bey Hofe Vortrag und Ausfertigung erforderten, konnten sie nicht anders als von Bischöfen besorgt werden, die daher nicht nur als Hofcapläne, son- dern auch als Referendarien und Canzler bey Hofe angesetzt und gebraucht wurden.
XX.
Für Personen vom weltlichen Stande blieben nur eigentlich so genannte Hofdienste übrig, um den König als Marschall mit Aufsicht über die Pferde, als Kämmerer mit Aufsicht über die Gar- derobbe und was dahin einschlägt, als Truchseß mit Aufsicht über die Küche, als Schenk mit Be- sorgung des Kellers, oder auch als Jägermeister u. s. w. zu bedienen. Doch hatte es der König allerdings in seiner Gewalt, auch Männer in sol- chen Posten, wenn sie Erfahrung hatten, und ihm seines Vertrauens würdig schienen, zu Rathe zu ziehen. In so weit konnte schon frühzeitig gesagt werden, daß die Fränkischen Könige auch ihre Hof- bedienten, als den Truchseß, Kämmerer, u. s. w. zu Reichs- und Staatsgeschäfften gebrauchten (w), und daß ein Großhofmeister (Majordomus) das vorstellte, was wir jetzt Staatsminister nennen.
XXI.
Der Hof war aber von diesen älteren Zeiten her, so wie fast das ganze mittlere Zeitalter hin- durch, nicht an eine gewisse Residenz gebunden, sondern fast Jahraus Jahrein von einem Orte zum andern wandelbar. Die meiste Zeit brachten die Könige auf ihren Landgütern zu, wo ihnen die Bequemlichkeit zur Jagd und Fischerey, wie auch zum Reiten, Schwimmen und Leibesübungen den
Auf-
(w)Albericvs monachus trium fontium ad a. 696.
I. Alte Zeiten bis 888.
bey Hofe Vortrag und Ausfertigung erforderten, konnten ſie nicht anders als von Biſchoͤfen beſorgt werden, die daher nicht nur als Hofcaplaͤne, ſon- dern auch als Referendarien und Canzler bey Hofe angeſetzt und gebraucht wurden.
XX.
Fuͤr Perſonen vom weltlichen Stande blieben nur eigentlich ſo genannte Hofdienſte uͤbrig, um den Koͤnig als Marſchall mit Aufſicht uͤber die Pferde, als Kaͤmmerer mit Aufſicht uͤber die Gar- derobbe und was dahin einſchlaͤgt, als Truchſeß mit Aufſicht uͤber die Kuͤche, als Schenk mit Be- ſorgung des Kellers, oder auch als Jaͤgermeiſter u. ſ. w. zu bedienen. Doch hatte es der Koͤnig allerdings in ſeiner Gewalt, auch Maͤnner in ſol- chen Poſten, wenn ſie Erfahrung hatten, und ihm ſeines Vertrauens wuͤrdig ſchienen, zu Rathe zu ziehen. In ſo weit konnte ſchon fruͤhzeitig geſagt werden, daß die Fraͤnkiſchen Koͤnige auch ihre Hof- bedienten, als den Truchſeß, Kaͤmmerer, u. ſ. w. zu Reichs- und Staatsgeſchaͤfften gebrauchten (w), und daß ein Großhofmeiſter (Majordomus) das vorſtellte, was wir jetzt Staatsminiſter nennen.
XXI.
Der Hof war aber von dieſen aͤlteren Zeiten her, ſo wie faſt das ganze mittlere Zeitalter hin- durch, nicht an eine gewiſſe Reſidenz gebunden, ſondern faſt Jahraus Jahrein von einem Orte zum andern wandelbar. Die meiſte Zeit brachten die Koͤnige auf ihren Landguͤtern zu, wo ihnen die Bequemlichkeit zur Jagd und Fiſcherey, wie auch zum Reiten, Schwimmen und Leibesuͤbungen den
Auf-
(w)Albericvs monachus trium fontium ad a. 696.
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I. Alte Zeiten bis 888.
bey Hofe Vortrag und Ausfertigung erforderten,
konnten ſie nicht anders als von Biſchoͤfen beſorgt
werden, die daher nicht nur als Hofcaplaͤne, ſon-
dern auch als Referendarien und Canzler bey Hofe
angeſetzt und gebraucht wurden.
Fuͤr Perſonen vom weltlichen Stande blieben
nur eigentlich ſo genannte Hofdienſte uͤbrig, um
den Koͤnig als Marſchall mit Aufſicht uͤber die
Pferde, als Kaͤmmerer mit Aufſicht uͤber die Gar-
derobbe und was dahin einſchlaͤgt, als Truchſeß
mit Aufſicht uͤber die Kuͤche, als Schenk mit Be-
ſorgung des Kellers, oder auch als Jaͤgermeiſter
u. ſ. w. zu bedienen. Doch hatte es der Koͤnig
allerdings in ſeiner Gewalt, auch Maͤnner in ſol-
chen Poſten, wenn ſie Erfahrung hatten, und ihm
ſeines Vertrauens wuͤrdig ſchienen, zu Rathe zu
ziehen. In ſo weit konnte ſchon fruͤhzeitig geſagt
werden, daß die Fraͤnkiſchen Koͤnige auch ihre Hof-
bedienten, als den Truchſeß, Kaͤmmerer, u. ſ. w.
zu Reichs- und Staatsgeſchaͤfften gebrauchten (w),
und daß ein Großhofmeiſter (Majordomus) das
vorſtellte, was wir jetzt Staatsminiſter nennen.
Der Hof war aber von dieſen aͤlteren Zeiten
her, ſo wie faſt das ganze mittlere Zeitalter hin-
durch, nicht an eine gewiſſe Reſidenz gebunden,
ſondern faſt Jahraus Jahrein von einem Orte zum
andern wandelbar. Die meiſte Zeit brachten die
Koͤnige auf ihren Landguͤtern zu, wo ihnen die
Bequemlichkeit zur Jagd und Fiſcherey, wie auch
zum Reiten, Schwimmen und Leibesuͤbungen den
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ad a. 696.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 36. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/70>, abgerufen am 16.02.2025.
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