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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648.
kenntniß wollen wir uns (als Römischer Kaiser)
vorbehalten; doch sonst in anderen Sachen die-
sem unserm Regiment und der Cammergerichts-
ordnung unabbrüchig (x)." Als das Reichsregi-
ment hernach nicht von Bestand war, ließ Carl
der V. 1548. diese Stelle (nur die letzte Clausel
ausgenommen,) in die Cammergerichtsordnung ein-
rücken, wo sie auch 1555. beybehalten wurde, also
noch jetzt ihre Rechtskraft hat.


XII.

So lange noch der Gedanke von einem Für-
stenrechte möglich war, so ließ sich diese Stelle
ganz wohl dahin deuten, daß auch Rechtssachen
über solche wichtige Gegenstände nicht dem Cam-
mergerichte überlaßen, sondern vom Kaiser selbst
mit Zuziehung mehrerer Fürsten erörtert werden
sollten. Aber nunmehr ward daraus ein Vorzug,
den sich der Reichshofrath mit Behauptung einer
ausschließlichen Gerichtbarkeit in diesen Sachen
zueignete. Seitdem wird nun nur über den Ver-
stand dieser Worte gestritten, da sehr begreiflich
ist, daß das Cammergericht mit Unterstützung der
Reichsstände denselben einen so einschränkenden
Sinn als möglich beyzulegen sucht, der Kaiser hin-
gegen zum Vortheile des Reichshofraths die Worte
eher ausdehnend als einschränkend verstanden haben
will. Das Cammergericht behauptet z. B. es gehe
nur bis auf Grafschaften herunter, nicht auf Reichs-
herrschaften oder Dynastien; auch von Grafschaf-
ten und Fürstenthümern seyen doch nur solche
hier zu verstehen, die reichslehnbar seyen, keine

Allo-
(x) Samml. der R. A. Th. 2. S. 173. §. 7.,
Harpprechts Staatsarchiv des C.G. Th. 4. S. 24.,
Meine opuscula p. 357.

VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
kenntniß wollen wir uns (als Roͤmiſcher Kaiſer)
vorbehalten; doch ſonſt in anderen Sachen die-
ſem unſerm Regiment und der Cammergerichts-
ordnung unabbruͤchig (x).” Als das Reichsregi-
ment hernach nicht von Beſtand war, ließ Carl
der V. 1548. dieſe Stelle (nur die letzte Clauſel
ausgenommen,) in die Cammergerichtsordnung ein-
ruͤcken, wo ſie auch 1555. beybehalten wurde, alſo
noch jetzt ihre Rechtskraft hat.


XII.

So lange noch der Gedanke von einem Fuͤr-
ſtenrechte moͤglich war, ſo ließ ſich dieſe Stelle
ganz wohl dahin deuten, daß auch Rechtsſachen
uͤber ſolche wichtige Gegenſtaͤnde nicht dem Cam-
mergerichte uͤberlaßen, ſondern vom Kaiſer ſelbſt
mit Zuziehung mehrerer Fuͤrſten eroͤrtert werden
ſollten. Aber nunmehr ward daraus ein Vorzug,
den ſich der Reichshofrath mit Behauptung einer
ausſchließlichen Gerichtbarkeit in dieſen Sachen
zueignete. Seitdem wird nun nur uͤber den Ver-
ſtand dieſer Worte geſtritten, da ſehr begreiflich
iſt, daß das Cammergericht mit Unterſtuͤtzung der
Reichsſtaͤnde denſelben einen ſo einſchraͤnkenden
Sinn als moͤglich beyzulegen ſucht, der Kaiſer hin-
gegen zum Vortheile des Reichshofraths die Worte
eher ausdehnend als einſchraͤnkend verſtanden haben
will. Das Cammergericht behauptet z. B. es gehe
nur bis auf Grafſchaften herunter, nicht auf Reichs-
herrſchaften oder Dynaſtien; auch von Grafſchaf-
ten und Fuͤrſtenthuͤmern ſeyen doch nur ſolche
hier zu verſtehen, die reichslehnbar ſeyen, keine

Allo-
(x) Samml. der R. A. Th. 2. S. 173. §. 7.,
Harpprechts Staatsarchiv des C.G. Th. 4. S. 24.,
Meine opuscula p. 357.
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[112/0154] VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. kenntniß wollen wir uns (als Roͤmiſcher Kaiſer) vorbehalten; doch ſonſt in anderen Sachen die- ſem unſerm Regiment und der Cammergerichts- ordnung unabbruͤchig (x).” Als das Reichsregi- ment hernach nicht von Beſtand war, ließ Carl der V. 1548. dieſe Stelle (nur die letzte Clauſel ausgenommen,) in die Cammergerichtsordnung ein- ruͤcken, wo ſie auch 1555. beybehalten wurde, alſo noch jetzt ihre Rechtskraft hat. So lange noch der Gedanke von einem Fuͤr- ſtenrechte moͤglich war, ſo ließ ſich dieſe Stelle ganz wohl dahin deuten, daß auch Rechtsſachen uͤber ſolche wichtige Gegenſtaͤnde nicht dem Cam- mergerichte uͤberlaßen, ſondern vom Kaiſer ſelbſt mit Zuziehung mehrerer Fuͤrſten eroͤrtert werden ſollten. Aber nunmehr ward daraus ein Vorzug, den ſich der Reichshofrath mit Behauptung einer ausſchließlichen Gerichtbarkeit in dieſen Sachen zueignete. Seitdem wird nun nur uͤber den Ver- ſtand dieſer Worte geſtritten, da ſehr begreiflich iſt, daß das Cammergericht mit Unterſtuͤtzung der Reichsſtaͤnde denſelben einen ſo einſchraͤnkenden Sinn als moͤglich beyzulegen ſucht, der Kaiſer hin- gegen zum Vortheile des Reichshofraths die Worte eher ausdehnend als einſchraͤnkend verſtanden haben will. Das Cammergericht behauptet z. B. es gehe nur bis auf Grafſchaften herunter, nicht auf Reichs- herrſchaften oder Dynaſtien; auch von Grafſchaf- ten und Fuͤrſtenthuͤmern ſeyen doch nur ſolche hier zu verſtehen, die reichslehnbar ſeyen, keine Allo- (x) Samml. der R. A. Th. 2. S. 173. §. 7., Harpprechts Staatsarchiv des C.G. Th. 4. S. 24., Meine opuscula p. 357.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/154>, abgerufen am 07.05.2024.