ſeiner Folgen, nicht mit Gleichguͤltigkeit wuͤrde anſehen koͤnnen, ſondern daß ſie in gehoͤrige und ernſthaf- te Betrachtung wuͤrde ziehen muͤßen, was ſie dem Intereſſe ihres Reichs, dem Intereſſe der Prin- zen, die ihre Freunde ſeyen, und ihre Unterſtuͤt- zung nachgeſuchet haben, vor allem aber ihren Verpflichtungen gegen ihre Alliirte, ſchuldig ſey.” X. Dieſe Ruſſiſche Erklaͤrung war inzwiſchen alſo
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XIII. Joſeph II. 1764-1786.
geſetzmaͤßige und freundſchaftliche Art zu verglei-
chen. Widrigenfalls aber koſte es ſie, die Kaiſe-
rinn in Rußland, unendlich viel zu erklaͤren, daß
ſie den in Teutſchland ausgebrochenen Krieg ſo-
wohl wegen ſeines Gegenſtandes, als wegen der
damit verknuͤpften Umſtaͤnde, und wegen ſeiner
Folgen, nicht mit Gleichguͤltigkeit wuͤrde anſehen
koͤnnen, ſondern daß ſie in gehoͤrige und ernſthaf-
te Betrachtung wuͤrde ziehen muͤßen, was ſie dem
Intereſſe ihres Reichs, dem Intereſſe der Prin-
zen, die ihre Freunde ſeyen, und ihre Unterſtuͤt-
zung nachgeſuchet haben, vor allem aber ihren
Verpflichtungen gegen ihre Alliirte, ſchuldig ſey.”
Dieſe Ruſſiſche Erklaͤrung war inzwiſchen
noch nicht zu Wien angebracht, als der Wiener
Hof durch ſeinen Geſandten zu Petersburg dar-
auf antragen ließ, daß der Ruſſiſche Hof nebſt
dem Franzoͤſiſchen die Vermittelung uͤbernehmen
moͤchte. Beide Hoͤfe ließen ſich ſowohl als der
Berliner Hof darin willfaͤhrig finden. So kam
es alſo nach einem kurzen Congreſſe zu Teſchen
erſt zum Waffenſtillſtande, und am 13. May
1779. zum voͤlligen Frieden. Deſſen Hauptbe-
dingung war, daß Oeſterreich doch ein Stuͤck von
Baiern davon trug, nehmlich den Strich Landes,
der zwiſchen der Donau, dem Inn und der Salza
liegt. Alles uͤbrige ſollte kuͤnftig, wie bisher, bey
Baiern bleiben. Zu dem Ende machte ſich die
Kaiſerinn anheiſchig, nicht nur von wegen der
Krone Boͤhmen dem Pfaͤlziſchen Hauſe die Boͤh-
miſchen Lehne von neuem zu verleihen, ſondern
auch in gleicher Abſicht der Reichslehne halber ſich
beym Kaiſer zu verwenden. In ſo weit ward
alſo
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