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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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10) Veränderungen in Reichssachen.
abschied 1535., daß ein jeder Stand den ganzen
Anschlag des Römerzuges, wie er auf dem
Reichstage zu Worms 1521. bewilliget worden,
sofern sich der auf 1. Monath an Geld erstrecke, und
noch dazu 1/4 eines Monaths an Geld erlegen sollte.
Auf eben die Art wurde hernach im Reichsabschiede
1541. zur eilenden Hülfe gegen die Türken ein hal-
ber Anschlag an Geld auf drey Monathe, und im
Fall der Noth auch auf den vierten bewilliget, da
man jeden Monath für einen Mann zu Pferde zu
12. Fl., für einen Fußknecht zu 4. Fl. rechnete.

Hieraus erwuchs in der Folge eine Art derXI.
Reichsbesteurung, die sich bis auf den heutigen
Tag erhalten hat. Nehmlich so oft es der Reichs-
tag gut findet, wird eine gewisse Anzahl so ge-
nannter Römermonathe bewilliget, wobey noch
immer die Matrikel vom Jahre 1521. den Maß-
stab abgibt, daß ein jeder Reichsstand so vielmal
12. oder 4. Gulden zu einem Römermonathe geben
muß, als er in der Matrikel an Mannschaft zu
Pferde oder zu Fuß angesetzt ist. Da aber die
Matrikel im Jahre 1521. gar nicht in der Ab-
sicht, einen ewigen Steuerfuß abzugeben, gemacht
worden, auch seitdem die Vermögensumstände vie-
ler Stände sich gar sehr geändert haben; so war
natürlich, daß viele Reichsstände um Moderation
ihres Ansatzes in der Reichsmatrikel nachgesucht,
auch zum Theil solche erhalten haben. Ueberall
aber hat darüber das Reichssteuerwesen noch nie
zu einiger Vollkommenheit gelangen können. Doch
sind die Römermonathe keine immer fortwährende
Steuern, wie die Cammerzieler; sondern sie er-
fordern eine jedesmalige reichstägige Bewilligung,

die
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10) Veraͤnderungen in Reichsſachen.
abſchied 1535., daß ein jeder Stand den ganzen
Anſchlag des Roͤmerzuges, wie er auf dem
Reichstage zu Worms 1521. bewilliget worden,
ſofern ſich der auf 1. Monath an Geld erſtrecke, und
noch dazu ¼ eines Monaths an Geld erlegen ſollte.
Auf eben die Art wurde hernach im Reichsabſchiede
1541. zur eilenden Huͤlfe gegen die Tuͤrken ein hal-
ber Anſchlag an Geld auf drey Monathe, und im
Fall der Noth auch auf den vierten bewilliget, da
man jeden Monath fuͤr einen Mann zu Pferde zu
12. Fl., fuͤr einen Fußknecht zu 4. Fl. rechnete.

Hieraus erwuchs in der Folge eine Art derXI.
Reichsbeſteurung, die ſich bis auf den heutigen
Tag erhalten hat. Nehmlich ſo oft es der Reichs-
tag gut findet, wird eine gewiſſe Anzahl ſo ge-
nannter Roͤmermonathe bewilliget, wobey noch
immer die Matrikel vom Jahre 1521. den Maß-
ſtab abgibt, daß ein jeder Reichsſtand ſo vielmal
12. oder 4. Gulden zu einem Roͤmermonathe geben
muß, als er in der Matrikel an Mannſchaft zu
Pferde oder zu Fuß angeſetzt iſt. Da aber die
Matrikel im Jahre 1521. gar nicht in der Ab-
ſicht, einen ewigen Steuerfuß abzugeben, gemacht
worden, auch ſeitdem die Vermoͤgensumſtaͤnde vie-
ler Staͤnde ſich gar ſehr geaͤndert haben; ſo war
natuͤrlich, daß viele Reichsſtaͤnde um Moderation
ihres Anſatzes in der Reichsmatrikel nachgeſucht,
auch zum Theil ſolche erhalten haben. Ueberall
aber hat daruͤber das Reichsſteuerweſen noch nie
zu einiger Vollkommenheit gelangen koͤnnen. Doch
ſind die Roͤmermonathe keine immer fortwaͤhrende
Steuern, wie die Cammerzieler; ſondern ſie er-
fordern eine jedesmalige reichstaͤgige Bewilligung,

die
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[455/0489] 10) Veraͤnderungen in Reichsſachen. abſchied 1535., daß ein jeder Stand den ganzen Anſchlag des Roͤmerzuges, wie er auf dem Reichstage zu Worms 1521. bewilliget worden, ſofern ſich der auf 1. Monath an Geld erſtrecke, und noch dazu ¼ eines Monaths an Geld erlegen ſollte. Auf eben die Art wurde hernach im Reichsabſchiede 1541. zur eilenden Huͤlfe gegen die Tuͤrken ein hal- ber Anſchlag an Geld auf drey Monathe, und im Fall der Noth auch auf den vierten bewilliget, da man jeden Monath fuͤr einen Mann zu Pferde zu 12. Fl., fuͤr einen Fußknecht zu 4. Fl. rechnete. Hieraus erwuchs in der Folge eine Art der Reichsbeſteurung, die ſich bis auf den heutigen Tag erhalten hat. Nehmlich ſo oft es der Reichs- tag gut findet, wird eine gewiſſe Anzahl ſo ge- nannter Roͤmermonathe bewilliget, wobey noch immer die Matrikel vom Jahre 1521. den Maß- ſtab abgibt, daß ein jeder Reichsſtand ſo vielmal 12. oder 4. Gulden zu einem Roͤmermonathe geben muß, als er in der Matrikel an Mannſchaft zu Pferde oder zu Fuß angeſetzt iſt. Da aber die Matrikel im Jahre 1521. gar nicht in der Ab- ſicht, einen ewigen Steuerfuß abzugeben, gemacht worden, auch ſeitdem die Vermoͤgensumſtaͤnde vie- ler Staͤnde ſich gar ſehr geaͤndert haben; ſo war natuͤrlich, daß viele Reichsſtaͤnde um Moderation ihres Anſatzes in der Reichsmatrikel nachgeſucht, auch zum Theil ſolche erhalten haben. Ueberall aber hat daruͤber das Reichsſteuerweſen noch nie zu einiger Vollkommenheit gelangen koͤnnen. Doch ſind die Roͤmermonathe keine immer fortwaͤhrende Steuern, wie die Cammerzieler; ſondern ſie er- fordern eine jedesmalige reichstaͤgige Bewilligung, die XI. F f 4

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 455. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/489>, abgerufen am 03.05.2024.