Ein solcher Vorfall ereignete sich zuerst beyII. Gelegenheit der Einführung mit Sitz und Stim- me im Reichsfürstenrath, die zum Vortheile des Fürsten von Thurn und Taxis bewerkstelliget werden sollte. Hierzu hatte zwar das churfürstli- che Collegium, und darunter auch Churbranden- burg, seine Einwilligung gegeben; und im Reichs- fürstenrathe war ebenfalls die Mehrheit der Stim- men dafür. Allein auf der weltlichen Fürstenbank, auf welcher diese neue Stimme ihren Sitz nehmen sollte, waren die meisten Stimmen dagegen. Nun enthält die kaiserliche Wahlcapitulation (Art. 1. §. 5.) buchstäblich diese Vorschrift: daß, wenn von Aufnahme neuer reichsständischen Stimmen die Frage ist, "neben dem churfürstlichen auch das- "jenige Collegium und (die) Bank, darin sie "aufgenommen werden sollen, in die Admission or- "dentlich gewilliget" haben müße. Die altfürst- lichen Häuser behaupteten also: es sey nicht gnug, daß das ganze fürstliche Collegium durch Mehr- heit der Stimmen seine Einwilligung gebe; son- dern es müße auch noch überdas die besondere Ein- willigung der weltlichen Fürstenbank hinzukom- men; da seyen aber die mehreren Stimmen dem Fürsten von Taxis nicht günstig.
Dieses Umstandes ungeachtet wollte sich derIII. Oesterreichische Directorialgesandte nicht abhalten laßen, die Taxische Stimme, zu deren Führung er selbst bevollmächtiget war, im Fürstenrathe ein- zuführen. Dagegen widersetzten sich nun die alt- fürstlichen Häuser, welchen nunmehr auch der Preussische Gesandte von wegen Magdeburg und der übrigen fürstlichen Stimmen des Hauses Bran-
den-
2) Friedenszeit 1753-1756.
Ein ſolcher Vorfall ereignete ſich zuerſt beyII. Gelegenheit der Einfuͤhrung mit Sitz und Stim- me im Reichsfuͤrſtenrath, die zum Vortheile des Fuͤrſten von Thurn und Taxis bewerkſtelliget werden ſollte. Hierzu hatte zwar das churfuͤrſtli- che Collegium, und darunter auch Churbranden- burg, ſeine Einwilligung gegeben; und im Reichs- fuͤrſtenrathe war ebenfalls die Mehrheit der Stim- men dafuͤr. Allein auf der weltlichen Fuͤrſtenbank, auf welcher dieſe neue Stimme ihren Sitz nehmen ſollte, waren die meiſten Stimmen dagegen. Nun enthaͤlt die kaiſerliche Wahlcapitulation (Art. 1. §. 5.) buchſtaͤblich dieſe Vorſchrift: daß, wenn von Aufnahme neuer reichsſtaͤndiſchen Stimmen die Frage iſt, ”neben dem churfuͤrſtlichen auch das- „jenige Collegium und (die) Bank, darin ſie „aufgenommen werden ſollen, in die Admiſſion or- „dentlich gewilliget” haben muͤße. Die altfuͤrſt- lichen Haͤuſer behaupteten alſo: es ſey nicht gnug, daß das ganze fuͤrſtliche Collegium durch Mehr- heit der Stimmen ſeine Einwilligung gebe; ſon- dern es muͤße auch noch uͤberdas die beſondere Ein- willigung der weltlichen Fuͤrſtenbank hinzukom- men; da ſeyen aber die mehreren Stimmen dem Fuͤrſten von Taxis nicht guͤnſtig.
