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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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1) Anfang des beständ. Reichst.
schen Gesandten nur zu den Acten gelegt. Der
Concommissarius bringt nur ein Creditiv vom Kai-
ser mit, keine Vollmacht. Des Mainzischen Ge-
sandten Vollmacht macht hinwiederum der Princi-
palcommissarius durch ein Commissionsdecret der
ganzen Reichsversammlung bekannt. Alle übrige
Comitialgesandten stellen ihre Vollmachten dem
Mainzischen Gesandten zu; worauf jedes Colle-
gium in seiner ersten Session von seinem Directo-
rialgesandten davon benachrichtiget wird. Einige
werden auch wohl noch besonders an den Principal-
commissarius accreditirt, so aber keine Nothwen-
digkeit ist; einen jeden auf vorgedachte Art legiti-
mirten Reichstagsgesandten muß der Principal-
commissarius ohnedem dafür erkennen.

Auswärtiger Mächte Gesandtschaften kön-XVII.
nen auch in den Fall kommen, einer Vollmacht
oder so genannten Plenipotenz benöthiget zu seyn,
wenn sie Aufträge haben, mit der Reichsversamm-
lung verbindliche Verträge zu schließen. Sonst
bringen sie ordentlicher Weise nur Creditive mit,
die nur an das gesammte Corpus der Reichsstände
oder ihrer Gesandten gerichtet sind, nicht mit an
die Person des Kaisers oder des Principalcommis-
sarien. -- Ein Umstand, worin die Teutsche
Reichsverfassung einzig in ihrer Art ist, da sonst
an versammelte Reichsstände, abgesondert von der
Person ihres Monarchen, keine eigene Gesandt-
schaften üblich sind. -- Hier bekömmt auch ein
jeder abgehender Gesandter fremder Mächte sein
Recreditiv von Seiten der gesammten Reichs-
stände.


Was

1) Anfang des beſtaͤnd. Reichst.
ſchen Geſandten nur zu den Acten gelegt. Der
Concommiſſarius bringt nur ein Creditiv vom Kai-
ſer mit, keine Vollmacht. Des Mainziſchen Ge-
ſandten Vollmacht macht hinwiederum der Princi-
palcommiſſarius durch ein Commiſſionsdecret der
ganzen Reichsverſammlung bekannt. Alle uͤbrige
Comitialgeſandten ſtellen ihre Vollmachten dem
Mainziſchen Geſandten zu; worauf jedes Colle-
gium in ſeiner erſten Seſſion von ſeinem Directo-
rialgeſandten davon benachrichtiget wird. Einige
werden auch wohl noch beſonders an den Principal-
commiſſarius accreditirt, ſo aber keine Nothwen-
digkeit iſt; einen jeden auf vorgedachte Art legiti-
mirten Reichstagsgeſandten muß der Principal-
commiſſarius ohnedem dafuͤr erkennen.

Auswaͤrtiger Maͤchte Geſandtſchaften koͤn-XVII.
nen auch in den Fall kommen, einer Vollmacht
oder ſo genannten Plenipotenz benoͤthiget zu ſeyn,
wenn ſie Auftraͤge haben, mit der Reichsverſamm-
lung verbindliche Vertraͤge zu ſchließen. Sonſt
bringen ſie ordentlicher Weiſe nur Creditive mit,
die nur an das geſammte Corpus der Reichsſtaͤnde
oder ihrer Geſandten gerichtet ſind, nicht mit an
die Perſon des Kaiſers oder des Principalcommiſ-
ſarien. — Ein Umſtand, worin die Teutſche
Reichsverfaſſung einzig in ihrer Art iſt, da ſonſt
an verſammelte Reichsſtaͤnde, abgeſondert von der
Perſon ihres Monarchen, keine eigene Geſandt-
ſchaften uͤblich ſind. — Hier bekoͤmmt auch ein
jeder abgehender Geſandter fremder Maͤchte ſein
Recreditiv von Seiten der geſammten Reichs-
ſtaͤnde.


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[269/0311] 1) Anfang des beſtaͤnd. Reichst. ſchen Geſandten nur zu den Acten gelegt. Der Concommiſſarius bringt nur ein Creditiv vom Kai- ſer mit, keine Vollmacht. Des Mainziſchen Ge- ſandten Vollmacht macht hinwiederum der Princi- palcommiſſarius durch ein Commiſſionsdecret der ganzen Reichsverſammlung bekannt. Alle uͤbrige Comitialgeſandten ſtellen ihre Vollmachten dem Mainziſchen Geſandten zu; worauf jedes Colle- gium in ſeiner erſten Seſſion von ſeinem Directo- rialgeſandten davon benachrichtiget wird. Einige werden auch wohl noch beſonders an den Principal- commiſſarius accreditirt, ſo aber keine Nothwen- digkeit iſt; einen jeden auf vorgedachte Art legiti- mirten Reichstagsgeſandten muß der Principal- commiſſarius ohnedem dafuͤr erkennen. Auswaͤrtiger Maͤchte Geſandtſchaften koͤn- nen auch in den Fall kommen, einer Vollmacht oder ſo genannten Plenipotenz benoͤthiget zu ſeyn, wenn ſie Auftraͤge haben, mit der Reichsverſamm- lung verbindliche Vertraͤge zu ſchließen. Sonſt bringen ſie ordentlicher Weiſe nur Creditive mit, die nur an das geſammte Corpus der Reichsſtaͤnde oder ihrer Geſandten gerichtet ſind, nicht mit an die Perſon des Kaiſers oder des Principalcommiſ- ſarien. — Ein Umſtand, worin die Teutſche Reichsverfaſſung einzig in ihrer Art iſt, da ſonſt an verſammelte Reichsſtaͤnde, abgeſondert von der Perſon ihres Monarchen, keine eigene Geſandt- ſchaften uͤblich ſind. — Hier bekoͤmmt auch ein jeder abgehender Geſandter fremder Maͤchte ſein Recreditiv von Seiten der geſammten Reichs- ſtaͤnde. XVII. Was

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/311>, abgerufen am 24.11.2024.