bey diesen nachgegebenen Puncten alleine sich noch nicht beruhigen könnten. Viele evangelische Länder und Städte sahen sich inzwischen genöthiget, das Interim, wie es ihnen vom Kaiser zugemuthet wurde, anzunehmen, wenn sie anders nicht ein ähn- liches Schicksal erwarten wollten, wie die Schwäbi- sche Reichsstadt Costnitz, die wegen verweigerter Annehmung des Interims in die Acht gerieth, und mittelst deren dem Römischen Könige als Erz- herzoge von Oesterreich aufgetragener Execution aus einer Reichsstadt in eine Oesterreichische Landstadt verwandelt wurde.
XV.
Die Stadt Magdeburg widersetzte sich der auch wieder sie des Interims halber ergangenen Achtserklärung in so weit mit glücklicherem Er- folge, indem der Churfürst Moritz erst von Reichs- wegen eine weitaussehende Belagerung derselben (vom 16. Sept. 1550. bis zum 9. Nov. 1551.) unternehmen, und am Ende doch eine leidliche Capitulation nachgeben mußte. Davon hieng aber noch ein ganz anderer Umschlag der Sachen ab, da Moritz inzwischen am 5. Oct. 1551. zu Friedewald mit dem Könige Henrich dem II. von Frankreich einen zu Chambort den 15. Jan. 1552. genehmigten Bund geschlossen hatte, und nun im März 1552. plötzlich gegen den Kaiser selbst los- brach; zu einer Zeit, da zugleich Henrich der II. von Frankreich aus in Lothringen einbrach, und einsweilen Metz, Tull, Verdun besetzte, in der Meynung, hernach auch der Stadt Straßburg sich zu bemächtigen, und dann diesseits Rheins mit Moritzen zusammen zu stoßen.
Die-
V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
bey dieſen nachgegebenen Puncten alleine ſich noch nicht beruhigen koͤnnten. Viele evangeliſche Laͤnder und Staͤdte ſahen ſich inzwiſchen genoͤthiget, das Interim, wie es ihnen vom Kaiſer zugemuthet wurde, anzunehmen, wenn ſie anders nicht ein aͤhn- liches Schickſal erwarten wollten, wie die Schwaͤbi- ſche Reichsſtadt Coſtnitz, die wegen verweigerter Annehmung des Interims in die Acht gerieth, und mittelſt deren dem Roͤmiſchen Koͤnige als Erz- herzoge von Oeſterreich aufgetragener Execution aus einer Reichsſtadt in eine Oeſterreichiſche Landſtadt verwandelt wurde.
XV.
Die Stadt Magdeburg widerſetzte ſich der auch wieder ſie des Interims halber ergangenen Achtserklaͤrung in ſo weit mit gluͤcklicherem Er- folge, indem der Churfuͤrſt Moritz erſt von Reichs- wegen eine weitausſehende Belagerung derſelben (vom 16. Sept. 1550. bis zum 9. Nov. 1551.) unternehmen, und am Ende doch eine leidliche Capitulation nachgeben mußte. Davon hieng aber noch ein ganz anderer Umſchlag der Sachen ab, da Moritz inzwiſchen am 5. Oct. 1551. zu Friedewald mit dem Koͤnige Henrich dem II. von Frankreich einen zu Chambort den 15. Jan. 1552. genehmigten Bund geſchloſſen hatte, und nun im Maͤrz 1552. ploͤtzlich gegen den Kaiſer ſelbſt los- brach; zu einer Zeit, da zugleich Henrich der II. von Frankreich aus in Lothringen einbrach, und einsweilen Metz, Tull, Verdun beſetzte, in der Meynung, hernach auch der Stadt Straßburg ſich zu bemaͤchtigen, und dann dieſſeits Rheins mit Moritzen zuſammen zu ſtoßen.
Die-
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V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
bey dieſen nachgegebenen Puncten alleine ſich noch
nicht beruhigen koͤnnten. Viele evangeliſche Laͤnder
und Staͤdte ſahen ſich inzwiſchen genoͤthiget, das
Interim, wie es ihnen vom Kaiſer zugemuthet
wurde, anzunehmen, wenn ſie anders nicht ein aͤhn-
liches Schickſal erwarten wollten, wie die Schwaͤbi-
ſche Reichsſtadt Coſtnitz, die wegen verweigerter
Annehmung des Interims in die Acht gerieth,
und mittelſt deren dem Roͤmiſchen Koͤnige als Erz-
herzoge von Oeſterreich aufgetragener Execution aus
einer Reichsſtadt in eine Oeſterreichiſche Landſtadt
verwandelt wurde.
Die Stadt Magdeburg widerſetzte ſich der
auch wieder ſie des Interims halber ergangenen
Achtserklaͤrung in ſo weit mit gluͤcklicherem Er-
folge, indem der Churfuͤrſt Moritz erſt von Reichs-
wegen eine weitausſehende Belagerung derſelben
(vom 16. Sept. 1550. bis zum 9. Nov. 1551.)
unternehmen, und am Ende doch eine leidliche
Capitulation nachgeben mußte. Davon hieng
aber noch ein ganz anderer Umſchlag der Sachen
ab, da Moritz inzwiſchen am 5. Oct. 1551. zu
Friedewald mit dem Koͤnige Henrich dem II. von
Frankreich einen zu Chambort den 15. Jan. 1552.
genehmigten Bund geſchloſſen hatte, und nun im
Maͤrz 1552. ploͤtzlich gegen den Kaiſer ſelbſt los-
brach; zu einer Zeit, da zugleich Henrich der II.
von Frankreich aus in Lothringen einbrach, und
einsweilen Metz, Tull, Verdun beſetzte, in der
Meynung, hernach auch der Stadt Straßburg ſich
zu bemaͤchtigen, und dann dieſſeits Rheins mit
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/438>, abgerufen am 22.07.2024.
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