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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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2) C. G. Visitation 1767-1776.
solcher Vergleichung nicht gelingen sollte, "alsdann
"zu Ihrer kaiserlichen Majestät gestellt werde, dar-
"über endlich Erkenntniß und Entscheid zu thun,
"dem auch folgends alle Stände geleben und nach-
"kommen sollten." Wider diese Clausel hatten
aber gleich damals die evangelischen Stände pro-
testirt. Die Visitation des Jahres 1543. hatte
sich auch darüber fruchtlos zerschlagen. Und in
der folgenden Cammergerichtsordnung, die alle
ältere darin nicht wiederholte und mit derselben
nicht übereinstimmende Verordnungen für aufge-
hoben erklärte, war diese Stelle des Reichsabschie-
des 1543. auch nicht wiederholet worden. Nichts
desto weniger berief man sich jetzt auf eben diese
Stelle, als auf ein Gesetz, das nicht nur für die
damalige, sondern für alle künftige Visitationen
gemacht sey, und also noch immer zur Vorschrift
dienen müße. Namentlich wollte man daraus
den Satz behaupten: "Wenn die Visitatoren nach
mehrmaligem Votiren sich nicht vereinigen könn-
ten, sondern in eine Gleichheit der Stimmen ver-
fielen, müßten selbige an kaiserliche Majestät, als
den alleinigen obersten Richter im Reiche und die
Quelle aller Gerichtbarkeit, sich wenden, und die
allerhöchste Entschließung daher erwarten." (t)

Uebrigens hieß es nun, die jetzige VisitationVIII.
sey keine solche außerordentliche wie die von 1707-
1713., sondern eine ordentliche, wie die, so ehe-
dem (1556-1587.) alle Jahre im Gange gewe-
sen. Die dazu deputirten Stände seyen nach ei-
ner Abtheilung in fünf Classen schon im Reichsab-

schie-
(t) Betrachtungen über das Visitationswesen
§. 14. S. 13.

2) C. G. Viſitation 1767-1776.
ſolcher Vergleichung nicht gelingen ſollte, ”alsdann
„zu Ihrer kaiſerlichen Majeſtaͤt geſtellt werde, dar-
„uͤber endlich Erkenntniß und Entſcheid zu thun,
„dem auch folgends alle Staͤnde geleben und nach-
„kommen ſollten.” Wider dieſe Clauſel hatten
aber gleich damals die evangeliſchen Staͤnde pro-
teſtirt. Die Viſitation des Jahres 1543. hatte
ſich auch daruͤber fruchtlos zerſchlagen. Und in
der folgenden Cammergerichtsordnung, die alle
aͤltere darin nicht wiederholte und mit derſelben
nicht uͤbereinſtimmende Verordnungen fuͤr aufge-
hoben erklaͤrte, war dieſe Stelle des Reichsabſchie-
des 1543. auch nicht wiederholet worden. Nichts
deſto weniger berief man ſich jetzt auf eben dieſe
Stelle, als auf ein Geſetz, das nicht nur fuͤr die
damalige, ſondern fuͤr alle kuͤnftige Viſitationen
gemacht ſey, und alſo noch immer zur Vorſchrift
dienen muͤße. Namentlich wollte man daraus
den Satz behaupten: ”Wenn die Viſitatoren nach
mehrmaligem Votiren ſich nicht vereinigen koͤnn-
ten, ſondern in eine Gleichheit der Stimmen ver-
fielen, muͤßten ſelbige an kaiſerliche Majeſtaͤt, als
den alleinigen oberſten Richter im Reiche und die
Quelle aller Gerichtbarkeit, ſich wenden, und die
allerhoͤchſte Entſchließung daher erwarten.” (t)

Uebrigens hieß es nun, die jetzige ViſitationVIII.
ſey keine ſolche außerordentliche wie die von 1707-
1713., ſondern eine ordentliche, wie die, ſo ehe-
dem (1556-1587.) alle Jahre im Gange gewe-
ſen. Die dazu deputirten Staͤnde ſeyen nach ei-
ner Abtheilung in fuͤnf Claſſen ſchon im Reichsab-

ſchie-
(t) Betrachtungen uͤber das Viſitationsweſen
§. 14. S. 13.
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[127/0161] 2) C. G. Viſitation 1767-1776. ſolcher Vergleichung nicht gelingen ſollte, ”alsdann „zu Ihrer kaiſerlichen Majeſtaͤt geſtellt werde, dar- „uͤber endlich Erkenntniß und Entſcheid zu thun, „dem auch folgends alle Staͤnde geleben und nach- „kommen ſollten.” Wider dieſe Clauſel hatten aber gleich damals die evangeliſchen Staͤnde pro- teſtirt. Die Viſitation des Jahres 1543. hatte ſich auch daruͤber fruchtlos zerſchlagen. Und in der folgenden Cammergerichtsordnung, die alle aͤltere darin nicht wiederholte und mit derſelben nicht uͤbereinſtimmende Verordnungen fuͤr aufge- hoben erklaͤrte, war dieſe Stelle des Reichsabſchie- des 1543. auch nicht wiederholet worden. Nichts deſto weniger berief man ſich jetzt auf eben dieſe Stelle, als auf ein Geſetz, das nicht nur fuͤr die damalige, ſondern fuͤr alle kuͤnftige Viſitationen gemacht ſey, und alſo noch immer zur Vorſchrift dienen muͤße. Namentlich wollte man daraus den Satz behaupten: ”Wenn die Viſitatoren nach mehrmaligem Votiren ſich nicht vereinigen koͤnn- ten, ſondern in eine Gleichheit der Stimmen ver- fielen, muͤßten ſelbige an kaiſerliche Majeſtaͤt, als den alleinigen oberſten Richter im Reiche und die Quelle aller Gerichtbarkeit, ſich wenden, und die allerhoͤchſte Entſchließung daher erwarten.” (t) Uebrigens hieß es nun, die jetzige Viſitation ſey keine ſolche außerordentliche wie die von 1707- 1713., ſondern eine ordentliche, wie die, ſo ehe- dem (1556-1587.) alle Jahre im Gange gewe- ſen. Die dazu deputirten Staͤnde ſeyen nach ei- ner Abtheilung in fuͤnf Claſſen ſchon im Reichsab- ſchie- VIII. (t) Betrachtungen uͤber das Viſitationsweſen §. 14. S. 13.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/161>, abgerufen am 02.05.2024.