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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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6) Sig. 1414-1437. Costn. Concil.
mit jeder einzelnen Nation in eignen Verträgen
(Concotdaten) zu setzen, die jedoch weit entfernt
waren, irgend einige der bisherigen Beschwerden
aus dem Grunde zu heben, oder auch nur zu
gründlicher Hebung sovieler allgemein erkannter Miß-
bräuche den Weg zu bahnen. In den Concorda-
ten, die Martin der V. (1417.) mit der Teutschen
Nation eingieng, war kein Gedanke, die Haupt-
beschwerden über die Vergebung der Pfründen und
vielerley Geldabgaben zu heben, geschweige dann
den Klagen über den Verfall der Kirchenzucht ab-
zuhelfen. Die Annaten sollten nur auf gewisse
Taxen gesetzt werden, wie sie sich in den Büchern
der päbstlichen Cammer angeschrieben fänden. We-
gen des Ablaßes sollte der Pabst nur sorgen, daß
man nicht zu verschwenderisch damit umgienge, um
ihn nicht zu gemein und verächtlich zu machen.
Dabey ward zwar ausbedungen, daß die dem Pab-
ste von neuem zugestandenen Vortheile nur auf
fünf Jahre gültig seyn sollten. Allein zu Rom fand
man schon Mittel, den Besitz fortzuführen. Hin-
gegen manches, das zu Rom vermöge dieser Con-
cordate hätte geschehen sollen, kam gar nicht zur
Ausführung; als insonderheit der gleich anfangs
ausbedungene Umstand, daß nicht über 24. Cardi-
näle, und zwar von jeder Nation in verhältniß-
mäßiger Anzahl seyn sollten u. s. w. (e).

So kam man also mit der Costnitzer Kirchen-IV.
versammlung, nach der großen Erwartung, die man
für eine verbesserte Kirchenverfassung davon gehabt

hatte,
(e) Sammlung der Reichsabschiede (Frkf. 1747.
Fol.) Th. 1. S. 112. u. f.
T

6) Sig. 1414-1437. Coſtn. Concil.
mit jeder einzelnen Nation in eignen Vertraͤgen
(Concotdaten) zu ſetzen, die jedoch weit entfernt
waren, irgend einige der bisherigen Beſchwerden
aus dem Grunde zu heben, oder auch nur zu
gruͤndlicher Hebung ſovieler allgemein erkannter Miß-
braͤuche den Weg zu bahnen. In den Concorda-
ten, die Martin der V. (1417.) mit der Teutſchen
Nation eingieng, war kein Gedanke, die Haupt-
beſchwerden uͤber die Vergebung der Pfruͤnden und
vielerley Geldabgaben zu heben, geſchweige dann
den Klagen uͤber den Verfall der Kirchenzucht ab-
zuhelfen. Die Annaten ſollten nur auf gewiſſe
Taxen geſetzt werden, wie ſie ſich in den Buͤchern
der paͤbſtlichen Cammer angeſchrieben faͤnden. We-
gen des Ablaßes ſollte der Pabſt nur ſorgen, daß
man nicht zu verſchwenderiſch damit umgienge, um
ihn nicht zu gemein und veraͤchtlich zu machen.
Dabey ward zwar ausbedungen, daß die dem Pab-
ſte von neuem zugeſtandenen Vortheile nur auf
fuͤnf Jahre guͤltig ſeyn ſollten. Allein zu Rom fand
man ſchon Mittel, den Beſitz fortzufuͤhren. Hin-
gegen manches, das zu Rom vermoͤge dieſer Con-
cordate haͤtte geſchehen ſollen, kam gar nicht zur
Ausfuͤhrung; als inſonderheit der gleich anfangs
ausbedungene Umſtand, daß nicht uͤber 24. Cardi-
naͤle, und zwar von jeder Nation in verhaͤltniß-
maͤßiger Anzahl ſeyn ſollten u. ſ. w. (e).

So kam man alſo mit der Coſtnitzer Kirchen-IV.
verſammlung, nach der großen Erwartung, die man
fuͤr eine verbeſſerte Kirchenverfaſſung davon gehabt

hatte,
(e) Sammlung der Reichsabſchiede (Frkf. 1747.
Fol.) Th. 1. S. 112. u. f.
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[289/0323] 6) Sig. 1414-1437. Coſtn. Concil. mit jeder einzelnen Nation in eignen Vertraͤgen (Concotdaten) zu ſetzen, die jedoch weit entfernt waren, irgend einige der bisherigen Beſchwerden aus dem Grunde zu heben, oder auch nur zu gruͤndlicher Hebung ſovieler allgemein erkannter Miß- braͤuche den Weg zu bahnen. In den Concorda- ten, die Martin der V. (1417.) mit der Teutſchen Nation eingieng, war kein Gedanke, die Haupt- beſchwerden uͤber die Vergebung der Pfruͤnden und vielerley Geldabgaben zu heben, geſchweige dann den Klagen uͤber den Verfall der Kirchenzucht ab- zuhelfen. Die Annaten ſollten nur auf gewiſſe Taxen geſetzt werden, wie ſie ſich in den Buͤchern der paͤbſtlichen Cammer angeſchrieben faͤnden. We- gen des Ablaßes ſollte der Pabſt nur ſorgen, daß man nicht zu verſchwenderiſch damit umgienge, um ihn nicht zu gemein und veraͤchtlich zu machen. Dabey ward zwar ausbedungen, daß die dem Pab- ſte von neuem zugeſtandenen Vortheile nur auf fuͤnf Jahre guͤltig ſeyn ſollten. Allein zu Rom fand man ſchon Mittel, den Beſitz fortzufuͤhren. Hin- gegen manches, das zu Rom vermoͤge dieſer Con- cordate haͤtte geſchehen ſollen, kam gar nicht zur Ausfuͤhrung; als inſonderheit der gleich anfangs ausbedungene Umſtand, daß nicht uͤber 24. Cardi- naͤle, und zwar von jeder Nation in verhaͤltniß- maͤßiger Anzahl ſeyn ſollten u. ſ. w. (e). So kam man alſo mit der Coſtnitzer Kirchen- verſammlung, nach der großen Erwartung, die man fuͤr eine verbeſſerte Kirchenverfaſſung davon gehabt hatte, IV. (e) Sammlung der Reichsabſchiede (Frkf. 1747. Fol.) Th. 1. S. 112. u. f. T

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/323>, abgerufen am 17.05.2024.