Es wurde also hauptsächlich festgesetzt, wie zumII. Theil schon im Passauer Vertrage geschehen war, daß kein Stand des Reichs von wegen der Augs- burgischen Confession, und deren Lehre, Reli- gion und Glaubens halber überzogen, beschädiget, vergewaltiger, oder in andere Wege wider sein Gewissen von dieser Religion, Glauben, Kirchen- gebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, so sie aufgerichtet oder nachmals aufrichten möchten, in ihren Fürstenthümern, Ländern und Herrschaften gedrungen, oder durch Mandate oder in einiger anderer Gestalt beschweret, oder verachtet werden sollten. Sondern man sollte sie sowohl bey sol- cher Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ord- nungen und Ceremonien, als auch bey ihrem Hab und Gute, Land und Leuten, Obrigkeit und Gerech- tigkeiten ruhig und friedlich bleiben laßen.
Dagegen sollten auch die Augsburgischen Con-III. fessionsverwandten Stände den Kaiser und die Stände, so der alten Religion anhängig blieben, sowohl geistliche als weltliche, sammt ihren Capi- teln und anderen Personen geistlichen Standes, ungeachtet ob und wohin sie ihre Residenzen ver- rückt haben möchten, gleichergestalt bey ihrer Re- ligion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Ceremonien; auch ihrem Hab und Gute, Land und Leuten, Obrigkeit und Gerechtigkeiten, Renten, Zinsen und Zehenden, unbeschwert bleiben, und sich derselben ruhig und friedlich gebrauchen, und unweigerlich folgen laßen, und nichts mit der That oder sonst in Ungutem vornehmen.
Auch
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6) Relig. Fr. 1555. a) uͤberh.
Es wurde alſo hauptſaͤchlich feſtgeſetzt, wie zumII. Theil ſchon im Paſſauer Vertrage geſchehen war, daß kein Stand des Reichs von wegen der Augs- burgiſchen Confeſſion, und deren Lehre, Reli- gion und Glaubens halber uͤberzogen, beſchaͤdiget, vergewaltiger, oder in andere Wege wider ſein Gewiſſen von dieſer Religion, Glauben, Kirchen- gebraͤuchen, Ordnungen und Ceremonien, ſo ſie aufgerichtet oder nachmals aufrichten moͤchten, in ihren Fuͤrſtenthuͤmern, Laͤndern und Herrſchaften gedrungen, oder durch Mandate oder in einiger anderer Geſtalt beſchweret, oder verachtet werden ſollten. Sondern man ſollte ſie ſowohl bey ſol- cher Religion, Glauben, Kirchengebraͤuchen, Ord- nungen und Ceremonien, als auch bey ihrem Hab und Gute, Land und Leuten, Obrigkeit und Gerech- tigkeiten ruhig und friedlich bleiben laßen.
Dagegen ſollten auch die Augsburgiſchen Con-III. feſſionsverwandten Staͤnde den Kaiſer und die Staͤnde, ſo der alten Religion anhaͤngig blieben, ſowohl geiſtliche als weltliche, ſammt ihren Capi- teln und anderen Perſonen geiſtlichen Standes, ungeachtet ob und wohin ſie ihre Reſidenzen ver- ruͤckt haben moͤchten, gleichergeſtalt bey ihrer Re- ligion, Glauben, Kirchengebraͤuchen, Ordnungen und Ceremonien; auch ihrem Hab und Gute, Land und Leuten, Obrigkeit und Gerechtigkeiten, Renten, Zinſen und Zehenden, unbeſchwert bleiben, und ſich derſelben ruhig und friedlich gebrauchen, und unweigerlich folgen laßen, und nichts mit der That oder ſonſt in Ungutem vornehmen.
Auch
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6) Relig. Fr. 1555. a) uͤberh.
Es wurde alſo hauptſaͤchlich feſtgeſetzt, wie zum
Theil ſchon im Paſſauer Vertrage geſchehen war,
daß kein Stand des Reichs von wegen der Augs-
burgiſchen Confeſſion, und deren Lehre, Reli-
gion und Glaubens halber uͤberzogen, beſchaͤdiget,
vergewaltiger, oder in andere Wege wider ſein
Gewiſſen von dieſer Religion, Glauben, Kirchen-
gebraͤuchen, Ordnungen und Ceremonien, ſo ſie
aufgerichtet oder nachmals aufrichten moͤchten, in
ihren Fuͤrſtenthuͤmern, Laͤndern und Herrſchaften
gedrungen, oder durch Mandate oder in einiger
anderer Geſtalt beſchweret, oder verachtet werden
ſollten. Sondern man ſollte ſie ſowohl bey ſol-
cher Religion, Glauben, Kirchengebraͤuchen, Ord-
nungen und Ceremonien, als auch bey ihrem Hab
und Gute, Land und Leuten, Obrigkeit und Gerech-
tigkeiten ruhig und friedlich bleiben laßen.
II.
Dagegen ſollten auch die Augsburgiſchen Con-
feſſionsverwandten Staͤnde den Kaiſer und die
Staͤnde, ſo der alten Religion anhaͤngig blieben,
ſowohl geiſtliche als weltliche, ſammt ihren Capi-
teln und anderen Perſonen geiſtlichen Standes,
ungeachtet ob und wohin ſie ihre Reſidenzen ver-
ruͤckt haben moͤchten, gleichergeſtalt bey ihrer Re-
ligion, Glauben, Kirchengebraͤuchen, Ordnungen
und Ceremonien; auch ihrem Hab und Gute,
Land und Leuten, Obrigkeit und Gerechtigkeiten,
Renten, Zinſen und Zehenden, unbeſchwert bleiben,
und ſich derſelben ruhig und friedlich gebrauchen,
und unweigerlich folgen laßen, und nichts mit der
That oder ſonſt in Ungutem vornehmen.
III.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 407. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/441>, abgerufen am 22.11.2024.
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