Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

Bild:
<< vorherige Seite

VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648.
zugestehen wollen (s). Die wichtigste Wirkung
davon zeigt sich bey Reichsdeputationen, wo eini-
ge Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen und
Städte im Namen aller Stände beysammen be-
rathschlagen, und alsdann jede Stimme einer ein-
zelnen Reichsstadt soviel gilt, als die von einem
Fürsten oder Churfürsten oder von einem ganzen
gräflichen oder reichsprälatischen Collegium.


VI.

Wegen des Cammergerichts wurde festge-
setzt, daß in Sachen catholischer und evangelischer
Reichsstände unter einander, oder auch in Sachen
einerley Glaubensgenossen, wenn ein dritter Inter-
venient von anderer Religion dazu komme, eine
völlige Religionsgleichheit unter den Mitglie-
dern des Gerichts beobachtet werden sollte. Man
war deswegen schon vorher übereingekommen, daß
das ganze Cammergericht mit Personen von bei-
den Religionen in gleicher Anzahl besetzt werden
sollte; wie es auch dem allgemeinen Grundsatze
von der völligen gegenseitigen Gleichheit beider Re-
ligionstheile in Ansehung des Reichs gemäß war.
Wie man aber zugleich gut fand, das Cammer-
gericht mit 50. Beysitzern zu besetzen, damit desto
mehr Senate gemacht, und damit alle in so großer
Zahl dahin kommende Rechtssachen desto sicherer
erlediget werden könnten; so wurden doch den evan-
gelischen Reichsständen nicht 25., wie es nach der
völligen Gleichheit hätte geschehen sollen, sondern
nur 24. Präsentationen zugetheilt. Die catholi-
schen Reichsstände sollten zwar auch nur 24. Prä-

sen-
(s) Meine Beyträge zum Teutschen Staats-
und Fürstenrechte Th. 1. S. 77-88.

VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
zugeſtehen wollen (s). Die wichtigſte Wirkung
davon zeigt ſich bey Reichsdeputationen, wo eini-
ge Churfuͤrſten, Fuͤrſten, Praͤlaten, Grafen und
Staͤdte im Namen aller Staͤnde beyſammen be-
rathſchlagen, und alsdann jede Stimme einer ein-
zelnen Reichsſtadt ſoviel gilt, als die von einem
Fuͤrſten oder Churfuͤrſten oder von einem ganzen
graͤflichen oder reichspraͤlatiſchen Collegium.


VI.

Wegen des Cammergerichts wurde feſtge-
ſetzt, daß in Sachen catholiſcher und evangeliſcher
Reichsſtaͤnde unter einander, oder auch in Sachen
einerley Glaubensgenoſſen, wenn ein dritter Inter-
venient von anderer Religion dazu komme, eine
voͤllige Religionsgleichheit unter den Mitglie-
dern des Gerichts beobachtet werden ſollte. Man
war deswegen ſchon vorher uͤbereingekommen, daß
das ganze Cammergericht mit Perſonen von bei-
den Religionen in gleicher Anzahl beſetzt werden
ſollte; wie es auch dem allgemeinen Grundſatze
von der voͤlligen gegenſeitigen Gleichheit beider Re-
ligionstheile in Anſehung des Reichs gemaͤß war.
Wie man aber zugleich gut fand, das Cammer-
gericht mit 50. Beyſitzern zu beſetzen, damit deſto
mehr Senate gemacht, und damit alle in ſo großer
Zahl dahin kommende Rechtsſachen deſto ſicherer
erlediget werden koͤnnten; ſo wurden doch den evan-
geliſchen Reichsſtaͤnden nicht 25., wie es nach der
voͤlligen Gleichheit haͤtte geſchehen ſollen, ſondern
nur 24. Praͤſentationen zugetheilt. Die catholi-
ſchen Reichsſtaͤnde ſollten zwar auch nur 24. Praͤ-

