Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.3) Grafensache u. Reichsschluß 1775. oben (Th. 2. S. 111.) berührte Streitigkeit vonder Art beruhet auf der authentischen Erklärung einer Stelle der Cammergerichtsordnung von Rechtssachen, die ganze Fürstenthümer betreffen, die das churfürstliche Collegium schon 1742. zur reichstäglichen Erörterung empfohlen hat. Jetzt hat der Reichsschluß 1775. von neuem den Juris- dictionsconflict der beiden höchsten Reichsgerichte überhaupt zur nähern Bestimmung der gesetzge- benden Gewalt heimgestellt. Unter andern scheint man zu Wien alle solcheXIV. daß L 4
3) Grafenſache u. Reichsſchluß 1775. oben (Th. 2. S. 111.) beruͤhrte Streitigkeit vonder Art beruhet auf der authentiſchen Erklaͤrung einer Stelle der Cammergerichtsordnung von Rechtsſachen, die ganze Fuͤrſtenthuͤmer betreffen, die das churfuͤrſtliche Collegium ſchon 1742. zur reichstaͤglichen Eroͤrterung empfohlen hat. Jetzt hat der Reichsſchluß 1775. von neuem den Juris- dictionsconflict der beiden hoͤchſten Reichsgerichte uͤberhaupt zur naͤhern Beſtimmung der geſetzge- benden Gewalt heimgeſtellt. Unter andern ſcheint man zu Wien alle ſolcheXIV. daß L 4
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3) Grafenſache u. Reichsſchluß 1775.
oben (Th. 2. S. 111.) beruͤhrte Streitigkeit von
der Art beruhet auf der authentiſchen Erklaͤrung
einer Stelle der Cammergerichtsordnung von
Rechtsſachen, die ganze Fuͤrſtenthuͤmer betreffen,
die das churfuͤrſtliche Collegium ſchon 1742. zur
reichstaͤglichen Eroͤrterung empfohlen hat. Jetzt
hat der Reichsſchluß 1775. von neuem den Juris-
dictionsconflict der beiden hoͤchſten Reichsgerichte
uͤberhaupt zur naͤhern Beſtimmung der geſetzge-
benden Gewalt heimgeſtellt.
Unter andern ſcheint man zu Wien alle ſolche
Faͤlle, wo von kaiſerlichen Reſervatrechten die Re-
de iſt, oder wo Reichsgeſetze der kaiſerlichen Fuͤr-
ſorge gewiſſe Angelegenheiten empfehlen, einer
privativen Gerichtbarkeit des Reichshofraths
mit Ausſchließung des Cammergerichts zueignen
zu wollen; ungeachtet nichts gewiſſer iſt, als daß
in allen zur kaiſerlichen Gerichtbarkeit geeigneten
Sachen, ſofern nicht ausdruͤckliche Reichsgeſetze
das Cammergericht davon ausſchließen, dieſes eben
ſowohl als der Reichshofrath im Namen des Kai-
ſers Recht zu ſprechen befugt iſt. So war noch
im Jahre 1777. uͤber eine vom Biſchofe zu Luͤt-
tich an einen Herrn von Weichs vergebene Prob-
ſtey zu Hanſinne ein Streit mit einem Herrn von
Collenbach entſtanden, der ſich dieſe Pfruͤnde durch
eine paͤbſtliche Proviſion zu verſchaffen geſucht hat-
te. Als hieruͤber vom Cammergerichte auf Anſu-
chen des Herrn von Weichs und ſelbſt auf Ver-
langen des Biſchofs von Luͤttich ein Mandat er-
kannt und inſinuirt war; bewirkte der Herr von
Collenbach vom Reichshofrathe ein anderweites
Erkenntniß, worin ausdruͤcklich behauptet wurde,
daß
XIV.
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