hatte der Verfasser seinen wahren Namen so sehr eben nicht versteckt. Dennoch sind wenige ver- kappte Schriftsteller so lange verborgen geblieben, wie dieser. Er hat hernach 1648. und 1653. noch eine ausführliche Geschichte des Schwedisch- Teutschen Krieges geschrieben, und ist als Schwe- discher Historiograph, nachdem ihn die Königinn Christina noch geadelt und mit einem Gute be- schenkt hatte, 1678. gestorben.
Das Buch wurde zu Wien gleich verboten undVI. verbrannt; aber in Holland, unter der Aufschrift Freystadt 1647. 12., desto häufiger nachgedruckt, und überall verbreitet, und begierig, nur zu sehr mit Beyfall, gelesen. Noch in den Jahren 1712. und 1720. sind Französische Uebersetzungen davon erschienen; noch 1761. eine Teutsche mit eben so bitteren Anmerkungen in zwey Octavbänden. Nicht leicht hat ein litterarisches Product so großen Ein- druck in Staatsverhältnissen gemacht, wie dieses. Gleich damals that es merkliche Wirkung gegen die kaiserliche Absicht, die bisherigen Gesinnungen der Reichsstände zu desto größerer Anhänglichkeit an den kaiserlichen Hof gegen die auswärtigen Kronen zu benutzen. In der Folge hat es für das ganze Studium des Teutschen Staatsrechts beynahe Epo- che gemacht. Sowohl Fürsten und Churfürsten als ihre Staatsräthe fiengen an sich jetzt in einem ganz andern Lichte als bisher zu betrachten. Unbemerkt flößten sich solche Grundsätze von einem Zeitalter zum andern ein.
Das alles aber gleich damals noch mehr geltendVII. zu machen, hätte nichts gelegener kommen können,
als
7) Ferd. II. u. III. 30. jaͤhr. Kr. bis 1648.
hatte der Verfaſſer ſeinen wahren Namen ſo ſehr eben nicht verſteckt. Dennoch ſind wenige ver- kappte Schriftſteller ſo lange verborgen geblieben, wie dieſer. Er hat hernach 1648. und 1653. noch eine ausfuͤhrliche Geſchichte des Schwediſch- Teutſchen Krieges geſchrieben, und iſt als Schwe- diſcher Hiſtoriograph, nachdem ihn die Koͤniginn Chriſtina noch geadelt und mit einem Gute be- ſchenkt hatte, 1678. geſtorben.
Das Buch wurde zu Wien gleich verboten undVI. verbrannt; aber in Holland, unter der Aufſchrift Freyſtadt 1647. 12., deſto haͤufiger nachgedruckt, und uͤberall verbreitet, und begierig, nur zu ſehr mit Beyfall, geleſen. Noch in den Jahren 1712. und 1720. ſind Franzoͤſiſche Ueberſetzungen davon erſchienen; noch 1761. eine Teutſche mit eben ſo bitteren Anmerkungen in zwey Octavbaͤnden. Nicht leicht hat ein litterariſches Product ſo großen Ein- druck in Staatsverhaͤltniſſen gemacht, wie dieſes. Gleich damals that es merkliche Wirkung gegen die kaiſerliche Abſicht, die bisherigen Geſinnungen der Reichsſtaͤnde zu deſto groͤßerer Anhaͤnglichkeit an den kaiſerlichen Hof gegen die auswaͤrtigen Kronen zu benutzen. In der Folge hat es fuͤr das ganze Studium des Teutſchen Staatsrechts beynahe Epo- che gemacht. Sowohl Fuͤrſten und Churfuͤrſten als ihre Staatsraͤthe fiengen an ſich jetzt in einem ganz andern Lichte als bisher zu betrachten. Unbemerkt floͤßten ſich ſolche Grundſaͤtze von einem Zeitalter zum andern ein.
Das alles aber gleich damals noch mehr geltendVII. zu machen, haͤtte nichts gelegener kommen koͤnnen,
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7) Ferd. II. u. III. 30. jaͤhr. Kr. bis 1648.
hatte der Verfaſſer ſeinen wahren Namen ſo ſehr
eben nicht verſteckt. Dennoch ſind wenige ver-
kappte Schriftſteller ſo lange verborgen geblieben,
wie dieſer. Er hat hernach 1648. und 1653.
noch eine ausfuͤhrliche Geſchichte des Schwediſch-
Teutſchen Krieges geſchrieben, und iſt als Schwe-
diſcher Hiſtoriograph, nachdem ihn die Koͤniginn
Chriſtina noch geadelt und mit einem Gute be-
ſchenkt hatte, 1678. geſtorben.
Das Buch wurde zu Wien gleich verboten und
verbrannt; aber in Holland, unter der Aufſchrift
Freyſtadt 1647. 12., deſto haͤufiger nachgedruckt,
und uͤberall verbreitet, und begierig, nur zu ſehr
mit Beyfall, geleſen. Noch in den Jahren 1712.
und 1720. ſind Franzoͤſiſche Ueberſetzungen davon
erſchienen; noch 1761. eine Teutſche mit eben ſo
bitteren Anmerkungen in zwey Octavbaͤnden. Nicht
leicht hat ein litterariſches Product ſo großen Ein-
druck in Staatsverhaͤltniſſen gemacht, wie dieſes.
Gleich damals that es merkliche Wirkung gegen die
kaiſerliche Abſicht, die bisherigen Geſinnungen der
Reichsſtaͤnde zu deſto groͤßerer Anhaͤnglichkeit an
den kaiſerlichen Hof gegen die auswaͤrtigen Kronen
zu benutzen. In der Folge hat es fuͤr das ganze
Studium des Teutſchen Staatsrechts beynahe Epo-
che gemacht. Sowohl Fuͤrſten und Churfuͤrſten als
ihre Staatsraͤthe fiengen an ſich jetzt in einem ganz
andern Lichte als bisher zu betrachten. Unbemerkt
floͤßten ſich ſolche Grundſaͤtze von einem Zeitalter
zum andern ein.
VI.
Das alles aber gleich damals noch mehr geltend
zu machen, haͤtte nichts gelegener kommen koͤnnen,
als
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/87>, abgerufen am 27.07.2024.
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