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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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5) Veränderter Zustand der Städte.

Nicht selten geschah es zugleich, daß einzelneX.
Prälaten oder Edelleute, oder auch wohl die Lan-
desherrschaften selbst das Geld, so die Landschaft
aufnehmen mußte, auf deren Credit entweder selbst
verzinslich vorschossen, oder doch in der Folge von
anderen Gläubigern, welche ihre Capitalien dazu
hergeliehen hatten, die darüber erhaltenen land-
schaftlichen Schuld- und Pfandverschreibungen ein-
löseten. Alsdann gab es selten bessere Mittel,
Capitalien auf Zinsen so sicher anzubringen. Was
hätte nun Landesherren oder auch Prälaten und
Ritterschaft bewegen sollen, auf Abtragung solcher
landschaftlichen Capitalien oder auf Verminderung
dieser Art Nationalschulden sonderlich bedacht zu
seyn?

So geriethen aber ganz natürlich insonderheitXI.
die Städte immer tiefer in unabsehlich fortwährende
Steuerlasten. Und wie wäre es da möglich gewesen,
daß Städte in Aufnahme hätten kommen können? --
zumal wenn nun noch in manchen Gegenden hin-
zukam, daß Prälaten und Ritterschaft auf ihren
Gütern oder in ihren Gerichtsdörfern zum Theil
selbst solche Anstalten unterhielten, die man bis-
her nur als ein Eigenthum der bürgerlichen Nah-
rung in Städten angesehen hatte, als Bierbraue-
reyen zum feilen Kaufe, Kaufmannschaft, zünftige
Handwerker, u. d. g.

Hin und wieder mochte auch wohl in StädtenXII.
bey der Art, wie ihre Stadtobrigkeit besetzt war,
und wie das gemeine Stadtwesen verwaltet wurde,
manches zu erinnern seyn. Wenigstens fehlte es

da
5) Veraͤnderter Zuſtand der Staͤdte.

Nicht ſelten geſchah es zugleich, daß einzelneX.
Praͤlaten oder Edelleute, oder auch wohl die Lan-
desherrſchaften ſelbſt das Geld, ſo die Landſchaft
aufnehmen mußte, auf deren Credit entweder ſelbſt
verzinslich vorſchoſſen, oder doch in der Folge von
anderen Glaͤubigern, welche ihre Capitalien dazu
hergeliehen hatten, die daruͤber erhaltenen land-
ſchaftlichen Schuld- und Pfandverſchreibungen ein-
loͤſeten. Alsdann gab es ſelten beſſere Mittel,
Capitalien auf Zinſen ſo ſicher anzubringen. Was
haͤtte nun Landesherren oder auch Praͤlaten und
Ritterſchaft bewegen ſollen, auf Abtragung ſolcher
landſchaftlichen Capitalien oder auf Verminderung
dieſer Art Nationalſchulden ſonderlich bedacht zu
ſeyn?

So geriethen aber ganz natuͤrlich inſonderheitXI.
die Staͤdte immer tiefer in unabſehlich fortwaͤhrende
Steuerlaſten. Und wie waͤre es da moͤglich geweſen,
daß Staͤdte in Aufnahme haͤtten kommen koͤnnen? —
zumal wenn nun noch in manchen Gegenden hin-
zukam, daß Praͤlaten und Ritterſchaft auf ihren
Guͤtern oder in ihren Gerichtsdoͤrfern zum Theil
ſelbſt ſolche Anſtalten unterhielten, die man bis-
her nur als ein Eigenthum der buͤrgerlichen Nah-
rung in Staͤdten angeſehen hatte, als Bierbraue-
reyen zum feilen Kaufe, Kaufmannſchaft, zuͤnftige
Handwerker, u. d. g.

Hin und wieder mochte auch wohl in StaͤdtenXII.
bey der Art, wie ihre Stadtobrigkeit beſetzt war,
und wie das gemeine Stadtweſen verwaltet wurde,
manches zu erinnern ſeyn. Wenigſtens fehlte es

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[203/0245] 5) Veraͤnderter Zuſtand der Staͤdte. Nicht ſelten geſchah es zugleich, daß einzelne Praͤlaten oder Edelleute, oder auch wohl die Lan- desherrſchaften ſelbſt das Geld, ſo die Landſchaft aufnehmen mußte, auf deren Credit entweder ſelbſt verzinslich vorſchoſſen, oder doch in der Folge von anderen Glaͤubigern, welche ihre Capitalien dazu hergeliehen hatten, die daruͤber erhaltenen land- ſchaftlichen Schuld- und Pfandverſchreibungen ein- loͤſeten. Alsdann gab es ſelten beſſere Mittel, Capitalien auf Zinſen ſo ſicher anzubringen. Was haͤtte nun Landesherren oder auch Praͤlaten und Ritterſchaft bewegen ſollen, auf Abtragung ſolcher landſchaftlichen Capitalien oder auf Verminderung dieſer Art Nationalſchulden ſonderlich bedacht zu ſeyn? X. So geriethen aber ganz natuͤrlich inſonderheit die Staͤdte immer tiefer in unabſehlich fortwaͤhrende Steuerlaſten. Und wie waͤre es da moͤglich geweſen, daß Staͤdte in Aufnahme haͤtten kommen koͤnnen? — zumal wenn nun noch in manchen Gegenden hin- zukam, daß Praͤlaten und Ritterſchaft auf ihren Guͤtern oder in ihren Gerichtsdoͤrfern zum Theil ſelbſt ſolche Anſtalten unterhielten, die man bis- her nur als ein Eigenthum der buͤrgerlichen Nah- rung in Staͤdten angeſehen hatte, als Bierbraue- reyen zum feilen Kaufe, Kaufmannſchaft, zuͤnftige Handwerker, u. d. g. XI. Hin und wieder mochte auch wohl in Staͤdten bey der Art, wie ihre Stadtobrigkeit beſetzt war, und wie das gemeine Stadtweſen verwaltet wurde, manches zu erinnern ſeyn. Wenigſtens fehlte es da XII.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/245>, abgerufen am 21.11.2024.