Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648. zugestehen wollen (s). Die wichtigste Wirkungdavon zeigt sich bey Reichsdeputationen, wo eini- ge Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen und Städte im Namen aller Stände beysammen be- rathschlagen, und alsdann jede Stimme einer ein- zelnen Reichsstadt soviel gilt, als die von einem Fürsten oder Churfürsten oder von einem ganzen gräflichen oder reichsprälatischen Collegium. VI. Wegen des Cammergerichts wurde festge- sen- (s) Meine Beyträge zum Teutschen Staats-
und Fürstenrechte Th. 1. S. 77-88. VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. zugeſtehen wollen (s). Die wichtigſte Wirkungdavon zeigt ſich bey Reichsdeputationen, wo eini- ge Churfuͤrſten, Fuͤrſten, Praͤlaten, Grafen und Staͤdte im Namen aller Staͤnde beyſammen be- rathſchlagen, und alsdann jede Stimme einer ein- zelnen Reichsſtadt ſoviel gilt, als die von einem Fuͤrſten oder Churfuͤrſten oder von einem ganzen graͤflichen oder reichspraͤlatiſchen Collegium. VI. Wegen des Cammergerichts wurde feſtge- ſen- (s) Meine Beytraͤge zum Teutſchen Staats-
und Fuͤrſtenrechte Th. 1. S. 77-88. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0132" n="90"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">VII.</hi> Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.</hi></fw><lb/> zugeſtehen wollen <note place="foot" n="(s)">Meine Beytraͤge zum Teutſchen Staats-<lb/><choice><sic>nnd</sic><corr>und</corr></choice> Fuͤrſtenrechte Th. 1. S. 77-88.</note>. Die wichtigſte Wirkung<lb/> davon zeigt ſich bey Reichsdeputationen, wo eini-<lb/> ge Churfuͤrſten, Fuͤrſten, Praͤlaten, Grafen und<lb/> Staͤdte im Namen aller Staͤnde beyſammen be-<lb/> rathſchlagen, und alsdann jede Stimme einer ein-<lb/> zelnen Reichsſtadt ſoviel gilt, als die von einem<lb/> Fuͤrſten oder Churfuͤrſten oder von einem ganzen<lb/> graͤflichen oder reichspraͤlatiſchen Collegium.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">VI.</hi> </note> <p>Wegen des <hi rendition="#fr">Cammergerichts</hi> wurde feſtge-<lb/> ſetzt, daß in Sachen catholiſcher und evangeliſcher<lb/> Reichsſtaͤnde unter einander, oder auch in Sachen<lb/> einerley Glaubensgenoſſen, wenn ein dritter Inter-<lb/> venient von anderer Religion dazu komme, eine<lb/> voͤllige <hi rendition="#fr">Religionsgleichheit</hi> unter den Mitglie-<lb/> dern des Gerichts beobachtet werden ſollte. Man<lb/> war deswegen ſchon vorher uͤbereingekommen, daß<lb/> das ganze Cammergericht mit Perſonen von bei-<lb/> den Religionen in gleicher Anzahl beſetzt werden<lb/> ſollte; wie es auch dem allgemeinen Grundſatze<lb/> von der voͤlligen gegenſeitigen Gleichheit beider Re-<lb/> ligionstheile in Anſehung des Reichs gemaͤß war.<lb/> Wie man aber zugleich gut fand, das Cammer-<lb/> gericht mit 50. Beyſitzern zu beſetzen, damit deſto<lb/> mehr Senate gemacht, und damit alle in ſo großer<lb/> Zahl dahin kommende Rechtsſachen deſto ſicherer<lb/> erlediget werden koͤnnten; ſo wurden doch den evan-<lb/> geliſchen Reichsſtaͤnden nicht 25., wie es nach der<lb/> voͤlligen Gleichheit haͤtte geſchehen ſollen, ſondern<lb/> nur 24. Praͤſentationen zugetheilt. Die catholi-<lb/> ſchen Reichsſtaͤnde ſollten zwar auch nur 24. Praͤ-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ſen-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [90/0132]
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
zugeſtehen wollen (s). Die wichtigſte Wirkung
davon zeigt ſich bey Reichsdeputationen, wo eini-
ge Churfuͤrſten, Fuͤrſten, Praͤlaten, Grafen und
Staͤdte im Namen aller Staͤnde beyſammen be-
rathſchlagen, und alsdann jede Stimme einer ein-
zelnen Reichsſtadt ſoviel gilt, als die von einem
Fuͤrſten oder Churfuͤrſten oder von einem ganzen
graͤflichen oder reichspraͤlatiſchen Collegium.
Wegen des Cammergerichts wurde feſtge-
ſetzt, daß in Sachen catholiſcher und evangeliſcher
Reichsſtaͤnde unter einander, oder auch in Sachen
einerley Glaubensgenoſſen, wenn ein dritter Inter-
venient von anderer Religion dazu komme, eine
voͤllige Religionsgleichheit unter den Mitglie-
dern des Gerichts beobachtet werden ſollte. Man
war deswegen ſchon vorher uͤbereingekommen, daß
das ganze Cammergericht mit Perſonen von bei-
den Religionen in gleicher Anzahl beſetzt werden
ſollte; wie es auch dem allgemeinen Grundſatze
von der voͤlligen gegenſeitigen Gleichheit beider Re-
ligionstheile in Anſehung des Reichs gemaͤß war.
Wie man aber zugleich gut fand, das Cammer-
gericht mit 50. Beyſitzern zu beſetzen, damit deſto
mehr Senate gemacht, und damit alle in ſo großer
Zahl dahin kommende Rechtsſachen deſto ſicherer
erlediget werden koͤnnten; ſo wurden doch den evan-
geliſchen Reichsſtaͤnden nicht 25., wie es nach der
voͤlligen Gleichheit haͤtte geſchehen ſollen, ſondern
nur 24. Praͤſentationen zugetheilt. Die catholi-
ſchen Reichsſtaͤnde ſollten zwar auch nur 24. Praͤ-
ſen-
(s) Meine Beytraͤge zum Teutſchen Staats-
und Fuͤrſtenrechte Th. 1. S. 77-88.
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