Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.X. Carl der VI. 1711-1740. solche Dinge mit einzugehen, die mit der wahrenReichsverfassung nicht bestehen können. Selbst ein Reichshofrathsgutachten hat die Richtigkeit der Grundsätze, worauf es hier ankömmt, nicht verkennen können (v). XXVIII. Die Sache ist aber desto erheblicher, da die VI. (v) Sammlung von Reichshofrathsgutachten
Th. 3. (Frf. 1754. 8.) S. 206. u. f. X. Carl der VI. 1711-1740. ſolche Dinge mit einzugehen, die mit der wahrenReichsverfaſſung nicht beſtehen koͤnnen. Selbſt ein Reichshofrathsgutachten hat die Richtigkeit der Grundſaͤtze, worauf es hier ankoͤmmt, nicht verkennen koͤnnen (v). XXVIII. Die Sache iſt aber deſto erheblicher, da die VI. (v) Sammlung von Reichshofrathsgutachten
Th. 3. (Frf. 1754. 8.) S. 206. u. f. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0480" n="438"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">X.</hi> Carl der <hi rendition="#aq">VI.</hi> 1711-1740.</hi></fw><lb/> ſolche Dinge mit einzugehen, die mit der wahren<lb/> Reichsverfaſſung nicht beſtehen koͤnnen. Selbſt<lb/> ein Reichshofrathsgutachten hat die Richtigkeit<lb/> der Grundſaͤtze, worauf es hier ankoͤmmt, nicht<lb/> verkennen koͤnnen <note place="foot" n="(v)">Sammlung von Reichshofrathsgutachten<lb/> Th. 3. (Frf. 1754. 8.) S. 206. u. f.</note>.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">XXVIII.</hi> </note> <p>Die Sache iſt aber deſto erheblicher, da die<lb/> Proteſtanten zu viel dabey verliehren, wenn ſie<lb/> hierin nachgeben ſollten. Und was wuͤrde dann<lb/> doch auf der andern Seite der catholiſche Religions-<lb/> theil am Ende damit gewinnen, wenn die Reichs-<lb/> gerichte, die den unbeſtritten dahin gehoͤrigen Rechts-<lb/> ſachen nicht einmal gewachſen ſind, nun doch noch<lb/> aus allen proteſtantiſchen Laͤndern und Reichsſtaͤd-<lb/> ten bald mit Eheſachen, bald mit Klagen ſuspen-<lb/> dirter oder abgeſetzter Pfarrer und Schulmeiſter u.<lb/> ſ. w. belaͤſtiget werden ſollten?</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#aq">VI.</hi> </fw><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [438/0480]
X. Carl der VI. 1711-1740.
ſolche Dinge mit einzugehen, die mit der wahren
Reichsverfaſſung nicht beſtehen koͤnnen. Selbſt
ein Reichshofrathsgutachten hat die Richtigkeit
der Grundſaͤtze, worauf es hier ankoͤmmt, nicht
verkennen koͤnnen (v).
Die Sache iſt aber deſto erheblicher, da die
Proteſtanten zu viel dabey verliehren, wenn ſie
hierin nachgeben ſollten. Und was wuͤrde dann
doch auf der andern Seite der catholiſche Religions-
theil am Ende damit gewinnen, wenn die Reichs-
gerichte, die den unbeſtritten dahin gehoͤrigen Rechts-
ſachen nicht einmal gewachſen ſind, nun doch noch
aus allen proteſtantiſchen Laͤndern und Reichsſtaͤd-
ten bald mit Eheſachen, bald mit Klagen ſuspen-
dirter oder abgeſetzter Pfarrer und Schulmeiſter u.
ſ. w. belaͤſtiget werden ſollten?
VI.
(v) Sammlung von Reichshofrathsgutachten
Th. 3. (Frf. 1754. 8.) S. 206. u. f.
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