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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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VIII. Folgen d. Westph. Fr. 1648-1657.
cesse suchen würde, er nicht gehört, sondern gleich
abgewiesen werden sollte (o). Außerdem wurde
aber des Reichshofraths in diesem Reichsabschiede
nicht gedacht, und bey den vielen Verordnungen,
die für den Proceß darin enthalten waren, nie vom
Reichshofrathe, oder überhaupt von zwey höchsten
Reichsgerichten, sondern nur vom Cammergerichte
gesprochen; ungeachtet kein Zweifel ist, daß eben
die Vorschriften, die hier dem Cammergerichte ge-
geben sind, auch dem Reichshofrathe zur Richt-
schnur dienen müßen. (Die meisten Verordnun-
gen, die hier für das Cammergericht gemacht wur-
den, waren schon von der Reichsdeputation 1643.
vorbereitet, da die Frage von der reichsgerichtli-
chen Concurrenz des Reichshofraths noch nicht so
ausgemacht war. Vielleicht war das die Ursache,
daß auch in diesem Reichsabschiede noch nicht der
Reichshofrath, sondern nur das Cammergericht
ausdrücklich zum Gegenstande der Gesetzgebung ge-
nommen wurde.)


VII.

Vom Cammergerichte handelte der Reichs-
abschied, der größtentheils mit dessen Angelegen-
heiten angefüllet war, desto ausführlicher. Man
nahm für bekannt an, daß in Gefolg des West-
phälischen Friedens dieses Tribunal jetzt mit funf-
zig Assessoren besetzt werden sollte, deren jeder, wie
man jetzt festsetzte, tausend Rthlr. (oder 2000.
Gulden) zur Besoldung haben sollte. Man be-
schloß deswegen auch, die Cammergerichts-Matri-
kel, oder das Verzeichniß, was ein jeder Reichs-
stand jährlich in zwey halbjährigen Zielern zur Un-
terhaltung des Cammergerichts beytragen sollte,

dar-
(o) R. A. 1654. §. 180.

VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
ceſſe ſuchen wuͤrde, er nicht gehoͤrt, ſondern gleich
abgewieſen werden ſollte (o). Außerdem wurde
aber des Reichshofraths in dieſem Reichsabſchiede
nicht gedacht, und bey den vielen Verordnungen,
die fuͤr den Proceß darin enthalten waren, nie vom
Reichshofrathe, oder uͤberhaupt von zwey hoͤchſten
Reichsgerichten, ſondern nur vom Cammergerichte
geſprochen; ungeachtet kein Zweifel iſt, daß eben
die Vorſchriften, die hier dem Cammergerichte ge-
geben ſind, auch dem Reichshofrathe zur Richt-
ſchnur dienen muͤßen. (Die meiſten Verordnun-
gen, die hier fuͤr das Cammergericht gemacht wur-
den, waren ſchon von der Reichsdeputation 1643.
vorbereitet, da die Frage von der reichsgerichtli-
chen Concurrenz des Reichshofraths noch nicht ſo
ausgemacht war. Vielleicht war das die Urſache,
daß auch in dieſem Reichsabſchiede noch nicht der
Reichshofrath, ſondern nur das Cammergericht
ausdruͤcklich zum Gegenſtande der Geſetzgebung ge-
nommen wurde.)


VII.

Vom Cammergerichte handelte der Reichs-
abſchied, der groͤßtentheils mit deſſen Angelegen-
heiten angefuͤllet war, deſto ausfuͤhrlicher. Man
nahm fuͤr bekannt an, daß in Gefolg des Weſt-
phaͤliſchen Friedens dieſes Tribunal jetzt mit funf-
zig Aſſeſſoren beſetzt werden ſollte, deren jeder, wie
man jetzt feſtſetzte, tauſend Rthlr. (oder 2000.
Gulden) zur Beſoldung haben ſollte. Man be-
ſchloß deswegen auch, die Cammergerichts-Matri-
kel, oder das Verzeichniß, was ein jeder Reichs-
ſtand jaͤhrlich in zwey halbjaͤhrigen Zielern zur Un-
terhaltung des Cammergerichts beytragen ſollte,

dar-
(o) R. A. 1654. §. 180.
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[218/0260] VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657. ceſſe ſuchen wuͤrde, er nicht gehoͤrt, ſondern gleich abgewieſen werden ſollte (o). Außerdem wurde aber des Reichshofraths in dieſem Reichsabſchiede nicht gedacht, und bey den vielen Verordnungen, die fuͤr den Proceß darin enthalten waren, nie vom Reichshofrathe, oder uͤberhaupt von zwey hoͤchſten Reichsgerichten, ſondern nur vom Cammergerichte geſprochen; ungeachtet kein Zweifel iſt, daß eben die Vorſchriften, die hier dem Cammergerichte ge- geben ſind, auch dem Reichshofrathe zur Richt- ſchnur dienen muͤßen. (Die meiſten Verordnun- gen, die hier fuͤr das Cammergericht gemacht wur- den, waren ſchon von der Reichsdeputation 1643. vorbereitet, da die Frage von der reichsgerichtli- chen Concurrenz des Reichshofraths noch nicht ſo ausgemacht war. Vielleicht war das die Urſache, daß auch in dieſem Reichsabſchiede noch nicht der Reichshofrath, ſondern nur das Cammergericht ausdruͤcklich zum Gegenſtande der Geſetzgebung ge- nommen wurde.) Vom Cammergerichte handelte der Reichs- abſchied, der groͤßtentheils mit deſſen Angelegen- heiten angefuͤllet war, deſto ausfuͤhrlicher. Man nahm fuͤr bekannt an, daß in Gefolg des Weſt- phaͤliſchen Friedens dieſes Tribunal jetzt mit funf- zig Aſſeſſoren beſetzt werden ſollte, deren jeder, wie man jetzt feſtſetzte, tauſend Rthlr. (oder 2000. Gulden) zur Beſoldung haben ſollte. Man be- ſchloß deswegen auch, die Cammergerichts-Matri- kel, oder das Verzeichniß, was ein jeder Reichs- ſtand jaͤhrlich in zwey halbjaͤhrigen Zielern zur Un- terhaltung des Cammergerichts beytragen ſollte, dar- (o) R. A. 1654. §. 180.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/260>, abgerufen am 18.05.2024.