Bey der Anzahl der Präsentationen thatXV. sich aber noch eine Schwierigkeit hervor. Unter den fünfzig Präsentationen, die der Westphälische Friede begründet hatte, waren 14. churfürstliche, folglich nach der im Reichsgutachten 1719. ange- nommenen Halbirung derselben, nur sieben chur- fürstliche Präsentationen. Das churfürstliche Col- legium hatte aber inzwischen 1708. an Churböh- men und Churbraunschweig zwey neue Mitglieder bekommen, die man von Ausübung des Vorrechts, vermöge dessen ein jeder Churfürst ein eignes Prä- sentationsrecht hat, auf keine Weise ausschließen konnte. Und doch ließ sich das einmal zwischen beiden Religionstheilen verglichene Verhältniß der Präsentationen nicht wohl anders beybehalten, als daß man die Anzahl 50. gerade auf die Hälfte, mithin auf 25. setzte. Aber nun doch noch 2. neue dazu? -- Hier half sich das Reichsgutachten kurz und gut durch, indem es ein vor allemal verordne- te: Die Anzahl der Assessoren sollte auf die Hälfte derer, die im Westphälischen Frieden bestimmt wä- ren, also auf 25., gesetzt werden. Das war nun freylich mathematisch schwer zu vereinigen, daß 50. zur Hälfte, mit Inbegriff noch 2. anderer, doch nur 25. ausmachen sollten; wie sich in der That die Worte des Reichsgutachtens in folgende un- auflösbare Zifern setzen ließen: 50 : 2 + 2 = 25? Allein der Knote lösete sich so auf, daß zwar 27. Präsentirte seyn könnten, aber nur 25. würkliche Assessoren, da immer nur ein catholischer und ein evangelischer Präsentirter überschießen dürften, um gleich einrücken zu können, wenn sich eine Stelle von eben der Religion erledigte, auf welche dann der neue Präsentirte wieder eine andere Vacanz ab-
war-
P. Entw. d. Staatsverf. Th.II. D d
4) Zuſtand des Cammergerichts.
Bey der Anzahl der Praͤſentationen thatXV. ſich aber noch eine Schwierigkeit hervor. Unter den fuͤnfzig Praͤſentationen, die der Weſtphaͤliſche Friede begruͤndet hatte, waren 14. churfuͤrſtliche, folglich nach der im Reichsgutachten 1719. ange- nommenen Halbirung derſelben, nur ſieben chur- fuͤrſtliche Praͤſentationen. Das churfuͤrſtliche Col- legium hatte aber inzwiſchen 1708. an Churboͤh- men und Churbraunſchweig zwey neue Mitglieder bekommen, die man von Ausuͤbung des Vorrechts, vermoͤge deſſen ein jeder Churfuͤrſt ein eignes Praͤ- ſentationsrecht hat, auf keine Weiſe ausſchließen konnte. Und doch ließ ſich das einmal zwiſchen beiden Religionstheilen verglichene Verhaͤltniß der Praͤſentationen nicht wohl anders beybehalten, als daß man die Anzahl 50. gerade auf die Haͤlfte, mithin auf 25. ſetzte. Aber nun doch noch 2. neue dazu? — Hier half ſich das Reichsgutachten kurz und gut durch, indem es ein vor allemal verordne- te: Die Anzahl der Aſſeſſoren ſollte auf die Haͤlfte derer, die im Weſtphaͤliſchen Frieden beſtimmt waͤ- ren, alſo auf 25., geſetzt werden. Das war nun freylich mathematiſch ſchwer zu vereinigen, daß 50. zur Haͤlfte, mit Inbegriff noch 2. anderer, doch nur 25. ausmachen ſollten; wie ſich in der That die Worte des Reichsgutachtens in folgende un- aufloͤsbare Zifern ſetzen ließen: 50 : 2 † 2 = 25? Allein der Knote loͤſete ſich ſo auf, daß zwar 27. Praͤſentirte ſeyn koͤnnten, aber nur 25. wuͤrkliche Aſſeſſoren, da immer nur ein catholiſcher und ein evangeliſcher Praͤſentirter uͤberſchießen duͤrften, um gleich einruͤcken zu koͤnnen, wenn ſich eine Stelle von eben der Religion erledigte, auf welche dann der neue Praͤſentirte wieder eine andere Vacanz ab-
war-
P. Entw. d. Staatsverf. Th.II. D d
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4) Zuſtand des Cammergerichts.
Bey der Anzahl der Praͤſentationen that
ſich aber noch eine Schwierigkeit hervor. Unter
den fuͤnfzig Praͤſentationen, die der Weſtphaͤliſche
Friede begruͤndet hatte, waren 14. churfuͤrſtliche,
folglich nach der im Reichsgutachten 1719. ange-
nommenen Halbirung derſelben, nur ſieben chur-
fuͤrſtliche Praͤſentationen. Das churfuͤrſtliche Col-
legium hatte aber inzwiſchen 1708. an Churboͤh-
men und Churbraunſchweig zwey neue Mitglieder
bekommen, die man von Ausuͤbung des Vorrechts,
vermoͤge deſſen ein jeder Churfuͤrſt ein eignes Praͤ-
ſentationsrecht hat, auf keine Weiſe ausſchließen
konnte. Und doch ließ ſich das einmal zwiſchen
beiden Religionstheilen verglichene Verhaͤltniß der
Praͤſentationen nicht wohl anders beybehalten, als
daß man die Anzahl 50. gerade auf die Haͤlfte,
mithin auf 25. ſetzte. Aber nun doch noch 2. neue
dazu? — Hier half ſich das Reichsgutachten kurz
und gut durch, indem es ein vor allemal verordne-
te: Die Anzahl der Aſſeſſoren ſollte auf die Haͤlfte
derer, die im Weſtphaͤliſchen Frieden beſtimmt waͤ-
ren, alſo auf 25., geſetzt werden. Das war nun
freylich mathematiſch ſchwer zu vereinigen, daß 50.
zur Haͤlfte, mit Inbegriff noch 2. anderer, doch
nur 25. ausmachen ſollten; wie ſich in der That
die Worte des Reichsgutachtens in folgende un-
aufloͤsbare Zifern ſetzen ließen: 50 : 2 † 2 = 25?
Allein der Knote loͤſete ſich ſo auf, daß zwar 27.
Praͤſentirte ſeyn koͤnnten, aber nur 25. wuͤrkliche
Aſſeſſoren, da immer nur ein catholiſcher und ein
evangeliſcher Praͤſentirter uͤberſchießen duͤrften, um
gleich einruͤcken zu koͤnnen, wenn ſich eine Stelle
von eben der Religion erledigte, auf welche dann
der neue Praͤſentirte wieder eine andere Vacanz ab-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/459>, abgerufen am 22.11.2024.
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