Zu bewundern ist es, wie unter solchen Um-XXVIII. ständen Handlung, Gewerbe und Bevölkerung noch so in Aufnahme kommen und sich erhalten können, wie es sich doch von diesen Zeiten her noch findet. Doch dazu dienten hauptsächlich solche Verbindun- gen der Städte, wie die Hanse und die Schweizer Eidgenossenschaft. Andere Verbindungen waren aber auch der öffentlichen Ruhe wieder eben so nachtheilig; insonderheit solche, deren zahlreiche Mitglieder einzelne Ritter waren, die sich nach gewissen Zeichen oder Sinnbildern benannten, wo- mit sie sich unter einander zu erkennen gaben, und gegen jede angebliche Beleidigung oder gemeinig- lich vielmehr in eigentlichen Angriffsentwürfen bald gegen Städte und deren Einwohner, bald gegen Fürsten und Grafen gemeine Sache machten. Von der Art waren z. B. die so genannten Hörner, Sterner, Schlägeler, die mit den rothen Ermeln (o) u. s. w. Eine selbst in der goldenen Bulle wider alle unerlaubte Verbindungen mit vielem Eifer ge- faßte Stelle (p) war ohne Zweifel ganz eigentlich gegen solche Gesellschaften gemeynet. Die Ge- schichte selbiger Zeiten enthält aber Beyspiele gnug,
wie
(o) So findet sich z. B. eine Urkunde vom Jahre 1331. bey Gvdenvs tom. 2. p. 1048., worin die Churfürsten von Trier und Cölln, und die mit den rothen Ermeln an einer Seite, und Simon von Kempenich und Johann von El- zen an der andern Seite, nebst ihren Helfern von beiden Seiten einen förmlichen Frieden schlie- ßen.
(p) Goldene Bulle Cap. 15. §. 1. 2.
R 2
3) Goldene Bulle 1356.
Zu bewundern iſt es, wie unter ſolchen Um-XXVIII. ſtaͤnden Handlung, Gewerbe und Bevoͤlkerung noch ſo in Aufnahme kommen und ſich erhalten koͤnnen, wie es ſich doch von dieſen Zeiten her noch findet. Doch dazu dienten hauptſaͤchlich ſolche Verbindun- gen der Staͤdte, wie die Hanſe und die Schweizer Eidgenoſſenſchaft. Andere Verbindungen waren aber auch der oͤffentlichen Ruhe wieder eben ſo nachtheilig; inſonderheit ſolche, deren zahlreiche Mitglieder einzelne Ritter waren, die ſich nach gewiſſen Zeichen oder Sinnbildern benannten, wo- mit ſie ſich unter einander zu erkennen gaben, und gegen jede angebliche Beleidigung oder gemeinig- lich vielmehr in eigentlichen Angriffsentwuͤrfen bald gegen Staͤdte und deren Einwohner, bald gegen Fuͤrſten und Grafen gemeine Sache machten. Von der Art waren z. B. die ſo genannten Hoͤrner, Sterner, Schlaͤgeler, die mit den rothen Ermeln (o) u. ſ. w. Eine ſelbſt in der goldenen Bulle wider alle unerlaubte Verbindungen mit vielem Eifer ge- faßte Stelle (p) war ohne Zweifel ganz eigentlich gegen ſolche Geſellſchaften gemeynet. Die Ge- ſchichte ſelbiger Zeiten enthaͤlt aber Beyſpiele gnug,
wie
(o) So findet ſich z. B. eine Urkunde vom Jahre 1331. bey Gvdenvs tom. 2. p. 1048., worin die Churfuͤrſten von Trier und Coͤlln, und die mit den rothen Ermeln an einer Seite, und Simon von Kempenich und Johann von El- zen an der andern Seite, nebſt ihren Helfern von beiden Seiten einen foͤrmlichen Frieden ſchlie- ßen.
(p) Goldene Bulle Cap. 15. §. 1. 2.
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3) Goldene Bulle 1356.
Zu bewundern iſt es, wie unter ſolchen Um-
ſtaͤnden Handlung, Gewerbe und Bevoͤlkerung noch
ſo in Aufnahme kommen und ſich erhalten koͤnnen,
wie es ſich doch von dieſen Zeiten her noch findet.
Doch dazu dienten hauptſaͤchlich ſolche Verbindun-
gen der Staͤdte, wie die Hanſe und die Schweizer
Eidgenoſſenſchaft. Andere Verbindungen waren
aber auch der oͤffentlichen Ruhe wieder eben ſo
nachtheilig; inſonderheit ſolche, deren zahlreiche
Mitglieder einzelne Ritter waren, die ſich nach
gewiſſen Zeichen oder Sinnbildern benannten, wo-
mit ſie ſich unter einander zu erkennen gaben, und
gegen jede angebliche Beleidigung oder gemeinig-
lich vielmehr in eigentlichen Angriffsentwuͤrfen bald
gegen Staͤdte und deren Einwohner, bald gegen
Fuͤrſten und Grafen gemeine Sache machten. Von
der Art waren z. B. die ſo genannten Hoͤrner,
Sterner, Schlaͤgeler, die mit den rothen Ermeln (o)
u. ſ. w. Eine ſelbſt in der goldenen Bulle wider
alle unerlaubte Verbindungen mit vielem Eifer ge-
faßte Stelle (p) war ohne Zweifel ganz eigentlich
gegen ſolche Geſellſchaften gemeynet. Die Ge-
ſchichte ſelbiger Zeiten enthaͤlt aber Beyſpiele gnug,
wie
XXVIII.
(o) So findet ſich z. B. eine Urkunde vom
Jahre 1331. bey Gvdenvs tom. 2. p. 1048.,
worin die Churfuͤrſten von Trier und Coͤlln, und
die mit den rothen Ermeln an einer Seite,
und Simon von Kempenich und Johann von El-
zen an der andern Seite, nebſt ihren Helfern
von beiden Seiten einen foͤrmlichen Frieden ſchlie-
ßen.
(p) Goldene Bulle Cap. 15. §. 1. 2.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/293>, abgerufen am 22.07.2024.
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