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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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XIII. Joseph II. 1764-1786.
visionssachen abgethan werden könnten. Nach der
damaligen Art der Geschäfftsbehandlung hatte
man dafür gehalten, daß in einem halben Jahre
jedesmal schon eine beträchtliche Anzahl Revisions-
sachen sich erörtern laßen würde. Auch zum Vi-
sitationsgeschäffte mochte man damals eine solche
Zeitfrist für hinlänglich halten. Man bestimmte
also für die erste Classe ein Jahr, für jede folgende
ein halbes Jahr zu ihrer Fortdauer und zum Ziel
der Ablösung von der nächstfolgenden Classe.
Doch schien man dabey für bekannt anzunehmen,
daß die erste Classe mit der eigentlichen Visitation
kein volles Jahr zu thun haben würde, und also
nächst Verrichtung der Visitation auch noch zu Re-
visionssachen Zeit übrig behalten würde. Der
Erfolg zeigte aber jetzt, daß die erste Classe mit
Ablauf eines Jahres bey weitem sich noch nicht
schmeichlen durfte, das eigentliche Visitationsge-
schäfft vollbracht zu haben, oder auch nur bis auf
einen solchen Abschnitt damit gekommen zu seyn,
daß es ohne Nachtheil des Geschäffts abgebrochen,
und der nachfolgenden Classe zum Theil ganz an-
derer Stände zur Fortsetzung überlaßen werden
könnte. Gleichwohl wurde im December 1767.
schon darauf angetragen, daß die erste Classe im
May 1768. von der zweyten abgelöset werden
möchte. Doch das fand am Reichstage selbst kei-
nen Beyfall. Erst im Nov. 1774. kam die zwey-
te, im Oct. 1775. die dritte, im May 1776. die
vierte Classe zur Ablösung. Aber gleich beym
Eintritt dieser letztern gerieth das ganze Werk ins
Stecken.


Ueber

XIII. Joſeph II. 1764-1786.
viſionsſachen abgethan werden koͤnnten. Nach der
damaligen Art der Geſchaͤfftsbehandlung hatte
man dafuͤr gehalten, daß in einem halben Jahre
jedesmal ſchon eine betraͤchtliche Anzahl Reviſions-
ſachen ſich eroͤrtern laßen wuͤrde. Auch zum Vi-
ſitationsgeſchaͤffte mochte man damals eine ſolche
Zeitfriſt fuͤr hinlaͤnglich halten. Man beſtimmte
alſo fuͤr die erſte Claſſe ein Jahr, fuͤr jede folgende
ein halbes Jahr zu ihrer Fortdauer und zum Ziel
der Abloͤſung von der naͤchſtfolgenden Claſſe.
Doch ſchien man dabey fuͤr bekannt anzunehmen,
daß die erſte Claſſe mit der eigentlichen Viſitation
kein volles Jahr zu thun haben wuͤrde, und alſo
naͤchſt Verrichtung der Viſitation auch noch zu Re-
viſionsſachen Zeit uͤbrig behalten wuͤrde. Der
Erfolg zeigte aber jetzt, daß die erſte Claſſe mit
Ablauf eines Jahres bey weitem ſich noch nicht
ſchmeichlen durfte, das eigentliche Viſitationsge-
ſchaͤfft vollbracht zu haben, oder auch nur bis auf
einen ſolchen Abſchnitt damit gekommen zu ſeyn,
daß es ohne Nachtheil des Geſchaͤffts abgebrochen,
und der nachfolgenden Claſſe zum Theil ganz an-
derer Staͤnde zur Fortſetzung uͤberlaßen werden
koͤnnte. Gleichwohl wurde im December 1767.
ſchon darauf angetragen, daß die erſte Claſſe im
May 1768. von der zweyten abgeloͤſet werden
moͤchte. Doch das fand am Reichstage ſelbſt kei-
nen Beyfall. Erſt im Nov. 1774. kam die zwey-
te, im Oct. 1775. die dritte, im May 1776. die
vierte Claſſe zur Abloͤſung. Aber gleich beym
Eintritt dieſer letztern gerieth das ganze Werk ins
Stecken.


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[136/0170] XIII. Joſeph II. 1764-1786. viſionsſachen abgethan werden koͤnnten. Nach der damaligen Art der Geſchaͤfftsbehandlung hatte man dafuͤr gehalten, daß in einem halben Jahre jedesmal ſchon eine betraͤchtliche Anzahl Reviſions- ſachen ſich eroͤrtern laßen wuͤrde. Auch zum Vi- ſitationsgeſchaͤffte mochte man damals eine ſolche Zeitfriſt fuͤr hinlaͤnglich halten. Man beſtimmte alſo fuͤr die erſte Claſſe ein Jahr, fuͤr jede folgende ein halbes Jahr zu ihrer Fortdauer und zum Ziel der Abloͤſung von der naͤchſtfolgenden Claſſe. Doch ſchien man dabey fuͤr bekannt anzunehmen, daß die erſte Claſſe mit der eigentlichen Viſitation kein volles Jahr zu thun haben wuͤrde, und alſo naͤchſt Verrichtung der Viſitation auch noch zu Re- viſionsſachen Zeit uͤbrig behalten wuͤrde. Der Erfolg zeigte aber jetzt, daß die erſte Claſſe mit Ablauf eines Jahres bey weitem ſich noch nicht ſchmeichlen durfte, das eigentliche Viſitationsge- ſchaͤfft vollbracht zu haben, oder auch nur bis auf einen ſolchen Abſchnitt damit gekommen zu ſeyn, daß es ohne Nachtheil des Geſchaͤffts abgebrochen, und der nachfolgenden Claſſe zum Theil ganz an- derer Staͤnde zur Fortſetzung uͤberlaßen werden koͤnnte. Gleichwohl wurde im December 1767. ſchon darauf angetragen, daß die erſte Claſſe im May 1768. von der zweyten abgeloͤſet werden moͤchte. Doch das fand am Reichstage ſelbſt kei- nen Beyfall. Erſt im Nov. 1774. kam die zwey- te, im Oct. 1775. die dritte, im May 1776. die vierte Claſſe zur Abloͤſung. Aber gleich beym Eintritt dieſer letztern gerieth das ganze Werk ins Stecken. Ueber

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/170>, abgerufen am 27.11.2024.