Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. gen, berauben, überziehen und beschädigen, auchkeinen, der dergleichen thäte, beherbergen, unter- stützen oder dulden solle; sondern wer an den andern Anspruch zu haben vermeyne, solle es in Gerichten suchen; und das alles bey Strafe der Reichsacht, und so, daß das Cammergericht beson- ders darauf halten solle. V. Das Cammergericht, wie es jetzt errichtet VI. Den ehemaligen Grundsatz: daß über niemand Rit-
IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. gen, berauben, uͤberziehen und beſchaͤdigen, auchkeinen, der dergleichen thaͤte, beherbergen, unter- ſtuͤtzen oder dulden ſolle; ſondern wer an den andern Anſpruch zu haben vermeyne, ſolle es in Gerichten ſuchen; und das alles bey Strafe der Reichsacht, und ſo, daß das Cammergericht beſon- ders darauf halten ſolle. V. Das Cammergericht, wie es jetzt errichtet VI. Den ehemaligen Grundſatz: daß uͤber niemand Rit-
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IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519.
gen, berauben, uͤberziehen und beſchaͤdigen, auch
keinen, der dergleichen thaͤte, beherbergen, unter-
ſtuͤtzen oder dulden ſolle; ſondern wer an den
andern Anſpruch zu haben vermeyne, ſolle es in
Gerichten ſuchen; und das alles bey Strafe der
Reichsacht, und ſo, daß das Cammergericht beſon-
ders darauf halten ſolle.
Das Cammergericht, wie es jetzt errichtet
wurde, unterſchled ſich von den bisherigen Gerichts-
anſtalten hauptſaͤchlich dadurch, daß nicht nur die
Perſon des Richters, der an ſtatt des Kaiſers hier
zu Gericht ſitzen ſollte, ſondern auch alle uͤbrige
Mitglieder des Gerichts, deren Stimmen eigent-
lich die Entſcheidung der Sachen anvertrauet wur-
de, oder, wie man ſie damals ſehr ſchicklich nann-
te, die Urtheiler, (in der Folge hat man ſie auf
gut Roͤmiſch Aſſeſſoren oder Beyſitzer des Gerichts
genannt,) ein vor allemal auf beſtaͤndig ernannt
wurden. Damit gewann man den Vortheil einer
immer fortgehenden collegialiſchen Berathſchlagung,
wie jetzt faſt alle Juſtitzcollegia mit gluͤcklichem
Fortgange auf den Fuß angelegt ſind, damals aber
das Cammergericht das erſte in ſeiner Art war.
Den ehemaligen Grundſatz: daß uͤber niemand
anders als durch ſeines Gleichen geurtheilet werden
koͤnne, behielt man nur in ſo weit bey, daß der
Cammerrichter, als unter deſſen Vorſitz auch
uͤber Fuͤrſten und Grafen geſprochen werden ſollte,
nicht anders als eine Perſon von hohem Adel ſeyn
koͤnne. Man wuͤnſchte auch, daß unter den Ur-
theilern Prinzen und Grafen ſeyn moͤchten. Die
Haͤlfte der Urtheiler ſollte zum wenigſten aus der
Rit-
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