nicht geübt werden, sondern bis dahin ruhen, eingestellt und suspendirt seyn und bleiben sollte. So wie aber vorauszusehen war, daß eine solche Vereinigung der Religionen nicht geschehen würde, wie sie auch nicht erfolget ist; so war der Wir- kung nach eine solche Suspension oder gänzliche Aufhebung der bisherigen geistlichen Gerichtbarkeit in Ansehung der Protestanten in der That einerley.
Die Gegenstände, worin die Aufhebung derIV. geistlichen Gerichtbarkeit sich äußern sollte, wurden so bestimmt: daß sie "wider der Augsburgischen Confession Religion, Glauben, Bestellung der Ministerien, Kirchengebräuche, Ordnungen und Ceremonien, so sie aufgerichtet oder aufrichten möch- ten, nicht ausgeübt werden, sondern allem dem seinen Gang laßen, und kein Hinderniß oder Ein- trag darin geschehen solle." Aber "in andern Sa- chen und Fällen, hieß es, obige hier namentlich wiederholte Stücke nicht anlangend, solle und möge die geistliche Jurisdiction durch die Erzbischöfe, Bi- schöfe und andere Prälaten, wie deren Exercitium an einem jeden Orte hergebracht, und sie deren in Uebung und Besitz seyen, hinfür wie bisher unverhindert ausgeübet werden." (Ueber diesen Vorbehalt hätte man wohl voraussehen können, daß es neue Irrungen geben würde, da nicht ab- zusehen war, was das für Sachen und Fälle seyn könnten, worin die Evangelischen ihrer Religions- freyheit unbeschadet der bisherigen geistlichen Ge- richtbarkeit unterworfen bleiben sollten.)
Noch ward bey diesem Artikel ausbedungen,V. daß "den geistlichen Churfürsten, Fürsten und Stän-
den,
7) Relig Fr. 1555. b) geiſtl. Gerichtb.
nicht geuͤbt werden, ſondern bis dahin ruhen, eingeſtellt und ſuspendirt ſeyn und bleiben ſollte. So wie aber vorauszuſehen war, daß eine ſolche Vereinigung der Religionen nicht geſchehen wuͤrde, wie ſie auch nicht erfolget iſt; ſo war der Wir- kung nach eine ſolche Suspenſion oder gaͤnzliche Aufhebung der bisherigen geiſtlichen Gerichtbarkeit in Anſehung der Proteſtanten in der That einerley.
Die Gegenſtaͤnde, worin die Aufhebung derIV. geiſtlichen Gerichtbarkeit ſich aͤußern ſollte, wurden ſo beſtimmt: daß ſie ”wider der Augsburgiſchen Confeſſion Religion, Glauben, Beſtellung der Miniſterien, Kirchengebraͤuche, Ordnungen und Ceremonien, ſo ſie aufgerichtet oder aufrichten moͤch- ten, nicht ausgeuͤbt werden, ſondern allem dem ſeinen Gang laßen, und kein Hinderniß oder Ein- trag darin geſchehen ſolle.” Aber ”in andern Sa- chen und Faͤllen, hieß es, obige hier namentlich wiederholte Stuͤcke nicht anlangend, ſolle und moͤge die geiſtliche Jurisdiction durch die Erzbiſchoͤfe, Bi- ſchoͤfe und andere Praͤlaten, wie deren Exercitium an einem jeden Orte hergebracht, und ſie deren in Uebung und Beſitz ſeyen, hinfuͤr wie bisher unverhindert ausgeuͤbet werden.” (Ueber dieſen Vorbehalt haͤtte man wohl vorausſehen koͤnnen, daß es neue Irrungen geben wuͤrde, da nicht ab- zuſehen war, was das fuͤr Sachen und Faͤlle ſeyn koͤnnten, worin die Evangeliſchen ihrer Religions- freyheit unbeſchadet der bisherigen geiſtlichen Ge- richtbarkeit unterworfen bleiben ſollten.)
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7) Relig Fr. 1555. b) geiſtl. Gerichtb.
nicht geuͤbt werden, ſondern bis dahin ruhen,
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So wie aber vorauszuſehen war, daß eine ſolche
Vereinigung der Religionen nicht geſchehen wuͤrde,
wie ſie auch nicht erfolget iſt; ſo war der Wir-
kung nach eine ſolche Suspenſion oder gaͤnzliche
Aufhebung der bisherigen geiſtlichen Gerichtbarkeit
in Anſehung der Proteſtanten in der That einerley.
Die Gegenſtaͤnde, worin die Aufhebung der
geiſtlichen Gerichtbarkeit ſich aͤußern ſollte, wurden
ſo beſtimmt: daß ſie ”wider der Augsburgiſchen
Confeſſion Religion, Glauben, Beſtellung der
Miniſterien, Kirchengebraͤuche, Ordnungen und
Ceremonien, ſo ſie aufgerichtet oder aufrichten moͤch-
ten, nicht ausgeuͤbt werden, ſondern allem dem
ſeinen Gang laßen, und kein Hinderniß oder Ein-
trag darin geſchehen ſolle.” Aber ”in andern Sa-
chen und Faͤllen, hieß es, obige hier namentlich
wiederholte Stuͤcke nicht anlangend, ſolle und moͤge
die geiſtliche Jurisdiction durch die Erzbiſchoͤfe, Bi-
ſchoͤfe und andere Praͤlaten, wie deren Exercitium
an einem jeden Orte hergebracht, und ſie deren
in Uebung und Beſitz ſeyen, hinfuͤr wie bisher
unverhindert ausgeuͤbet werden.” (Ueber dieſen
Vorbehalt haͤtte man wohl vorausſehen koͤnnen,
daß es neue Irrungen geben wuͤrde, da nicht ab-
zuſehen war, was das fuͤr Sachen und Faͤlle ſeyn
koͤnnten, worin die Evangeliſchen ihrer Religions-
freyheit unbeſchadet der bisherigen geiſtlichen Ge-
richtbarkeit unterworfen bleiben ſollten.)
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Noch ward bey dieſem Artikel ausbedungen,
daß ”den geiſtlichen Churfuͤrſten, Fuͤrſten und Staͤn-
den,
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 415. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/449>, abgerufen am 22.07.2024.
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