Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.1) Landfriede, Cammergericht etc. (1495. Aug. 7.) errichtet. Max selbst bezeigtezwar nicht viel größere Neigung dazu, als sein Vater bezeigt hatte. Seine Vorträge auf dem Reichstage zu Worms giengen erst nur auf Hülfe an Volk und Geld gegen Frankreich und die Tür- ken. Allein die Stände machten es ihm erst zur Bedingung, eher die innerliche Ruhe Teutschlandes zu befestigen, ehe an auswärtige Hülfe zu denken sey. Max mußte also nunmehr die von den Stän- den schon 1486. gemachten Entwürfe von Land- frieden und Cammergerichtsordnung vornehmen, und allenfalls erklären, was er noch dabey zu er- innern fand. So kamen endlich diese beiden wich- tigen Dinge zu Stande, und zwar ohne daß Max mit seinen Erinnerungen viel ausrichtete, son- dern so, daß das Gewicht bey dieser neuen Gesetz- gebung mehr auf Seiten der Stände als des Kai- sers war. Was den Landfrieden anbetrifft, schien manIV. gen, U 3
1) Landfriede, Cammergericht ꝛc. (1495. Aug. 7.) errichtet. Max ſelbſt bezeigtezwar nicht viel groͤßere Neigung dazu, als ſein Vater bezeigt hatte. Seine Vortraͤge auf dem Reichstage zu Worms giengen erſt nur auf Huͤlfe an Volk und Geld gegen Frankreich und die Tuͤr- ken. Allein die Staͤnde machten es ihm erſt zur Bedingung, eher die innerliche Ruhe Teutſchlandes zu befeſtigen, ehe an auswaͤrtige Huͤlfe zu denken ſey. Max mußte alſo nunmehr die von den Staͤn- den ſchon 1486. gemachten Entwuͤrfe von Land- frieden und Cammergerichtsordnung vornehmen, und allenfalls erklaͤren, was er noch dabey zu er- innern fand. So kamen endlich dieſe beiden wich- tigen Dinge zu Stande, und zwar ohne daß Max mit ſeinen Erinnerungen viel ausrichtete, ſon- dern ſo, daß das Gewicht bey dieſer neuen Geſetz- gebung mehr auf Seiten der Staͤnde als des Kai- ſers war. Was den Landfrieden anbetrifft, ſchien manIV. gen, U 3
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1) Landfriede, Cammergericht ꝛc.
(1495. Aug. 7.) errichtet. Max ſelbſt bezeigte
zwar nicht viel groͤßere Neigung dazu, als ſein
Vater bezeigt hatte. Seine Vortraͤge auf dem
Reichstage zu Worms giengen erſt nur auf Huͤlfe
an Volk und Geld gegen Frankreich und die Tuͤr-
ken. Allein die Staͤnde machten es ihm erſt zur
Bedingung, eher die innerliche Ruhe Teutſchlandes
zu befeſtigen, ehe an auswaͤrtige Huͤlfe zu denken
ſey. Max mußte alſo nunmehr die von den Staͤn-
den ſchon 1486. gemachten Entwuͤrfe von Land-
frieden und Cammergerichtsordnung vornehmen,
und allenfalls erklaͤren, was er noch dabey zu er-
innern fand. So kamen endlich dieſe beiden wich-
tigen Dinge zu Stande, und zwar ohne daß Max
mit ſeinen Erinnerungen viel ausrichtete, ſon-
dern ſo, daß das Gewicht bey dieſer neuen Geſetz-
gebung mehr auf Seiten der Staͤnde als des Kai-
ſers war.
Was den Landfrieden anbetrifft, ſchien man
doch endlich zu begreifen, daß es nicht hinlaͤnglich
ſey, wie man bisher verſucht hatte, nur beſondere
Landfrieden fuͤr dieſe oder jene Gegenden, und nur
auf eine gewiſſe Anzahl Jahre zu errichten, oder
gar die Freyheit einer dreytaͤgigen Vorherverkuͤndi-
gung zur Befehdung auszubehalten. Dieſes letz-
tere Unding mußte nothwendig ganz gehoben wer-
den, und alles, was man in der Abſicht machte,
mußte auf ewig und auf ganz Teutſchland gerich-
tet ſeyn. So war alſo erſt ein erſprießlicher Er-
folg davon zu hoffen, wenn nunmehr Kaiſer und
Reich durch dieſen ewigen allgemeinen Landfrieden
ihre geſetzgebende Gewalt dahin vereinigten: daß
von nun an niemand den andern befehden, bekrie-
gen,
IV.
U 3
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