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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
die in Friedenszeiten immer seltener wird, auch
selbst in Kriegeszeiten ihre Schwierigkeit hat.


XII.

Die erste Schwierigkeit ereignete sich schon un-
ter Carl dem V., da bis zum Jahre 1543. ein
jeder Reichsstand für schuldig gehalten wurde, die
Steuern, die der Reichstag bewilligte, aus seinen eig-
nen Cammergütern zu bezahlen, ohne daß die Land-
schaften etwas dazu beytrugen. Dieses letztere
wurde aber im Reichsabschiede 1543. zur Schul-
digkeit gemacht, und damit der Grund dazu ge-
legt, daß von dieser Zeit an auch das Steuer-
wesen in den Ländern
nach und nach eine sehr
veränderte Gestalt bekam.


XIII.

In vorigen Zeiten hatte kein Landesherr Geld-
beyträge von seinen Unterthanen zu erwarten, als
was von Landständen etwa bittweise bewilliget
war. Wo das auch hin und wieder schon zu einer
beständigen Abgabe geworden war, betrug es doch
nur sehr wenig, und wurde nur von Bürger- und
Bauerngütern bezahlet. Adeliche bezahlten von
ihren eigenen ursprünglichen Rittergütern ordent-
licher Weise nichts. Auch Prälaten, und die
Städte im Ganzen waren steuerfrey. Seit den
letzteren Zeiten des XV. Jahrhunderts hatten die
veränderten Umstände der Kriegsart, des Hofle-
bens, und der Landesbedienungen zuerst viele Für-
sten veranlaßt Schulden zu machen, welche nach
und nach großentheils von Landständen übernom-
men wurden, aber meist auch mit Vorbehalt der
hergebrachten Steuerfreyheit der eignen Güter der
Prälaten und des Adels, und gegen ausdrückliche
Reverse der Landesherren, daß die Bewilligung

der

V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
die in Friedenszeiten immer ſeltener wird, auch
ſelbſt in Kriegeszeiten ihre Schwierigkeit hat.


XII.

Die erſte Schwierigkeit ereignete ſich ſchon un-
ter Carl dem V., da bis zum Jahre 1543. ein
jeder Reichsſtand fuͤr ſchuldig gehalten wurde, die
Steuern, die der Reichstag bewilligte, aus ſeinen eig-
nen Cammerguͤtern zu bezahlen, ohne daß die Land-
ſchaften etwas dazu beytrugen. Dieſes letztere
wurde aber im Reichsabſchiede 1543. zur Schul-
digkeit gemacht, und damit der Grund dazu ge-
legt, daß von dieſer Zeit an auch das Steuer-
weſen in den Laͤndern
nach und nach eine ſehr
veraͤnderte Geſtalt bekam.


XIII.

In vorigen Zeiten hatte kein Landesherr Geld-
beytraͤge von ſeinen Unterthanen zu erwarten, als
was von Landſtaͤnden etwa bittweiſe bewilliget
war. Wo das auch hin und wieder ſchon zu einer
beſtaͤndigen Abgabe geworden war, betrug es doch
nur ſehr wenig, und wurde nur von Buͤrger- und
Bauernguͤtern bezahlet. Adeliche bezahlten von
ihren eigenen urſpruͤnglichen Ritterguͤtern ordent-
licher Weiſe nichts. Auch Praͤlaten, und die
Staͤdte im Ganzen waren ſteuerfrey. Seit den
letzteren Zeiten des XV. Jahrhunderts hatten die
veraͤnderten Umſtaͤnde der Kriegsart, des Hofle-
bens, und der Landesbedienungen zuerſt viele Fuͤr-
ſten veranlaßt Schulden zu machen, welche nach
und nach großentheils von Landſtaͤnden uͤbernom-
men wurden, aber meiſt auch mit Vorbehalt der
hergebrachten Steuerfreyheit der eignen Guͤter der
Praͤlaten und des Adels, und gegen ausdruͤckliche
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[456/0490] V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. die in Friedenszeiten immer ſeltener wird, auch ſelbſt in Kriegeszeiten ihre Schwierigkeit hat. Die erſte Schwierigkeit ereignete ſich ſchon un- ter Carl dem V., da bis zum Jahre 1543. ein jeder Reichsſtand fuͤr ſchuldig gehalten wurde, die Steuern, die der Reichstag bewilligte, aus ſeinen eig- nen Cammerguͤtern zu bezahlen, ohne daß die Land- ſchaften etwas dazu beytrugen. Dieſes letztere wurde aber im Reichsabſchiede 1543. zur Schul- digkeit gemacht, und damit der Grund dazu ge- legt, daß von dieſer Zeit an auch das Steuer- weſen in den Laͤndern nach und nach eine ſehr veraͤnderte Geſtalt bekam. In vorigen Zeiten hatte kein Landesherr Geld- beytraͤge von ſeinen Unterthanen zu erwarten, als was von Landſtaͤnden etwa bittweiſe bewilliget war. Wo das auch hin und wieder ſchon zu einer beſtaͤndigen Abgabe geworden war, betrug es doch nur ſehr wenig, und wurde nur von Buͤrger- und Bauernguͤtern bezahlet. Adeliche bezahlten von ihren eigenen urſpruͤnglichen Ritterguͤtern ordent- licher Weiſe nichts. Auch Praͤlaten, und die Staͤdte im Ganzen waren ſteuerfrey. Seit den letzteren Zeiten des XV. Jahrhunderts hatten die veraͤnderten Umſtaͤnde der Kriegsart, des Hofle- bens, und der Landesbedienungen zuerſt viele Fuͤr- ſten veranlaßt Schulden zu machen, welche nach und nach großentheils von Landſtaͤnden uͤbernom- men wurden, aber meiſt auch mit Vorbehalt der hergebrachten Steuerfreyheit der eignen Guͤter der Praͤlaten und des Adels, und gegen ausdruͤckliche Reverſe der Landesherren, daß die Bewilligung der

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 456. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/490>, abgerufen am 03.05.2024.