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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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XIII. Joseph II. 1764-1786.
der Beklagte sich dadurch beschwert hielte, dersel-
be nur seine Ei[ - 1 Zeichen fehlt]reden dagegen vorbringen sollte
(Mandate mit der Justificatoriclausel); denn in
solchem Falle verwandelt sich der Befehl von selb-
sten in die Kraft einer bloßen Ladung. Allein
wenn Mandate ohne solche Clausel erkannt wer-
den, und darauf gleich die Execution erfolgen soll,
so ist dabey desto mehr zu erinnern, zumal wenn
jemand dadurch die Vortheile des Besitzes ver-
liehren, und dann erst sein Recht ausführen soll.


XI.

Dabey tritt in Ansehung der beiden höchsten
Reichsgerichte noch der besondere Umstand ein,
daß vermöge der Cammergerichtsordnung in Sa-
chen, worin Mandate ohne Clausel erkannt wer-
den, die Austrägalinstanz (l) wegfällt. In
dieser Rücksicht werden häufig von klagenden Par-
theyen Mandate ohne Clausel gesucht, um nur
die Austrägalinstanz vorbeygehen zu können; und
eine gewisse Abneigung gegen diese Instanz mag
auch nicht selten Antheil daran haben, daß der-
gleichen Mandatsgesuche Gehör finden, wo es von
Rechts wegen nicht seyn sollte. Darüber sind
deswegen schon viele Recurse an den Reichstag
ergriffen worden; daher es wohl der Mühe werth
wäre, auf eine genauere Bestimmung der Fälle,
worin Mandate ohne Clausel zu erkennen seyen,
von Seiten der gesetzgebenden Gewalt Bedacht zu
nehmen, wie das einer der Puncte ist, die der
neueste Reichsschluß dazu empfiehlt.


XII.

Den Beschwerden wegen der Mandatserkennt-
nisse auszuweichen bedient sich der Reichshofrath

zu
(l) Oben Th. 1. S. 212. und 320. u. f.

XIII. Joſeph II. 1764-1786.
der Beklagte ſich dadurch beſchwert hielte, derſel-
be nur ſeine Ei[ – 1 Zeichen fehlt]reden dagegen vorbringen ſollte
(Mandate mit der Juſtificatoriclauſel); denn in
ſolchem Falle verwandelt ſich der Befehl von ſelb-
ſten in die Kraft einer bloßen Ladung. Allein
wenn Mandate ohne ſolche Clauſel erkannt wer-
den, und darauf gleich die Execution erfolgen ſoll,
ſo iſt dabey deſto mehr zu erinnern, zumal wenn
jemand dadurch die Vortheile des Beſitzes ver-
liehren, und dann erſt ſein Recht ausfuͤhren ſoll.


XI.

Dabey tritt in Anſehung der beiden hoͤchſten
Reichsgerichte noch der beſondere Umſtand ein,
daß vermoͤge der Cammergerichtsordnung in Sa-
chen, worin Mandate ohne Clauſel erkannt wer-
den, die Auſtraͤgalinſtanz (l) wegfaͤllt. In
dieſer Ruͤckſicht werden haͤufig von klagenden Par-
theyen Mandate ohne Clauſel geſucht, um nur
die Auſtraͤgalinſtanz vorbeygehen zu koͤnnen; und
eine gewiſſe Abneigung gegen dieſe Inſtanz mag
auch nicht ſelten Antheil daran haben, daß der-
gleichen Mandatsgeſuche Gehoͤr finden, wo es von
Rechts wegen nicht ſeyn ſollte. Daruͤber ſind
deswegen ſchon viele Recurſe an den Reichstag
ergriffen worden; daher es wohl der Muͤhe werth
waͤre, auf eine genauere Beſtimmung der Faͤlle,
worin Mandate ohne Clauſel zu erkennen ſeyen,
von Seiten der geſetzgebenden Gewalt Bedacht zu
nehmen, wie das einer der Puncte iſt, die der
neueſte Reichsſchluß dazu empfiehlt.


XII.

Den Beſchwerden wegen der Mandatserkennt-
niſſe auszuweichen bedient ſich der Reichshofrath

zu
(l) Oben Th. 1. S. 212. und 320. u. f.
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[164/0198] XIII. Joſeph II. 1764-1786. der Beklagte ſich dadurch beſchwert hielte, derſel- be nur ſeine Ei_reden dagegen vorbringen ſollte (Mandate mit der Juſtificatoriclauſel); denn in ſolchem Falle verwandelt ſich der Befehl von ſelb- ſten in die Kraft einer bloßen Ladung. Allein wenn Mandate ohne ſolche Clauſel erkannt wer- den, und darauf gleich die Execution erfolgen ſoll, ſo iſt dabey deſto mehr zu erinnern, zumal wenn jemand dadurch die Vortheile des Beſitzes ver- liehren, und dann erſt ſein Recht ausfuͤhren ſoll. Dabey tritt in Anſehung der beiden hoͤchſten Reichsgerichte noch der beſondere Umſtand ein, daß vermoͤge der Cammergerichtsordnung in Sa- chen, worin Mandate ohne Clauſel erkannt wer- den, die Auſtraͤgalinſtanz (l) wegfaͤllt. In dieſer Ruͤckſicht werden haͤufig von klagenden Par- theyen Mandate ohne Clauſel geſucht, um nur die Auſtraͤgalinſtanz vorbeygehen zu koͤnnen; und eine gewiſſe Abneigung gegen dieſe Inſtanz mag auch nicht ſelten Antheil daran haben, daß der- gleichen Mandatsgeſuche Gehoͤr finden, wo es von Rechts wegen nicht ſeyn ſollte. Daruͤber ſind deswegen ſchon viele Recurſe an den Reichstag ergriffen worden; daher es wohl der Muͤhe werth waͤre, auf eine genauere Beſtimmung der Faͤlle, worin Mandate ohne Clauſel zu erkennen ſeyen, von Seiten der geſetzgebenden Gewalt Bedacht zu nehmen, wie das einer der Puncte iſt, die der neueſte Reichsſchluß dazu empfiehlt. Den Beſchwerden wegen der Mandatserkennt- niſſe auszuweichen bedient ſich der Reichshofrath zu (l) Oben Th. 1. S. 212. und 320. u. f.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/198>, abgerufen am 24.11.2024.