nicht die Referenten- oder Correferenten-Stelle vertreten." (Diese Stelle wiederholte hernach die Reichshofrathsordnung Ferdinands des III. ohne weitern Zusatz. Es blieb aber die große Frage, wie sie ins Werk zu richten seyn sollte, da am Reichshofrathe alles im vollständig versammelten Rathe vorgehen soll, und also unthunlich ist, zur Erörterung einer Revision andere Räthe zu neh- men, die dem vorigen Erkenntnisse nicht beygewohnt hätten. Nach der würklichen Praxi wird nur, so oft eine Parthey zur Revision ihre Zuflucht nimmt, ein neuer Re- und Correferent bestellt. -- Ein Umstand, der allerdings desto erheblicher ist, je mehr auf Re- und Correferenten anzukommen pflegt.)
VII.
In Vergleichung mit der Revision am Cam- mergerichte ist hier selbst der Vortheil, daß die Reichshofraths-Revisionen nicht, wie am Cammer- gerichte jetzt seit zwey Jahrhunderten der Fall ge- wesen, unerörtert bleiben, sondern ohne großen Verzug zur Endschaft gebracht werden können. Aber freylich ist es auch kein solches Devolutiv- mittel, wodurch die Sache, wie bey der Visitation des Cammergerichts, in ganz andere Hände kömmt; sondern die Beurtheilung der Frage: ob das vo- rigemal recht oder unrecht gesprochen sey? hängt von eben den Stimmen ab, die das vorige Erkennt- niß selbst haben machen helfen. Sonst werden allerdings die Vorschriften, welche die Reichsge- setze in Ansehung der Zeitfristen, Formalien und anderer Erfordernisse bey der Revision am Cam- mergerichte enthalten, soviel sich thun läßt, auch beym Reichshofrathe in Anwendung gebracht. Unter andern müßen auch hier die Partheyen so
genann-
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
nicht die Referenten- oder Correferenten-Stelle vertreten.” (Dieſe Stelle wiederholte hernach die Reichshofrathsordnung Ferdinands des III. ohne weitern Zuſatz. Es blieb aber die große Frage, wie ſie ins Werk zu richten ſeyn ſollte, da am Reichshofrathe alles im vollſtaͤndig verſammelten Rathe vorgehen ſoll, und alſo unthunlich iſt, zur Eroͤrterung einer Reviſion andere Raͤthe zu neh- men, die dem vorigen Erkenntniſſe nicht beygewohnt haͤtten. Nach der wuͤrklichen Praxi wird nur, ſo oft eine Parthey zur Reviſion ihre Zuflucht nimmt, ein neuer Re- und Correferent beſtellt. — Ein Umſtand, der allerdings deſto erheblicher iſt, je mehr auf Re- und Correferenten anzukommen pflegt.)
VII.
In Vergleichung mit der Reviſion am Cam- mergerichte iſt hier ſelbſt der Vortheil, daß die Reichshofraths-Reviſionen nicht, wie am Cammer- gerichte jetzt ſeit zwey Jahrhunderten der Fall ge- weſen, uneroͤrtert bleiben, ſondern ohne großen Verzug zur Endſchaft gebracht werden koͤnnen. Aber freylich iſt es auch kein ſolches Devolutiv- mittel, wodurch die Sache, wie bey der Viſitation des Cammergerichts, in ganz andere Haͤnde koͤmmt; ſondern die Beurtheilung der Frage: ob das vo- rigemal recht oder unrecht geſprochen ſey? haͤngt von eben den Stimmen ab, die das vorige Erkennt- niß ſelbſt haben machen helfen. Sonſt werden allerdings die Vorſchriften, welche die Reichsge- ſetze in Anſehung der Zeitfriſten, Formalien und anderer Erforderniſſe bey der Reviſion am Cam- mergerichte enthalten, ſoviel ſich thun laͤßt, auch beym Reichshofrathe in Anwendung gebracht. Unter andern muͤßen auch hier die Partheyen ſo
genann-
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
nicht die Referenten- oder Correferenten-Stelle
vertreten.” (Dieſe Stelle wiederholte hernach die
Reichshofrathsordnung Ferdinands des III. ohne
weitern Zuſatz. Es blieb aber die große Frage,
wie ſie ins Werk zu richten ſeyn ſollte, da am
Reichshofrathe alles im vollſtaͤndig verſammelten
Rathe vorgehen ſoll, und alſo unthunlich iſt, zur
Eroͤrterung einer Reviſion andere Raͤthe zu neh-
men, die dem vorigen Erkenntniſſe nicht beygewohnt
haͤtten. Nach der wuͤrklichen Praxi wird nur, ſo
oft eine Parthey zur Reviſion ihre Zuflucht nimmt,
ein neuer Re- und Correferent beſtellt. — Ein
Umſtand, der allerdings deſto erheblicher iſt, je
mehr auf Re- und Correferenten anzukommen pflegt.)
In Vergleichung mit der Reviſion am Cam-
mergerichte iſt hier ſelbſt der Vortheil, daß die
Reichshofraths-Reviſionen nicht, wie am Cammer-
gerichte jetzt ſeit zwey Jahrhunderten der Fall ge-
weſen, uneroͤrtert bleiben, ſondern ohne großen
Verzug zur Endſchaft gebracht werden koͤnnen.
Aber freylich iſt es auch kein ſolches Devolutiv-
mittel, wodurch die Sache, wie bey der Viſitation
des Cammergerichts, in ganz andere Haͤnde koͤmmt;
ſondern die Beurtheilung der Frage: ob das vo-
rigemal recht oder unrecht geſprochen ſey? haͤngt
von eben den Stimmen ab, die das vorige Erkennt-
niß ſelbſt haben machen helfen. Sonſt werden
allerdings die Vorſchriften, welche die Reichsge-
ſetze in Anſehung der Zeitfriſten, Formalien und
anderer Erforderniſſe bey der Reviſion am Cam-
mergerichte enthalten, ſoviel ſich thun laͤßt, auch
beym Reichshofrathe in Anwendung gebracht.
Unter andern muͤßen auch hier die Partheyen ſo
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/144>, abgerufen am 16.02.2025.
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