Land sich von Verheerung rettete; -- sollten da auch der Prälaten eigne Güter und die Rittergü- ter des Adels frey seyn? -- Da trat unstreitig ein ganz anderer Grund der Besteurung ein; wo- bey weder die Immunität der Geistlichkeit, noch die Dienstleistung der Ritterpferde da in Betrach- tung kommen konnte; wie daher schon unter Carl dem V. mehrmalen die Verbindlichkeit zur Türken- steuer, ohne irgend auf einige Steuerfreyheit Rück- sicht zu nehmen, ganz allgemein anerkannt worden war. -- Und wie wenn vollends der Dienst mit Ritterpferden ganz aufhörte, wie derselbe würk- lich im dreyßigjährigen Kriege nur noch selten, hernach fast gar nicht mehr vorkam, und endlich bey der ganz veränderten Kriegsart ganz aus dem Gange gekommen ist? --
IX.
Nichts desto weniger hat der Adel und Prä- latenstand in den meisten Ländern jene alte Steuer- freyheit, wo nicht ganz unbeschränkt, doch bis auf geringe unverhältnißmäßige Beyträge auch in solchen Fällen behauptet, wo nach richtigen Grundsätzen des allgemeinen Staatsrechts bil- lig ein jedes Mitglied eines Landes nach Verhält- niß seines Vermögens und des Schutzes und an- derer Vortheile, die er davon im Lande genießt, auch das seinige zur allgemeinen Mitleidenheit bey- tragen sollte. Insonderheit war das der Fall in vielen Ländern mit den Schulden, welche von gan- zen Landschaften zu Entrichtung ihrer Beyträge zu den Schwedischen fünf Millionen oder auch wegen anderer Drangsale des dreyßigjährigen Krieges hatten gemacht werden müßen.
Nicht
VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
Land ſich von Verheerung rettete; — ſollten da auch der Praͤlaten eigne Guͤter und die Ritterguͤ- ter des Adels frey ſeyn? — Da trat unſtreitig ein ganz anderer Grund der Beſteurung ein; wo- bey weder die Immunitaͤt der Geiſtlichkeit, noch die Dienſtleiſtung der Ritterpferde da in Betrach- tung kommen konnte; wie daher ſchon unter Carl dem V. mehrmalen die Verbindlichkeit zur Tuͤrken- ſteuer, ohne irgend auf einige Steuerfreyheit Ruͤck- ſicht zu nehmen, ganz allgemein anerkannt worden war. — Und wie wenn vollends der Dienſt mit Ritterpferden ganz aufhoͤrte, wie derſelbe wuͤrk- lich im dreyßigjaͤhrigen Kriege nur noch ſelten, hernach faſt gar nicht mehr vorkam, und endlich bey der ganz veraͤnderten Kriegsart ganz aus dem Gange gekommen iſt? —
IX.
Nichts deſto weniger hat der Adel und Praͤ- latenſtand in den meiſten Laͤndern jene alte Steuer- freyheit, wo nicht ganz unbeſchraͤnkt, doch bis auf geringe unverhaͤltnißmaͤßige Beytraͤge auch in ſolchen Faͤllen behauptet, wo nach richtigen Grundſaͤtzen des allgemeinen Staatsrechts bil- lig ein jedes Mitglied eines Landes nach Verhaͤlt- niß ſeines Vermoͤgens und des Schutzes und an- derer Vortheile, die er davon im Lande genießt, auch das ſeinige zur allgemeinen Mitleidenheit bey- tragen ſollte. Inſonderheit war das der Fall in vielen Laͤndern mit den Schulden, welche von gan- zen Landſchaften zu Entrichtung ihrer Beytraͤge zu den Schwediſchen fuͤnf Millionen oder auch wegen anderer Drangſale des dreyßigjaͤhrigen Krieges hatten gemacht werden muͤßen.
Nicht
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VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
Land ſich von Verheerung rettete; — ſollten da
auch der Praͤlaten eigne Guͤter und die Ritterguͤ-
ter des Adels frey ſeyn? — Da trat unſtreitig
ein ganz anderer Grund der Beſteurung ein; wo-
bey weder die Immunitaͤt der Geiſtlichkeit, noch
die Dienſtleiſtung der Ritterpferde da in Betrach-
tung kommen konnte; wie daher ſchon unter Carl
dem V. mehrmalen die Verbindlichkeit zur Tuͤrken-
ſteuer, ohne irgend auf einige Steuerfreyheit Ruͤck-
ſicht zu nehmen, ganz allgemein anerkannt worden
war. — Und wie wenn vollends der Dienſt mit
Ritterpferden ganz aufhoͤrte, wie derſelbe wuͤrk-
lich im dreyßigjaͤhrigen Kriege nur noch ſelten,
hernach faſt gar nicht mehr vorkam, und endlich
bey der ganz veraͤnderten Kriegsart ganz aus dem
Gange gekommen iſt? —
Nichts deſto weniger hat der Adel und Praͤ-
latenſtand in den meiſten Laͤndern jene alte Steuer-
freyheit, wo nicht ganz unbeſchraͤnkt, doch bis
auf geringe unverhaͤltnißmaͤßige Beytraͤge auch
in ſolchen Faͤllen behauptet, wo nach richtigen
Grundſaͤtzen des allgemeinen Staatsrechts bil-
lig ein jedes Mitglied eines Landes nach Verhaͤlt-
niß ſeines Vermoͤgens und des Schutzes und an-
derer Vortheile, die er davon im Lande genießt,
auch das ſeinige zur allgemeinen Mitleidenheit bey-
tragen ſollte. Inſonderheit war das der Fall in
vielen Laͤndern mit den Schulden, welche von gan-
zen Landſchaften zu Entrichtung ihrer Beytraͤge zu
den Schwediſchen fuͤnf Millionen oder auch wegen
anderer Drangſale des dreyßigjaͤhrigen Krieges
hatten gemacht werden muͤßen.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/244>, abgerufen am 16.02.2025.
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