Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.6) Carolinger im Flor 752-814. diese Erneuerung der Kaiserwürde von Seiten derRömer, und deren Anerkennung von Seiten der übrigen damaligen Völker und Staaten mit sich bringen konnte. Länder, die einmal auf recht- mäßige Art von dem ehemaligen Römischen Kai- serthume abgekommen waren, konnten darunter freylich nicht begriffen seyn. Viele derselben hatte Carl ohnedem schon als König der Franken und Longobarden in Besitz. Auf einige konnte über kurz oder lang vielleicht einiger Anspruch gemacht wer- den. Allemal sah sich jetzt Carl nicht ohne Grund als den ersten Monarchen im Range an. Doch die Vorrechte der erneuerten KaiserwürdeXVIII. in
6) Carolinger im Flor 752-814. dieſe Erneuerung der Kaiſerwuͤrde von Seiten derRoͤmer, und deren Anerkennung von Seiten der uͤbrigen damaligen Voͤlker und Staaten mit ſich bringen konnte. Laͤnder, die einmal auf recht- maͤßige Art von dem ehemaligen Roͤmiſchen Kai- ſerthume abgekommen waren, konnten darunter freylich nicht begriffen ſeyn. Viele derſelben hatte Carl ohnedem ſchon als Koͤnig der Franken und Longobarden in Beſitz. Auf einige konnte uͤber kurz oder lang vielleicht einiger Anſpruch gemacht wer- den. Allemal ſah ſich jetzt Carl nicht ohne Grund als den erſten Monarchen im Range an. Doch die Vorrechte der erneuerten KaiſerwuͤrdeXVIII. in
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6) Carolinger im Flor 752-814.
dieſe Erneuerung der Kaiſerwuͤrde von Seiten der
Roͤmer, und deren Anerkennung von Seiten der
uͤbrigen damaligen Voͤlker und Staaten mit ſich
bringen konnte. Laͤnder, die einmal auf recht-
maͤßige Art von dem ehemaligen Roͤmiſchen Kai-
ſerthume abgekommen waren, konnten darunter
freylich nicht begriffen ſeyn. Viele derſelben hatte
Carl ohnedem ſchon als Koͤnig der Franken und
Longobarden in Beſitz. Auf einige konnte uͤber kurz
oder lang vielleicht einiger Anſpruch gemacht wer-
den. Allemal ſah ſich jetzt Carl nicht ohne Grund
als den erſten Monarchen im Range an.
Doch die Vorrechte der erneuerten Kaiſerwuͤrde
und die davon abhangenden Land und Leute moch-
ten nun beſtehen, worin ſie wollten, ſo beſtand
das Verhaͤltniß, worin alles das gegen Carls
uͤbrige Staaten kam, doch offenbar in einer nur
perſoͤnlichen Verbindung, ohne daß weder mit dem
Longobardiſchen noch mit dem Fraͤnkiſchen Reiche,
die Carl vorhin ſchon beſaß, irgend einige Real-
vereinigung geſchehen waͤre; gerade ſo, wie das
Churhaus Brandenburg die koͤnigliche Wuͤrde von
Preuſſen annahm, ohne daß das eigentliche Koͤnig-
reich Preuſſen mit den uͤbrigen Laͤndern des Chur-
hauſes Brandenburg gleichſam in eine Maſſe ge-
ſchmolzen waͤre; oder nach einem andern Beyſpiele
eben ſo, wie das Haus Hannover die Krone von
Großbritannien erhalten hat, ohne daß deswegen
Hannover und England mit einander vermenget
werden darf; keinesweges hingegen ſo, wie die
zwey Koͤnigreiche England und Schottland unter
dem Namen Großbritannien eine Realvereinigung
in
XVIII.
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