Mit den Westphälischen Grafen hat esXXV. zwar in so weit eine etwas andere Bewandtniß, weil schon von Anfang etliche catholische unter ih- nen gewesen, auch wohl einmal in Vorschlag ge- kommen war, ihre Reichstagsstimme abwechselnd von evangelischen und catholischen Bevollmächtig- ten versehen zu laßen. Aber in vielen anderen Rücksichten, da auch hier vielfältig nur die Per- son des Landesherrn catholisch war, und die catho- lischen Grafen selbst den Beyträgen zur collegia- lischen Verfassung sich entzogen hatten, galt auch dieses Collegium für pur evangelisch. Am wenig- sten konnte es jemanden einfallen, es für catho- lisch oder vermischt zu halten, so lange die West- phälischgräfliche Stimme mit einem evangelischen Comitialgesandten besetzt war; Denn wo auch ei- ne Abwechselung im Religionsverhältnisse statt fin- det, wie z. B. auch mit dem Bisthum Osnabrück der Fall ist, da kann doch die Stimme so wenig bey Reichsdeputationen als bey der allgemeinen Reichsversammlung auf catholischer Seite mitge- rechnet werden, so lange sie mit einem evangeli- schen Comitialgesandten besetzt ist, und umgekehrt.
Seit vielen Jahren hatte ein Herr von Pisto-XXVI. rius, der evangelischer Religion war, auch noch die Visitation überlebt hat (+ 1778. Dec. 24.), die Stimmen der Wetterauischen, Fränkischen und Westphälischen Grafen zu führen gehabt; da hin- gegen die Schwäbischen und Rheinischen Präla- ten und die Schwäbischen Grafen ihre Stimmen durch catholische Gesandten führen ließen; so daß die sämmtlichen sechs Curiatstimmen in einer der Reichsverfassung sehr gemäßen Religionsgleichheit
stan-
2) C. G. Viſitation 1767-1776.
Mit den Weſtphaͤliſchen Grafen hat esXXV. zwar in ſo weit eine etwas andere Bewandtniß, weil ſchon von Anfang etliche catholiſche unter ih- nen geweſen, auch wohl einmal in Vorſchlag ge- kommen war, ihre Reichstagsſtimme abwechſelnd von evangeliſchen und catholiſchen Bevollmaͤchtig- ten verſehen zu laßen. Aber in vielen anderen Ruͤckſichten, da auch hier vielfaͤltig nur die Per- ſon des Landesherrn catholiſch war, und die catho- liſchen Grafen ſelbſt den Beytraͤgen zur collegia- liſchen Verfaſſung ſich entzogen hatten, galt auch dieſes Collegium fuͤr pur evangeliſch. Am wenig- ſten konnte es jemanden einfallen, es fuͤr catho- liſch oder vermiſcht zu halten, ſo lange die Weſt- phaͤliſchgraͤfliche Stimme mit einem evangeliſchen Comitialgeſandten beſetzt war; Denn wo auch ei- ne Abwechſelung im Religionsverhaͤltniſſe ſtatt fin- det, wie z. B. auch mit dem Biſthum Osnabruͤck der Fall iſt, da kann doch die Stimme ſo wenig bey Reichsdeputationen als bey der allgemeinen Reichsverſammlung auf catholiſcher Seite mitge- rechnet werden, ſo lange ſie mit einem evangeli- ſchen Comitialgeſandten beſetzt iſt, und umgekehrt.
Seit vielen Jahren hatte ein Herr von Piſto-XXVI. rius, der evangeliſcher Religion war, auch noch die Viſitation uͤberlebt hat († 1778. Dec. 24.), die Stimmen der Wetterauiſchen, Fraͤnkiſchen und Weſtphaͤliſchen Grafen zu fuͤhren gehabt; da hin- gegen die Schwaͤbiſchen und Rheiniſchen Praͤla- ten und die Schwaͤbiſchen Grafen ihre Stimmen durch catholiſche Geſandten fuͤhren ließen; ſo daß die ſaͤmmtlichen ſechs Curiatſtimmen in einer der Reichsverfaſſung ſehr gemaͤßen Religionsgleichheit
ſtan-
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2) C. G. Viſitation 1767-1776.
Mit den Weſtphaͤliſchen Grafen hat es
zwar in ſo weit eine etwas andere Bewandtniß,
weil ſchon von Anfang etliche catholiſche unter ih-
nen geweſen, auch wohl einmal in Vorſchlag ge-
kommen war, ihre Reichstagsſtimme abwechſelnd
von evangeliſchen und catholiſchen Bevollmaͤchtig-
ten verſehen zu laßen. Aber in vielen anderen
Ruͤckſichten, da auch hier vielfaͤltig nur die Per-
ſon des Landesherrn catholiſch war, und die catho-
liſchen Grafen ſelbſt den Beytraͤgen zur collegia-
liſchen Verfaſſung ſich entzogen hatten, galt auch
dieſes Collegium fuͤr pur evangeliſch. Am wenig-
ſten konnte es jemanden einfallen, es fuͤr catho-
liſch oder vermiſcht zu halten, ſo lange die Weſt-
phaͤliſchgraͤfliche Stimme mit einem evangeliſchen
Comitialgeſandten beſetzt war; Denn wo auch ei-
ne Abwechſelung im Religionsverhaͤltniſſe ſtatt fin-
det, wie z. B. auch mit dem Biſthum Osnabruͤck
der Fall iſt, da kann doch die Stimme ſo wenig
bey Reichsdeputationen als bey der allgemeinen
Reichsverſammlung auf catholiſcher Seite mitge-
rechnet werden, ſo lange ſie mit einem evangeli-
ſchen Comitialgeſandten beſetzt iſt, und umgekehrt.
XXV.
Seit vielen Jahren hatte ein Herr von Piſto-
rius, der evangeliſcher Religion war, auch noch
die Viſitation uͤberlebt hat († 1778. Dec. 24.),
die Stimmen der Wetterauiſchen, Fraͤnkiſchen und
Weſtphaͤliſchen Grafen zu fuͤhren gehabt; da hin-
gegen die Schwaͤbiſchen und Rheiniſchen Praͤla-
ten und die Schwaͤbiſchen Grafen ihre Stimmen
durch catholiſche Geſandten fuͤhren ließen; ſo daß
die ſaͤmmtlichen ſechs Curiatſtimmen in einer der
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XXVI.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/177>, abgerufen am 23.07.2024.
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