in die Acht erkläret ward, Churpfalz hingegen im Jun 1708. darauf wieder in seine ehemalige fünf- te Stelle unter den Churfürsten hinaufrückte, auch das Erztruchseßamt sich wieder zueignete; so ward endlich durch ein Reichsgutachten vom 30. Jun. 1708. sowohl die würkliche Einführung der neuen Chur Braunschweig, als die Readmission der Kro- ne Böhmen bewilliget, auch bald darauf am 7. Sept. 1708. würklich vollzogen. Worauf auch das Erzschatzmeisteramt am 2. Apr. 1710. an Chur- braunschweig verliehen wurde.
VI.
Nur die Erklärung hatte der Kaiser schon in ei- nem am 21. Jul. 1706. an das Reich erlaßenen Commissionsdecrete von sich gegeben: daß "künf- tighin neue und mehrere Churwürden ohne des ge- sammten Reichs Einwilligung nicht eingeführt, und solches dem künftigen Reichsabschiede in Kraft eines Reichsgrundgesetzes einverleibt werden sollte."
VII.
Nächstdem hatte man von Seiten des catholi- schen Religionstheils noch diese besondere Betrach- tung angestellt, daß zwar vorjetzt durch die mit der Einführung der Braunschweigischen Chur zu glei- cher Zeit bewirkte Böhmische Readmission das bis- herige Verhältniß der beiden Religionen unter den Churfürsten aufrecht erhalten bliebe. Man stellte sich aber schon zum voraus den möglichen Fall vor, daß, wenn einmal das Haus Pfalzneuburg ab- gienge, von der Zweybrückischen oder anderen noch übrigen Pfälzischen Linien über kurz oder lang wie- der ein protestantischer Churfürst in der Pfalz seyn könnte. Wenn alsdann etwa das Haus Baiern, wie damals, in der Acht seyn sollte, oder wenn
nach
IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
in die Acht erklaͤret ward, Churpfalz hingegen im Jun 1708. darauf wieder in ſeine ehemalige fuͤnf- te Stelle unter den Churfuͤrſten hinaufruͤckte, auch das Erztruchſeßamt ſich wieder zueignete; ſo ward endlich durch ein Reichsgutachten vom 30. Jun. 1708. ſowohl die wuͤrkliche Einfuͤhrung der neuen Chur Braunſchweig, als die Readmiſſion der Kro- ne Boͤhmen bewilliget, auch bald darauf am 7. Sept. 1708. wuͤrklich vollzogen. Worauf auch das Erzſchatzmeiſteramt am 2. Apr. 1710. an Chur- braunſchweig verliehen wurde.
VI.
Nur die Erklaͤrung hatte der Kaiſer ſchon in ei- nem am 21. Jul. 1706. an das Reich erlaßenen Commiſſionsdecrete von ſich gegeben: daß ”kuͤnf- tighin neue und mehrere Churwuͤrden ohne des ge- ſammten Reichs Einwilligung nicht eingefuͤhrt, und ſolches dem kuͤnftigen Reichsabſchiede in Kraft eines Reichsgrundgeſetzes einverleibt werden ſollte.”
VII.
Naͤchſtdem hatte man von Seiten des catholi- ſchen Religionstheils noch dieſe beſondere Betrach- tung angeſtellt, daß zwar vorjetzt durch die mit der Einfuͤhrung der Braunſchweigiſchen Chur zu glei- cher Zeit bewirkte Boͤhmiſche Readmiſſion das bis- herige Verhaͤltniß der beiden Religionen unter den Churfuͤrſten aufrecht erhalten bliebe. Man ſtellte ſich aber ſchon zum voraus den moͤglichen Fall vor, daß, wenn einmal das Haus Pfalzneuburg ab- gienge, von der Zweybruͤckiſchen oder anderen noch uͤbrigen Pfaͤlziſchen Linien uͤber kurz oder lang wie- der ein proteſtantiſcher Churfuͤrſt in der Pfalz ſeyn koͤnnte. Wenn alsdann etwa das Haus Baiern, wie damals, in der Acht ſeyn ſollte, oder wenn
nach
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IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
in die Acht erklaͤret ward, Churpfalz hingegen im
Jun 1708. darauf wieder in ſeine ehemalige fuͤnf-
te Stelle unter den Churfuͤrſten hinaufruͤckte, auch
das Erztruchſeßamt ſich wieder zueignete; ſo ward
endlich durch ein Reichsgutachten vom 30. Jun.
1708. ſowohl die wuͤrkliche Einfuͤhrung der neuen
Chur Braunſchweig, als die Readmiſſion der Kro-
ne Boͤhmen bewilliget, auch bald darauf am 7.
Sept. 1708. wuͤrklich vollzogen. Worauf auch
das Erzſchatzmeiſteramt am 2. Apr. 1710. an Chur-
braunſchweig verliehen wurde.
Nur die Erklaͤrung hatte der Kaiſer ſchon in ei-
nem am 21. Jul. 1706. an das Reich erlaßenen
Commiſſionsdecrete von ſich gegeben: daß ”kuͤnf-
tighin neue und mehrere Churwuͤrden ohne des ge-
ſammten Reichs Einwilligung nicht eingefuͤhrt,
und ſolches dem kuͤnftigen Reichsabſchiede in Kraft
eines Reichsgrundgeſetzes einverleibt werden ſollte.”
Naͤchſtdem hatte man von Seiten des catholi-
ſchen Religionstheils noch dieſe beſondere Betrach-
tung angeſtellt, daß zwar vorjetzt durch die mit der
Einfuͤhrung der Braunſchweigiſchen Chur zu glei-
cher Zeit bewirkte Boͤhmiſche Readmiſſion das bis-
herige Verhaͤltniß der beiden Religionen unter den
Churfuͤrſten aufrecht erhalten bliebe. Man ſtellte
ſich aber ſchon zum voraus den moͤglichen Fall vor,
daß, wenn einmal das Haus Pfalzneuburg ab-
gienge, von der Zweybruͤckiſchen oder anderen noch
uͤbrigen Pfaͤlziſchen Linien uͤber kurz oder lang wie-
der ein proteſtantiſcher Churfuͤrſt in der Pfalz ſeyn
koͤnnte. Wenn alsdann etwa das Haus Baiern,
wie damals, in der Acht ſeyn ſollte, oder wenn
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/374>, abgerufen am 16.02.2025.
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