zum Voraus auf alles, was zur Vollziehung des- selben gehörte, so sorgfältig Bedacht genommen worden wäre!
Nachdem endlich am 8. Febr. 1649. die Aus-XV. wechselung der Ratificationen geschehen war, erfolgte am 2. März 1649. nach einem von den Ständen dazu gemachten Entwurfe ein genauer bestimmtes kaiserliches Schreiben an die kreisaus- schreibenden Fürsten, wie nach dem Buchstaben des Friedens oder auch nach allgemeinen Grund- sätzen desselben die darin verordneten Restitutionen auf Unkosten dessen, der zur Restitution angehal- ten werden müßte, geschehen sollten, und wie allenfalls Zweifel von Erheblichkeit, die sich etwa über das bloße Factum des Besitzstandes ereignen möchten, äußerst summarisch gleich an Ort und Stelle der Execution zu erörtern seyn würden.
Kaum hatte hierauf der Osnabrückische Con-XVI. greß, wo meist der evangelische Reichstheil war, in der besten Zuversicht im März 1649. sich aus einander begeben; so ließen die zu Münster noch beysammen gebliebenen Reichsstände sich in Sinn kommen, am 13. Apr. 1649. noch einen Schluß dahin zu fassen: daß von den verschiedenen Ge- genständen der Vollziehung des Friedens erst die Abdankung der Kriegsvölker und Räumung der von ihnen besetzten Plätze, und nachher alsdann die Restitutionen, so der Friede verordnet habe, vor- genommen werden sollten. Wenn es diesem Schlusse nachgegangen wäre, würden wohl wenige Par- theyen die ihnen zugesicherte Herstellung oder an- dere Leistungen würklich erlanget haben, sobald von
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10) Schwed. Militz u. Exec.
zum Voraus auf alles, was zur Vollziehung deſ- ſelben gehoͤrte, ſo ſorgfaͤltig Bedacht genommen worden waͤre!
Nachdem endlich am 8. Febr. 1649. die Aus-XV. wechſelung der Ratificationen geſchehen war, erfolgte am 2. Maͤrz 1649. nach einem von den Staͤnden dazu gemachten Entwurfe ein genauer beſtimmtes kaiſerliches Schreiben an die kreisaus- ſchreibenden Fuͤrſten, wie nach dem Buchſtaben des Friedens oder auch nach allgemeinen Grund- ſaͤtzen deſſelben die darin verordneten Reſtitutionen auf Unkoſten deſſen, der zur Reſtitution angehal- ten werden muͤßte, geſchehen ſollten, und wie allenfalls Zweifel von Erheblichkeit, die ſich etwa uͤber das bloße Factum des Beſitzſtandes ereignen moͤchten, aͤußerſt ſummariſch gleich an Ort und Stelle der Execution zu eroͤrtern ſeyn wuͤrden.
Kaum hatte hierauf der Osnabruͤckiſche Con-XVI. greß, wo meiſt der evangeliſche Reichstheil war, in der beſten Zuverſicht im Maͤrz 1649. ſich aus einander begeben; ſo ließen die zu Muͤnſter noch beyſammen gebliebenen Reichsſtaͤnde ſich in Sinn kommen, am 13. Apr. 1649. noch einen Schluß dahin zu faſſen: daß von den verſchiedenen Ge- genſtaͤnden der Vollziehung des Friedens erſt die Abdankung der Kriegsvoͤlker und Raͤumung der von ihnen beſetzten Plaͤtze, und nachher alsdann die Reſtitutionen, ſo der Friede verordnet habe, vor- genommen werden ſollten. Wenn es dieſem Schluſſe nachgegangen waͤre, wuͤrden wohl wenige Par- theyen die ihnen zugeſicherte Herſtellung oder an- dere Leiſtungen wuͤrklich erlanget haben, ſobald von
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10) Schwed. Militz u. Exec.
zum Voraus auf alles, was zur Vollziehung deſ-
ſelben gehoͤrte, ſo ſorgfaͤltig Bedacht genommen
worden waͤre!
Nachdem endlich am 8. Febr. 1649. die Aus-
wechſelung der Ratificationen geſchehen war,
erfolgte am 2. Maͤrz 1649. nach einem von den
Staͤnden dazu gemachten Entwurfe ein genauer
beſtimmtes kaiſerliches Schreiben an die kreisaus-
ſchreibenden Fuͤrſten, wie nach dem Buchſtaben
des Friedens oder auch nach allgemeinen Grund-
ſaͤtzen deſſelben die darin verordneten Reſtitutionen
auf Unkoſten deſſen, der zur Reſtitution angehal-
ten werden muͤßte, geſchehen ſollten, und wie
allenfalls Zweifel von Erheblichkeit, die ſich etwa
uͤber das bloße Factum des Beſitzſtandes ereignen
moͤchten, aͤußerſt ſummariſch gleich an Ort und
Stelle der Execution zu eroͤrtern ſeyn wuͤrden.
Kaum hatte hierauf der Osnabruͤckiſche Con-
greß, wo meiſt der evangeliſche Reichstheil war,
in der beſten Zuverſicht im Maͤrz 1649. ſich aus
einander begeben; ſo ließen die zu Muͤnſter noch
beyſammen gebliebenen Reichsſtaͤnde ſich in Sinn
kommen, am 13. Apr. 1649. noch einen Schluß
dahin zu faſſen: daß von den verſchiedenen Ge-
genſtaͤnden der Vollziehung des Friedens erſt die
Abdankung der Kriegsvoͤlker und Raͤumung der von
ihnen beſetzten Plaͤtze, und nachher alsdann die
Reſtitutionen, ſo der Friede verordnet habe, vor-
genommen werden ſollten. Wenn es dieſem Schluſſe
nachgegangen waͤre, wuͤrden wohl wenige Par-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/191>, abgerufen am 21.11.2024.
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