kaiserlichen Achtserklärung, mit Hülfe eines Fran- zösischen Kriegsheeres am 5. Oct. 1664. genöthiget, nur mit Vorbehalt einiger Freyheit, insonderheit in Ansehung der Religion, der Hoheit des Chur- fürsten sich zu unterwerfen.
X.
Die Stadt Magdeburg hatte ebenfalls in Be- ziehung auf alte Privilegien, welche der Westphä- lische Friede bestatiget habe, die landesherrliche Gewalt des damaligen Administrators nicht aner- kennen wollen. Sie ward jedoch durch einen am 29. May 1666. gezeichneten Vergleich dahin ge- bracht, nicht nur dem Administrator, sondern auch auf dessen Abgang schon zum voraus dem Hause Brandenburg die Erbhuldigung zu leisten.
XI.
Ein gleiches bewirkte endlich auch das Haus Braunschweig von der Stadt Braunschweig, da diese nach einer von dem Grafen Georg Friedrich von Waldeck commandirten Belagerung am 12. Jun 1671. genöthiget ward, eine herzogliche Be- satzung einzunehmen, und sich ebenfalls zur Huldi- gung zu bequemen.
XII.
Die Stadt Bremen ward zwar ebenfalls von einem Schwedischen Kriegsheere beschossen, erhielt sich aber doch noch durch einen Vergleich, den die Krone Schweden am 15. Nov. 1666. mit ihr schloß, im Besitz ihrer Reichsunmittelbarkeit. Und so ward auch noch die Reichsstadt Cölln gegen die Unternehmungen, womit sie 1670. vom Churfür- sten von Cölln mit Französischer Hülfe bedrohet ward, dennoch mittelst Holländischer Unterstützung glücklich gerettet.
Die
IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
kaiſerlichen Achtserklaͤrung, mit Huͤlfe eines Fran- zoͤſiſchen Kriegsheeres am 5. Oct. 1664. genoͤthiget, nur mit Vorbehalt einiger Freyheit, inſonderheit in Anſehung der Religion, der Hoheit des Chur- fuͤrſten ſich zu unterwerfen.
X.
Die Stadt Magdeburg hatte ebenfalls in Be- ziehung auf alte Privilegien, welche der Weſtphaͤ- liſche Friede beſtatiget habe, die landesherrliche Gewalt des damaligen Adminiſtrators nicht aner- kennen wollen. Sie ward jedoch durch einen am 29. May 1666. gezeichneten Vergleich dahin ge- bracht, nicht nur dem Adminiſtrator, ſondern auch auf deſſen Abgang ſchon zum voraus dem Hauſe Brandenburg die Erbhuldigung zu leiſten.
XI.
Ein gleiches bewirkte endlich auch das Haus Braunſchweig von der Stadt Braunſchweig, da dieſe nach einer von dem Grafen Georg Friedrich von Waldeck commandirten Belagerung am 12. Jun 1671. genoͤthiget ward, eine herzogliche Be- ſatzung einzunehmen, und ſich ebenfalls zur Huldi- gung zu bequemen.
XII.
Die Stadt Bremen ward zwar ebenfalls von einem Schwediſchen Kriegsheere beſchoſſen, erhielt ſich aber doch noch durch einen Vergleich, den die Krone Schweden am 15. Nov. 1666. mit ihr ſchloß, im Beſitz ihrer Reichsunmittelbarkeit. Und ſo ward auch noch die Reichsſtadt Coͤlln gegen die Unternehmungen, womit ſie 1670. vom Churfuͤr- ſten von Coͤlln mit Franzoͤſiſcher Huͤlfe bedrohet ward, dennoch mittelſt Hollaͤndiſcher Unterſtuͤtzung gluͤcklich gerettet.
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IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
kaiſerlichen Achtserklaͤrung, mit Huͤlfe eines Fran-
zoͤſiſchen Kriegsheeres am 5. Oct. 1664. genoͤthiget,
nur mit Vorbehalt einiger Freyheit, inſonderheit
in Anſehung der Religion, der Hoheit des Chur-
fuͤrſten ſich zu unterwerfen.
Die Stadt Magdeburg hatte ebenfalls in Be-
ziehung auf alte Privilegien, welche der Weſtphaͤ-
liſche Friede beſtatiget habe, die landesherrliche
Gewalt des damaligen Adminiſtrators nicht aner-
kennen wollen. Sie ward jedoch durch einen am
29. May 1666. gezeichneten Vergleich dahin ge-
bracht, nicht nur dem Adminiſtrator, ſondern auch
auf deſſen Abgang ſchon zum voraus dem Hauſe
Brandenburg die Erbhuldigung zu leiſten.
Ein gleiches bewirkte endlich auch das Haus
Braunſchweig von der Stadt Braunſchweig, da
dieſe nach einer von dem Grafen Georg Friedrich
von Waldeck commandirten Belagerung am 12.
Jun 1671. genoͤthiget ward, eine herzogliche Be-
ſatzung einzunehmen, und ſich ebenfalls zur Huldi-
gung zu bequemen.
Die Stadt Bremen ward zwar ebenfalls von
einem Schwediſchen Kriegsheere beſchoſſen, erhielt
ſich aber doch noch durch einen Vergleich, den die
Krone Schweden am 15. Nov. 1666. mit ihr
ſchloß, im Beſitz ihrer Reichsunmittelbarkeit. Und
ſo ward auch noch die Reichsſtadt Coͤlln gegen die
Unternehmungen, womit ſie 1670. vom Churfuͤr-
ſten von Coͤlln mit Franzoͤſiſcher Huͤlfe bedrohet
ward, dennoch mittelſt Hollaͤndiſcher Unterſtuͤtzung
gluͤcklich gerettet.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/320>, abgerufen am 24.11.2024.
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