ſen-
(s) Meine Beytraͤge zum Teutſchen Staats-
und Fuͤrſtenrechte Th. 1. S. 77-88.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0132" n="90"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">VII.</hi> Neuere Zeit. We&#x017F;tph. Fr. 1648.</hi></fw><lb/>
zuge&#x017F;tehen wollen <note place="foot" n="(s)">Meine Beytra&#x0364;ge zum Teut&#x017F;chen Staats-<lb/><choice><sic>nnd</sic><corr>und</corr></choice> Fu&#x0364;r&#x017F;tenrechte Th. 1. S. 77-88.</note>. Die wichtig&#x017F;te Wirkung<lb/>
davon zeigt &#x017F;ich bey Reichsdeputationen, wo eini-<lb/>
ge Churfu&#x0364;r&#x017F;ten, Fu&#x0364;r&#x017F;ten, Pra&#x0364;laten, Grafen und<lb/>
Sta&#x0364;dte im Namen aller Sta&#x0364;nde bey&#x017F;ammen be-<lb/>
rath&#x017F;chlagen, und alsdann jede Stimme einer ein-<lb/>
zelnen Reichs&#x017F;tadt &#x017F;oviel gilt, als die von einem<lb/>
Fu&#x0364;r&#x017F;ten oder Churfu&#x0364;r&#x017F;ten oder von einem ganzen<lb/>
gra&#x0364;flichen oder reichspra&#x0364;lati&#x017F;chen Collegium.</p><lb/>
          <note place="left"> <hi rendition="#aq">VI.</hi> </note>
          <p>Wegen des <hi rendition="#fr">Cammergerichts</hi> wurde fe&#x017F;tge-<lb/>
&#x017F;etzt, daß in Sachen catholi&#x017F;cher und evangeli&#x017F;cher<lb/>
Reichs&#x017F;ta&#x0364;nde unter einander, oder auch in Sachen<lb/>
einerley Glaubensgeno&#x017F;&#x017F;en, wenn ein dritter Inter-<lb/>
venient von anderer Religion dazu komme, eine<lb/>
vo&#x0364;llige <hi rendition="#fr">Religionsgleichheit</hi> unter den Mitglie-<lb/>
dern des Gerichts beobachtet werden &#x017F;ollte. Man<lb/>
war deswegen &#x017F;chon vorher u&#x0364;bereingekommen, daß<lb/>
das ganze Cammergericht mit Per&#x017F;onen von bei-<lb/>
den Religionen in gleicher Anzahl be&#x017F;etzt werden<lb/>
&#x017F;ollte; wie es auch dem allgemeinen Grund&#x017F;atze<lb/>
von der vo&#x0364;lligen gegen&#x017F;eitigen Gleichheit beider Re-<lb/>
ligionstheile in An&#x017F;ehung des Reichs gema&#x0364;ß war.<lb/>
Wie man aber zugleich gut fand, das Cammer-<lb/>
gericht mit 50. Bey&#x017F;itzern zu be&#x017F;etzen, damit de&#x017F;to<lb/>
mehr Senate gemacht, und damit alle in &#x017F;o großer<lb/>
Zahl dahin kommende Rechts&#x017F;achen de&#x017F;to &#x017F;icherer<lb/>
erlediget werden ko&#x0364;nnten; &#x017F;o wurden doch den evan-<lb/>
geli&#x017F;chen Reichs&#x017F;ta&#x0364;nden nicht 25., wie es nach der<lb/>
vo&#x0364;lligen Gleichheit ha&#x0364;tte ge&#x017F;chehen &#x017F;ollen, &#x017F;ondern<lb/>
nur 24. Pra&#x0364;&#x017F;entationen zugetheilt. Die catholi-<lb/>
&#x017F;chen Reichs&#x017F;ta&#x0364;nde &#x017F;ollten zwar auch nur 24. Pra&#x0364;-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">&#x017F;en-</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[90/0132] VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. zugeſtehen wollen (s). Die wichtigſte Wirkung davon zeigt ſich bey Reichsdeputationen, wo eini- ge Churfuͤrſten, Fuͤrſten, Praͤlaten, Grafen und Staͤdte im Namen aller Staͤnde beyſammen be- rathſchlagen, und alsdann jede Stimme einer ein- zelnen Reichsſtadt ſoviel gilt, als die von einem Fuͤrſten oder Churfuͤrſten oder von einem ganzen graͤflichen oder reichspraͤlatiſchen Collegium. Wegen des Cammergerichts wurde feſtge- ſetzt, daß in Sachen catholiſcher und evangeliſcher Reichsſtaͤnde unter einander, oder auch in Sachen einerley Glaubensgenoſſen, wenn ein dritter Inter- venient von anderer Religion dazu komme, eine voͤllige Religionsgleichheit unter den Mitglie- dern des Gerichts beobachtet werden ſollte. Man war deswegen ſchon vorher uͤbereingekommen, daß das ganze Cammergericht mit Perſonen von bei- den Religionen in gleicher Anzahl beſetzt werden ſollte; wie es auch dem allgemeinen Grundſatze von der voͤlligen gegenſeitigen Gleichheit beider Re- ligionstheile in Anſehung des Reichs gemaͤß war. Wie man aber zugleich gut fand, das Cammer- gericht mit 50. Beyſitzern zu beſetzen, damit deſto mehr Senate gemacht, und damit alle in ſo großer Zahl dahin kommende Rechtsſachen deſto ſicherer erlediget werden koͤnnten; ſo wurden doch den evan- geliſchen Reichsſtaͤnden nicht 25., wie es nach der voͤlligen Gleichheit haͤtte geſchehen ſollen, ſondern nur 24. Praͤſentationen zugetheilt. Die catholi- ſchen Reichsſtaͤnde ſollten zwar auch nur 24. Praͤ- ſen- (s) Meine Beytraͤge zum Teutſchen Staats- und Fuͤrſtenrechte Th. 1. S. 77-88.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/132
Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/132>, abgerufen am 06.05.2024.