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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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7) Reichshofraths Gerichtb.
Gesetzgebung anzunehmen, daß er geneigt seyn
würde, Erinnerungen der Stände dawider anzu-
nehmen.)

Einen andern Vorwurf hatte man dem Reichs-IV.
hofrathe gemacht, daß er bloß mit catholischen
Räthen besetzt sey. Dagegen ließ sich der Graf
von Trautmannsdorf gefallen, daß die Verordnung
des Osnabrückischen Friedens von der am Cammer-
gerichte zu beobachtenden Religionsgleichheit
auch auf den Reichshofrath erstreckt werden sollte.
"Und zu diesem Ende, wurde hinzugesetzt, soll der
Kaiser einige der Augsburgischen Confession ver-
wandte gelehrte und der Reichssachen kundige Män-
ner aus den evangelischen oder vermischten Krei-
sen zu Reichshofräthen annehmen, und zwar in
solcher Anzahl, damit bey entstehendem Falle die
Gleichheit der Urtheiler von beiden Religionen ge-
halten werden könne." (In der nachherigen Reichs-
hofrathsordnung erklärte sich Ferdinand der III.
bestimmter: der Reichshofrath solle über 18. Per-
sonen mit Einschließung des Präsidenten sich nicht
erstrecken; unter diesen 18. Personen wolle er aber
sechs der Augsburgischen Confession verwandte aus
den Reichskreisen annehmen. Jene Anzahl der
18. Reichshofräthe ist mehrmalen weit überschrit-
ten worden. Unter Leopolds Regierung waren
ihrer einmal 39.; aber doch immer nur 6. evan-
gelische Reichshofräthe, und von diesen manchmal
ein oder anderer geraume Zeit abwesend.)

Eine Visitation, wie sie am CammergerichteV.
üblich war, ließ sich am Reichshofrathe wohl nicht
erwarten. Wegen der Verbindung, worin der

Reichs-
G 2

7) Reichshofraths Gerichtb.
Geſetzgebung anzunehmen, daß er geneigt ſeyn
wuͤrde, Erinnerungen der Staͤnde dawider anzu-
nehmen.)

Einen andern Vorwurf hatte man dem Reichs-IV.
hofrathe gemacht, daß er bloß mit catholiſchen
Raͤthen beſetzt ſey. Dagegen ließ ſich der Graf
von Trautmannsdorf gefallen, daß die Verordnung
des Osnabruͤckiſchen Friedens von der am Cammer-
gerichte zu beobachtenden Religionsgleichheit
auch auf den Reichshofrath erſtreckt werden ſollte.
”Und zu dieſem Ende, wurde hinzugeſetzt, ſoll der
Kaiſer einige der Augsburgiſchen Confeſſion ver-
wandte gelehrte und der Reichsſachen kundige Maͤn-
ner aus den evangeliſchen oder vermiſchten Krei-
ſen zu Reichshofraͤthen annehmen, und zwar in
ſolcher Anzahl, damit bey entſtehendem Falle die
Gleichheit der Urtheiler von beiden Religionen ge-
halten werden koͤnne.” (In der nachherigen Reichs-
hofrathsordnung erklaͤrte ſich Ferdinand der III.
beſtimmter: der Reichshofrath ſolle uͤber 18. Per-
ſonen mit Einſchließung des Praͤſidenten ſich nicht
erſtrecken; unter dieſen 18. Perſonen wolle er aber
ſechs der Augsburgiſchen Confeſſion verwandte aus
den Reichskreiſen annehmen. Jene Anzahl der
18. Reichshofraͤthe iſt mehrmalen weit uͤberſchrit-
ten worden. Unter Leopolds Regierung waren
ihrer einmal 39.; aber doch immer nur 6. evan-
geliſche Reichshofraͤthe, und von dieſen manchmal
ein oder anderer geraume Zeit abweſend.)

Eine Viſitation, wie ſie am CammergerichteV.
uͤblich war, ließ ſich am Reichshofrathe wohl nicht
erwarten. Wegen der Verbindung, worin der

Reichs-
G 2
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[99/0141] 7) Reichshofraths Gerichtb. Geſetzgebung anzunehmen, daß er geneigt ſeyn wuͤrde, Erinnerungen der Staͤnde dawider anzu- nehmen.) Einen andern Vorwurf hatte man dem Reichs- hofrathe gemacht, daß er bloß mit catholiſchen Raͤthen beſetzt ſey. Dagegen ließ ſich der Graf von Trautmannsdorf gefallen, daß die Verordnung des Osnabruͤckiſchen Friedens von der am Cammer- gerichte zu beobachtenden Religionsgleichheit auch auf den Reichshofrath erſtreckt werden ſollte. ”Und zu dieſem Ende, wurde hinzugeſetzt, ſoll der Kaiſer einige der Augsburgiſchen Confeſſion ver- wandte gelehrte und der Reichsſachen kundige Maͤn- ner aus den evangeliſchen oder vermiſchten Krei- ſen zu Reichshofraͤthen annehmen, und zwar in ſolcher Anzahl, damit bey entſtehendem Falle die Gleichheit der Urtheiler von beiden Religionen ge- halten werden koͤnne.” (In der nachherigen Reichs- hofrathsordnung erklaͤrte ſich Ferdinand der III. beſtimmter: der Reichshofrath ſolle uͤber 18. Per- ſonen mit Einſchließung des Praͤſidenten ſich nicht erſtrecken; unter dieſen 18. Perſonen wolle er aber ſechs der Augsburgiſchen Confeſſion verwandte aus den Reichskreiſen annehmen. Jene Anzahl der 18. Reichshofraͤthe iſt mehrmalen weit uͤberſchrit- ten worden. Unter Leopolds Regierung waren ihrer einmal 39.; aber doch immer nur 6. evan- geliſche Reichshofraͤthe, und von dieſen manchmal ein oder anderer geraume Zeit abweſend.) IV. Eine Viſitation, wie ſie am Cammergerichte uͤblich war, ließ ſich am Reichshofrathe wohl nicht erwarten. Wegen der Verbindung, worin der Reichs- V. G 2

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/141>, abgerufen am 06.05.2024.