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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
der Bücher haben. Wenn Abschriften größerer
Werke ehedem oft gegen liegende Gründe vertauscht
wurden, und wenn daher selten andere, als Kö-
nige oder reiche Klöster, nur einigermaßen beträcht-
liche Büchervorräthe hatten; so kam es jetzt bald
dahin, daß ein jeder Privatmann für ein mäßiges
Geld sich eine große Anzahl Bücher anschaffen konnte.


XII.

Was hierdurch die Ausbreitung der Gelehr-
samkeit und größerer Aufklärung gewinnen müßen,
läßt sich bald übersehen. Auch waren die Folgen
in der Teutschen Litteratur bald merklich, zumal
da wegen des Unfalls von Constantinopel noch hin-
zukam, daß viele Gelehrte von dortaus sich nach
Italien begaben, und von da her auch auf Teutsch-
land mehr Licht in philologischen und anderen Kennt-
nissen ausbreiteten.


XIII.

Auf der andern Seite hätte man freylich auch
voraussehen können, daß nicht nur im gelehrten,
sondern auch im politischen Fache eine so schnelle
und vervielfältigte Ausbreitung gewisser Schriften
oder Nachrichten über kurz oder lang von großen
Folgen gemeinnützig oder auch gemeinschädlich seyn
könnte. Man hätte deswegen eine nicht unerheb-
liche Rechtsfrage darüber aufwerfen können, ob
die Anlegung und der Gebrauch einer Buchdrucke-
rey eines jeden natürlicher Freyheit zu überlaßen
sey; und ob und wie weit insonderheit in Teutsch-
land die kaiserliche höchste Gewalt oder eines jeden
Reichsstandes Landeshoheit hier eintreten könne.
Allein in der ersten Zeit sah man Abdrücke meist
nur wie Abschriften an, dachte also eben so wenig
an Einschränkung anzulegender Buchdruckereyen,

als

III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
der Buͤcher haben. Wenn Abſchriften groͤßerer
Werke ehedem oft gegen liegende Gruͤnde vertauſcht
wurden, und wenn daher ſelten andere, als Koͤ-
nige oder reiche Kloͤſter, nur einigermaßen betraͤcht-
liche Buͤchervorraͤthe hatten; ſo kam es jetzt bald
dahin, daß ein jeder Privatmann fuͤr ein maͤßiges
Geld ſich eine große Anzahl Buͤcher anſchaffen konnte.


XII.

Was hierdurch die Ausbreitung der Gelehr-
ſamkeit und groͤßerer Aufklaͤrung gewinnen muͤßen,
laͤßt ſich bald uͤberſehen. Auch waren die Folgen
in der Teutſchen Litteratur bald merklich, zumal
da wegen des Unfalls von Conſtantinopel noch hin-
zukam, daß viele Gelehrte von dortaus ſich nach
Italien begaben, und von da her auch auf Teutſch-
land mehr Licht in philologiſchen und anderen Kennt-
niſſen ausbreiteten.


XIII.

Auf der andern Seite haͤtte man freylich auch
vorausſehen koͤnnen, daß nicht nur im gelehrten,
ſondern auch im politiſchen Fache eine ſo ſchnelle
und vervielfaͤltigte Ausbreitung gewiſſer Schriften
oder Nachrichten uͤber kurz oder lang von großen
Folgen gemeinnuͤtzig oder auch gemeinſchaͤdlich ſeyn
koͤnnte. Man haͤtte deswegen eine nicht unerheb-
liche Rechtsfrage daruͤber aufwerfen koͤnnen, ob
die Anlegung und der Gebrauch einer Buchdrucke-
rey eines jeden natuͤrlicher Freyheit zu uͤberlaßen
ſey; und ob und wie weit inſonderheit in Teutſch-
land die kaiſerliche hoͤchſte Gewalt oder eines jeden
Reichsſtandes Landeshoheit hier eintreten koͤnne.
Allein in der erſten Zeit ſah man Abdruͤcke meiſt
nur wie Abſchriften an, dachte alſo eben ſo wenig
an Einſchraͤnkung anzulegender Buchdruckereyen,

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[304/0338] III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493. der Buͤcher haben. Wenn Abſchriften groͤßerer Werke ehedem oft gegen liegende Gruͤnde vertauſcht wurden, und wenn daher ſelten andere, als Koͤ- nige oder reiche Kloͤſter, nur einigermaßen betraͤcht- liche Buͤchervorraͤthe hatten; ſo kam es jetzt bald dahin, daß ein jeder Privatmann fuͤr ein maͤßiges Geld ſich eine große Anzahl Buͤcher anſchaffen konnte. Was hierdurch die Ausbreitung der Gelehr- ſamkeit und groͤßerer Aufklaͤrung gewinnen muͤßen, laͤßt ſich bald uͤberſehen. Auch waren die Folgen in der Teutſchen Litteratur bald merklich, zumal da wegen des Unfalls von Conſtantinopel noch hin- zukam, daß viele Gelehrte von dortaus ſich nach Italien begaben, und von da her auch auf Teutſch- land mehr Licht in philologiſchen und anderen Kennt- niſſen ausbreiteten. Auf der andern Seite haͤtte man freylich auch vorausſehen koͤnnen, daß nicht nur im gelehrten, ſondern auch im politiſchen Fache eine ſo ſchnelle und vervielfaͤltigte Ausbreitung gewiſſer Schriften oder Nachrichten uͤber kurz oder lang von großen Folgen gemeinnuͤtzig oder auch gemeinſchaͤdlich ſeyn koͤnnte. Man haͤtte deswegen eine nicht unerheb- liche Rechtsfrage daruͤber aufwerfen koͤnnen, ob die Anlegung und der Gebrauch einer Buchdrucke- rey eines jeden natuͤrlicher Freyheit zu uͤberlaßen ſey; und ob und wie weit inſonderheit in Teutſch- land die kaiſerliche hoͤchſte Gewalt oder eines jeden Reichsſtandes Landeshoheit hier eintreten koͤnne. Allein in der erſten Zeit ſah man Abdruͤcke meiſt nur wie Abſchriften an, dachte alſo eben ſo wenig an Einſchraͤnkung anzulegender Buchdruckereyen, als

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/338>, abgerufen am 17.05.2024.