Dieſes Umſtandes ungeachtet wollte ſich derIII. Oeſterreichiſche Directorialgeſandte nicht abhalten laßen, die Taxiſche Stimme, zu deren Fuͤhrung er ſelbſt bevollmaͤchtiget war, im Fuͤrſtenrathe ein- zufuͤhren. Dagegen widerſetzten ſich nun die alt- fuͤrſtlichen Haͤuſer, welchen nunmehr auch der Preuſſiſche Geſandte von wegen Magdeburg und der uͤbrigen fuͤrſtlichen Stimmen des Hauſes Bran-
den-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0113"n="79"/><fwplace="top"type="header">2) Friedenszeit 1753-1756.</fw><lb/><p>Ein ſolcher Vorfall ereignete ſich zuerſt bey<noteplace="right"><hirendition="#aq">II.</hi></note><lb/>
Gelegenheit der Einfuͤhrung mit Sitz und Stim-<lb/>
me im Reichsfuͤrſtenrath, die zum Vortheile des<lb/>
Fuͤrſten von <hirendition="#fr">Thurn und Taxis</hi> bewerkſtelliget<lb/>
werden ſollte. Hierzu hatte zwar das churfuͤrſtli-<lb/>
che Collegium, und darunter auch Churbranden-<lb/>
burg, ſeine Einwilligung gegeben; und im Reichs-<lb/>
fuͤrſtenrathe war ebenfalls die Mehrheit der Stim-<lb/>
men dafuͤr. Allein auf der weltlichen Fuͤrſtenbank,<lb/>
auf welcher dieſe neue Stimme ihren Sitz nehmen<lb/>ſollte, waren die meiſten Stimmen dagegen. Nun<lb/>
enthaͤlt die kaiſerliche Wahlcapitulation (Art. 1.<lb/>
§. 5.) buchſtaͤblich dieſe Vorſchrift: daß, wenn<lb/>
von Aufnahme neuer reichsſtaͤndiſchen Stimmen<lb/>
die Frage iſt, ”neben dem churfuͤrſtlichen auch das-<lb/>„jenige Collegium und (die) <hirendition="#fr">Bank</hi>, darin ſie<lb/>„aufgenommen werden ſollen, in die Admiſſion or-<lb/>„dentlich gewilliget” haben muͤße. Die altfuͤrſt-<lb/>
lichen Haͤuſer behaupteten alſo: es ſey nicht gnug,<lb/>
daß das ganze fuͤrſtliche Collegium durch Mehr-<lb/>
heit der Stimmen ſeine Einwilligung gebe; ſon-<lb/>
dern es muͤße auch noch uͤberdas die beſondere Ein-<lb/>
willigung der weltlichen Fuͤrſtenbank hinzukom-<lb/>
men; da ſeyen aber die mehreren Stimmen dem<lb/>
Fuͤrſten von Taxis nicht guͤnſtig.</p><lb/><p>Dieſes Umſtandes ungeachtet wollte ſich der<noteplace="right"><hirendition="#aq">III.</hi></note><lb/>
Oeſterreichiſche Directorialgeſandte nicht abhalten<lb/>
laßen, die Taxiſche Stimme, zu deren Fuͤhrung<lb/>
er ſelbſt bevollmaͤchtiget war, im Fuͤrſtenrathe ein-<lb/>
zufuͤhren. Dagegen widerſetzten ſich nun die alt-<lb/>
fuͤrſtlichen Haͤuſer, welchen nunmehr auch der<lb/>
Preuſſiſche Geſandte von wegen Magdeburg und<lb/>
der uͤbrigen fuͤrſtlichen Stimmen des Hauſes Bran-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">den-</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[79/0113]
2) Friedenszeit 1753-1756.
Ein ſolcher Vorfall ereignete ſich zuerſt bey
Gelegenheit der Einfuͤhrung mit Sitz und Stim-
me im Reichsfuͤrſtenrath, die zum Vortheile des
Fuͤrſten von Thurn und Taxis bewerkſtelliget
werden ſollte. Hierzu hatte zwar das churfuͤrſtli-
che Collegium, und darunter auch Churbranden-
burg, ſeine Einwilligung gegeben; und im Reichs-
fuͤrſtenrathe war ebenfalls die Mehrheit der Stim-
men dafuͤr. Allein auf der weltlichen Fuͤrſtenbank,
auf welcher dieſe neue Stimme ihren Sitz nehmen
ſollte, waren die meiſten Stimmen dagegen. Nun
enthaͤlt die kaiſerliche Wahlcapitulation (Art. 1.
§. 5.) buchſtaͤblich dieſe Vorſchrift: daß, wenn
von Aufnahme neuer reichsſtaͤndiſchen Stimmen
die Frage iſt, ”neben dem churfuͤrſtlichen auch das-
„jenige Collegium und (die) Bank, darin ſie
„aufgenommen werden ſollen, in die Admiſſion or-
„dentlich gewilliget” haben muͤße. Die altfuͤrſt-
lichen Haͤuſer behaupteten alſo: es ſey nicht gnug,
daß das ganze fuͤrſtliche Collegium durch Mehr-
heit der Stimmen ſeine Einwilligung gebe; ſon-
dern es muͤße auch noch uͤberdas die beſondere Ein-
willigung der weltlichen Fuͤrſtenbank hinzukom-
men; da ſeyen aber die mehreren Stimmen dem
Fuͤrſten von Taxis nicht guͤnſtig.
II.
Dieſes Umſtandes ungeachtet wollte ſich der
Oeſterreichiſche Directorialgeſandte nicht abhalten
laßen, die Taxiſche Stimme, zu deren Fuͤhrung
er ſelbſt bevollmaͤchtiget war, im Fuͤrſtenrathe ein-
zufuͤhren. Dagegen widerſetzten ſich nun die alt-
fuͤrſtlichen Haͤuſer, welchen nunmehr auch der
Preuſſiſche Geſandte von wegen Magdeburg und
der uͤbrigen fuͤrſtlichen Stimmen des Hauſes Bran-
den-
III.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/113>, abgerufen am 22.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.