Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493. der Bücher haben. Wenn Abschriften größererWerke ehedem oft gegen liegende Gründe vertauscht wurden, und wenn daher selten andere, als Kö- nige oder reiche Klöster, nur einigermaßen beträcht- liche Büchervorräthe hatten; so kam es jetzt bald dahin, daß ein jeder Privatmann für ein mäßiges Geld sich eine große Anzahl Bücher anschaffen konnte. XII. Was hierdurch die Ausbreitung der Gelehr- XIII. Auf der andern Seite hätte man freylich auch als
III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493. der Buͤcher haben. Wenn Abſchriften groͤßererWerke ehedem oft gegen liegende Gruͤnde vertauſcht wurden, und wenn daher ſelten andere, als Koͤ- nige oder reiche Kloͤſter, nur einigermaßen betraͤcht- liche Buͤchervorraͤthe hatten; ſo kam es jetzt bald dahin, daß ein jeder Privatmann fuͤr ein maͤßiges Geld ſich eine große Anzahl Buͤcher anſchaffen konnte. XII. Was hierdurch die Ausbreitung der Gelehr- XIII. Auf der andern Seite haͤtte man freylich auch als
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III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
der Buͤcher haben. Wenn Abſchriften groͤßerer
Werke ehedem oft gegen liegende Gruͤnde vertauſcht
wurden, und wenn daher ſelten andere, als Koͤ-
nige oder reiche Kloͤſter, nur einigermaßen betraͤcht-
liche Buͤchervorraͤthe hatten; ſo kam es jetzt bald
dahin, daß ein jeder Privatmann fuͤr ein maͤßiges
Geld ſich eine große Anzahl Buͤcher anſchaffen konnte.
Was hierdurch die Ausbreitung der Gelehr-
ſamkeit und groͤßerer Aufklaͤrung gewinnen muͤßen,
laͤßt ſich bald uͤberſehen. Auch waren die Folgen
in der Teutſchen Litteratur bald merklich, zumal
da wegen des Unfalls von Conſtantinopel noch hin-
zukam, daß viele Gelehrte von dortaus ſich nach
Italien begaben, und von da her auch auf Teutſch-
land mehr Licht in philologiſchen und anderen Kennt-
niſſen ausbreiteten.
Auf der andern Seite haͤtte man freylich auch
vorausſehen koͤnnen, daß nicht nur im gelehrten,
ſondern auch im politiſchen Fache eine ſo ſchnelle
und vervielfaͤltigte Ausbreitung gewiſſer Schriften
oder Nachrichten uͤber kurz oder lang von großen
Folgen gemeinnuͤtzig oder auch gemeinſchaͤdlich ſeyn
koͤnnte. Man haͤtte deswegen eine nicht unerheb-
liche Rechtsfrage daruͤber aufwerfen koͤnnen, ob
die Anlegung und der Gebrauch einer Buchdrucke-
rey eines jeden natuͤrlicher Freyheit zu uͤberlaßen
ſey; und ob und wie weit inſonderheit in Teutſch-
land die kaiſerliche hoͤchſte Gewalt oder eines jeden
Reichsſtandes Landeshoheit hier eintreten koͤnne.
Allein in der erſten Zeit ſah man Abdruͤcke meiſt
nur wie Abſchriften an, dachte alſo eben ſo wenig
an Einſchraͤnkung anzulegender Buchdruckereyen,
als
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