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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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9) Sachen an Reichst. verwiesen.
Deputirten durch einen nach Mehrheit der Stim-
men abzufassenden Collegialschluß ernannt werden
sollen? Letzternfalls würde wohl zu erwarten seyn,
daß zwar Stände von beiden Religionen in gleicher
Anzahl, aber nicht von gleichem Nachdruck, son-
dern z. B. lauter mächtige catholische, und minder-
mächtige evangelische Deputirte ernannt werden
möchten. Es ist aber gleich in den ersten Fällen,
die sich nach dem Westphälischen Frieden ereigne-
ten, so gehalten worden, daß jeder Religionstheil
seine eigne Deputirten bestimmt hat (c). Von
Seiten des evangelischen Religionstheils hat man
seitdem sehr der Mühe werth gefunden, bey die-
sem Herkommen zu bleiben, und sich keine davon
abweichende Art der Ernennung der Deputirten
aufdringen zu laßen (d).

Außerdem hat sich aber, insonderheit bey denXI.
außerordentlichen Comitialdeputationen, auch noch
folgender besonderer Anstand hervorgethan. Wenn
am Orte des Reichstages Deputirte zu ernennen

waren,
(c) Am 27. Apr. (7. May) 1653. ward im
Reichsfürstenrathe eine Deputation beschlossen, um
die fürstlichen Erinnerungen zur Wahlcapitulation
zusammenzutragen. Darüber ward das fürstliche
Conclusum dahin gefasset: Es seyen Deputirte
in gleicher Anzahl von beiden Religionen zu er-
wehlen, "und deren Denomination beiden Religions-
"verwandten heimzustellen, welche selbst unter
"einander sich würden zu vergleichen wissen."
Schauroths Samml. vom corp. euang. Th. 1.
S. 413.
(d) Die Schlüsse, die das evangelische Corpus
am 4. Nov. 1664. und 6. Dec. 1710. hierüber ge-
fasset hat, finden sich bey Schauroth am a. O.
S. 392. u. f.

9) Sachen an Reichst. verwieſen.
Deputirten durch einen nach Mehrheit der Stim-
men abzufaſſenden Collegialſchluß ernannt werden
ſollen? Letzternfalls wuͤrde wohl zu erwarten ſeyn,
daß zwar Staͤnde von beiden Religionen in gleicher
Anzahl, aber nicht von gleichem Nachdruck, ſon-
dern z. B. lauter maͤchtige catholiſche, und minder-
maͤchtige evangeliſche Deputirte ernannt werden
moͤchten. Es iſt aber gleich in den erſten Faͤllen,
die ſich nach dem Weſtphaͤliſchen Frieden ereigne-
ten, ſo gehalten worden, daß jeder Religionstheil
ſeine eigne Deputirten beſtimmt hat (c). Von
Seiten des evangeliſchen Religionstheils hat man
ſeitdem ſehr der Muͤhe werth gefunden, bey die-
ſem Herkommen zu bleiben, und ſich keine davon
abweichende Art der Ernennung der Deputirten
aufdringen zu laßen (d).

Außerdem hat ſich aber, inſonderheit bey denXI.
außerordentlichen Comitialdeputationen, auch noch
folgender beſonderer Anſtand hervorgethan. Wenn
am Orte des Reichstages Deputirte zu ernennen

waren,
(c) Am 27. Apr. (7. May) 1653. ward im
Reichsfuͤrſtenrathe eine Deputation beſchloſſen, um
die fuͤrſtlichen Erinnerungen zur Wahlcapitulation
zuſammenzutragen. Daruͤber ward das fuͤrſtliche
Concluſum dahin gefaſſet: Es ſeyen Deputirte
in gleicher Anzahl von beiden Religionen zu er-
wehlen, ”und deren Denomination beiden Religions-
„verwandten heimzuſtellen, welche ſelbſt unter
„einander ſich wuͤrden zu vergleichen wiſſen.”
Schauroths Samml. vom corp. euang. Th. 1.
S. 413.
(d) Die Schluͤſſe, die das evangeliſche Corpus
am 4. Nov. 1664. und 6. Dec. 1710. hieruͤber ge-
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S. 392. u. f.
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[127/0169] 9) Sachen an Reichst. verwieſen. Deputirten durch einen nach Mehrheit der Stim- men abzufaſſenden Collegialſchluß ernannt werden ſollen? Letzternfalls wuͤrde wohl zu erwarten ſeyn, daß zwar Staͤnde von beiden Religionen in gleicher Anzahl, aber nicht von gleichem Nachdruck, ſon- dern z. B. lauter maͤchtige catholiſche, und minder- maͤchtige evangeliſche Deputirte ernannt werden moͤchten. Es iſt aber gleich in den erſten Faͤllen, die ſich nach dem Weſtphaͤliſchen Frieden ereigne- ten, ſo gehalten worden, daß jeder Religionstheil ſeine eigne Deputirten beſtimmt hat (c). Von Seiten des evangeliſchen Religionstheils hat man ſeitdem ſehr der Muͤhe werth gefunden, bey die- ſem Herkommen zu bleiben, und ſich keine davon abweichende Art der Ernennung der Deputirten aufdringen zu laßen (d). Außerdem hat ſich aber, inſonderheit bey den außerordentlichen Comitialdeputationen, auch noch folgender beſonderer Anſtand hervorgethan. Wenn am Orte des Reichstages Deputirte zu ernennen waren, XI. (c) Am 27. Apr. (7. May) 1653. ward im Reichsfuͤrſtenrathe eine Deputation beſchloſſen, um die fuͤrſtlichen Erinnerungen zur Wahlcapitulation zuſammenzutragen. Daruͤber ward das fuͤrſtliche Concluſum dahin gefaſſet: Es ſeyen Deputirte in gleicher Anzahl von beiden Religionen zu er- wehlen, ”und deren Denomination beiden Religions- „verwandten heimzuſtellen, welche ſelbſt unter „einander ſich wuͤrden zu vergleichen wiſſen.” Schauroths Samml. vom corp. euang. Th. 1. S. 413. (d) Die Schluͤſſe, die das evangeliſche Corpus am 4. Nov. 1664. und 6. Dec. 1710. hieruͤber ge- faſſet hat, finden ſich bey Schauroth am a. O. S. 392. u. f.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/169>, abgerufen am 07.05.2024.