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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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XIII. Joseph II. 1764-1786.
lich aus so vielen grundausführlich abgelegten
Stimmen ungeheure Protocolle; selten mögen ein-
zelne Gegenstände in Geschäfften noch so erschöpft-
ausführlich behandelt worden seyn, wie es hier
geschah.


XV.

Gewiß nicht unzweckmäßig war der Vorschlag,
der einmal in Bewegung kam, ob man nicht ei-
nige Gegenstände der Visitation unter mehrere
Subdeputationen vertheilen wollte? Aber auch
dieser Vorschlag scheiterte gleich an dem Anstande,
der in Ansehung der Art und Weise, wie die Per-
sonen zu solchen Subdeputationen ernannt werden
sollten, sich hervorthat. Wo dergleichen Anord-
nungen nach der Religionsgleichheit zu machen
sind, ist es sowohl der Analogie als dem Herkom-
men gemäß, daß man jedem Religionstheile die
Auswahl der von seiner Seite zu ernennenden Per-
sonen überläßt. Diesmal sollte aber durch alle
24. Stimmen oder deren Mehrheit ausgemacht
werden, was für Personen von beiden Religionen
zu jeder Subdeputation kommen sollten. Darüber
unterblieb der ganze Vorschlag. Alle und jede
Gegenstände beschäfftigten also ohne Unterschied
sämmtliche 24. Stimmen. Das einzige geschah
doch, daß in jeder Sache ein eigner Referent und
Correferent bestellt wurde. Beide bekamen die zu
jeder Sache gehörigen Acten in die Hände, und
entwarfen daraus zu Hause ihre Vorträge, die
sie hernach in voller Versammlung in einer oder
meist mehreren Sessionen nach einander ablegten.


XVI.

Zum eigentlichen Visitationsgeschäffte gehört
gleich anfangs die Vernehmung aller und jeder

Mit-

XIII. Joſeph II. 1764-1786.
lich aus ſo vielen grundausfuͤhrlich abgelegten
Stimmen ungeheure Protocolle; ſelten moͤgen ein-
zelne Gegenſtaͤnde in Geſchaͤfften noch ſo erſchoͤpft-
ausfuͤhrlich behandelt worden ſeyn, wie es hier
geſchah.


XV.

Gewiß nicht unzweckmaͤßig war der Vorſchlag,
der einmal in Bewegung kam, ob man nicht ei-
nige Gegenſtaͤnde der Viſitation unter mehrere
Subdeputationen vertheilen wollte? Aber auch
dieſer Vorſchlag ſcheiterte gleich an dem Anſtande,
der in Anſehung der Art und Weiſe, wie die Per-
ſonen zu ſolchen Subdeputationen ernannt werden
ſollten, ſich hervorthat. Wo dergleichen Anord-
nungen nach der Religionsgleichheit zu machen
ſind, iſt es ſowohl der Analogie als dem Herkom-
men gemaͤß, daß man jedem Religionstheile die
Auswahl der von ſeiner Seite zu ernennenden Per-
ſonen uͤberlaͤßt. Diesmal ſollte aber durch alle
24. Stimmen oder deren Mehrheit ausgemacht
werden, was fuͤr Perſonen von beiden Religionen
zu jeder Subdeputation kommen ſollten. Daruͤber
unterblieb der ganze Vorſchlag. Alle und jede
Gegenſtaͤnde beſchaͤfftigten alſo ohne Unterſchied
ſaͤmmtliche 24. Stimmen. Das einzige geſchah
doch, daß in jeder Sache ein eigner Referent und
Correferent beſtellt wurde. Beide bekamen die zu
jeder Sache gehoͤrigen Acten in die Haͤnde, und
entwarfen daraus zu Hauſe ihre Vortraͤge, die
ſie hernach in voller Verſammlung in einer oder
meiſt mehreren Seſſionen nach einander ablegten.


XVI.

Zum eigentlichen Viſitationsgeſchaͤffte gehoͤrt
gleich anfangs die Vernehmung aller und jeder

Mit-
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[134/0168] XIII. Joſeph II. 1764-1786. lich aus ſo vielen grundausfuͤhrlich abgelegten Stimmen ungeheure Protocolle; ſelten moͤgen ein- zelne Gegenſtaͤnde in Geſchaͤfften noch ſo erſchoͤpft- ausfuͤhrlich behandelt worden ſeyn, wie es hier geſchah. Gewiß nicht unzweckmaͤßig war der Vorſchlag, der einmal in Bewegung kam, ob man nicht ei- nige Gegenſtaͤnde der Viſitation unter mehrere Subdeputationen vertheilen wollte? Aber auch dieſer Vorſchlag ſcheiterte gleich an dem Anſtande, der in Anſehung der Art und Weiſe, wie die Per- ſonen zu ſolchen Subdeputationen ernannt werden ſollten, ſich hervorthat. Wo dergleichen Anord- nungen nach der Religionsgleichheit zu machen ſind, iſt es ſowohl der Analogie als dem Herkom- men gemaͤß, daß man jedem Religionstheile die Auswahl der von ſeiner Seite zu ernennenden Per- ſonen uͤberlaͤßt. Diesmal ſollte aber durch alle 24. Stimmen oder deren Mehrheit ausgemacht werden, was fuͤr Perſonen von beiden Religionen zu jeder Subdeputation kommen ſollten. Daruͤber unterblieb der ganze Vorſchlag. Alle und jede Gegenſtaͤnde beſchaͤfftigten alſo ohne Unterſchied ſaͤmmtliche 24. Stimmen. Das einzige geſchah doch, daß in jeder Sache ein eigner Referent und Correferent beſtellt wurde. Beide bekamen die zu jeder Sache gehoͤrigen Acten in die Haͤnde, und entwarfen daraus zu Hauſe ihre Vortraͤge, die ſie hernach in voller Verſammlung in einer oder meiſt mehreren Seſſionen nach einander ablegten. Zum eigentlichen Viſitationsgeſchaͤffte gehoͤrt gleich anfangs die Vernehmung aller und jeder Mit-

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/168>, abgerufen am 27.11.2024.