Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493. te; welche vier Bullen nebst obiger Acceptations-urkunde eigentlich die so genannten Fürstencon- cordate (concordata principum) ausmachen (i). Aber da nun noch die letzte Hand angelegt werden sollte, ein und andere Puncte hinwiederum zum Vortheile des päbstlichen Stuhls zu bestimmen; so bewilligte der Kaiser den Legaten des Pabstes Nicolaus des V. zu Aschaffenburg (1448. März 19.), wiewohl nicht ohne Widerspruch von Sei- ten der Stände, solche übermäßige Vortheile, daß das catholische Teutschland unter dem Druck dieser Aschaffenburger Concordate bis auf den heuti- gen Tag leidet, und hingegen jene Fürstencon- cordate wenig oder gar nicht in ihre Erfüllung ge- gangen sind (k), obgleich zu Aschaffenburg ihre Verbindlichkeit nicht aufgehoben, sondern vielmehr ausdrücklich beybehalten worden (l). V. So blieben demnach die Hauptbeschwerden we- Pabste, (i) Sammlung der Reichsabschiede Th. 1. S. 177., Concordata nat. Germ. integra p. 61. sq. (edit. II. p. 135-147.) (k) Schon seit Carl dem V. wird ein jeder Kaiser in der Wahlcapitulation verpflichtet, beym Pabste sein bestes Vermögen anzuwenden, daß die con- cordata principum und andere Verträge gehalten werden möchten. Wahlcap. (1519.) Art. 14. §. 1. (l) Concord. N. G. §. 8. in Schmauß corp.
iur. publ. p. 51. III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493. te; welche vier Bullen nebſt obiger Acceptations-urkunde eigentlich die ſo genannten Fuͤrſtencon- cordate (concordata principum) ausmachen (i). Aber da nun noch die letzte Hand angelegt werden ſollte, ein und andere Puncte hinwiederum zum Vortheile des paͤbſtlichen Stuhls zu beſtimmen; ſo bewilligte der Kaiſer den Legaten des Pabſtes Nicolaus des V. zu Aſchaffenburg (1448. Maͤrz 19.), wiewohl nicht ohne Widerſpruch von Sei- ten der Staͤnde, ſolche uͤbermaͤßige Vortheile, daß das catholiſche Teutſchland unter dem Druck dieſer Aſchaffenburger Concordate bis auf den heuti- gen Tag leidet, und hingegen jene Fuͤrſtencon- cordate wenig oder gar nicht in ihre Erfuͤllung ge- gangen ſind (k), obgleich zu Aſchaffenburg ihre Verbindlichkeit nicht aufgehoben, ſondern vielmehr ausdruͤcklich beybehalten worden (l). V. So blieben demnach die Hauptbeſchwerden we- Pabſte, (i) Sammlung der Reichsabſchiede Th. 1. S. 177., Concordata nat. Germ. integra p. 61. ſq. (edit. II. p. 135-147.) (k) Schon ſeit Carl dem V. wird ein jeder Kaiſer in der Wahlcapitulation verpflichtet, beym Pabſte ſein beſtes Vermoͤgen anzuwenden, daß die con- cordata principum und andere Vertraͤge gehalten werden moͤchten. Wahlcap. (1519.) Art. 14. §. 1. (l) Concord. N. G. §. 8. in Schmauß corp.
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III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
te; welche vier Bullen nebſt obiger Acceptations-
urkunde eigentlich die ſo genannten Fuͤrſtencon-
cordate (concordata principum) ausmachen (i).
Aber da nun noch die letzte Hand angelegt werden
ſollte, ein und andere Puncte hinwiederum zum
Vortheile des paͤbſtlichen Stuhls zu beſtimmen;
ſo bewilligte der Kaiſer den Legaten des Pabſtes
Nicolaus des V. zu Aſchaffenburg (1448. Maͤrz
19.), wiewohl nicht ohne Widerſpruch von Sei-
ten der Staͤnde, ſolche uͤbermaͤßige Vortheile, daß
das catholiſche Teutſchland unter dem Druck dieſer
Aſchaffenburger Concordate bis auf den heuti-
gen Tag leidet, und hingegen jene Fuͤrſtencon-
cordate wenig oder gar nicht in ihre Erfuͤllung ge-
gangen ſind (k), obgleich zu Aſchaffenburg ihre
Verbindlichkeit nicht aufgehoben, ſondern vielmehr
ausdruͤcklich beybehalten worden (l).
So blieben demnach die Hauptbeſchwerden we-
gen der Annaten, Palliengelder und anderer Ab-
gaben nicht nur ungehoben, ſondern es blieb auch
bey den bisher gebrauchten Vorwaͤnden Biſthuͤmer
und Erzbiſthuͤmer von Rom aus zu beſetzen; und
die Vergebung anderer Pfruͤnden uͤberließ man dem
Pabſte,
(i) Sammlung der Reichsabſchiede Th. 1.
S. 177., Concordata nat. Germ. integra p. 61. ſq.
(edit. II. p. 135-147.)
(k) Schon ſeit Carl dem V. wird ein jeder Kaiſer
in der Wahlcapitulation verpflichtet, beym Pabſte
ſein beſtes Vermoͤgen anzuwenden, daß die con-
cordata principum und andere Vertraͤge gehalten
werden moͤchten. Wahlcap. (1519.) Art. 14. §. 1.
(l) Concord. N. G. §. 8. in Schmauß corp.
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