der jetzige Prinz von Preussen, sondern des Königs noch lebender dritter Bruder Prinz Henrich zur Succession bestimmt werden müßen. Das wird aber jetzt keinem churfürstlichen oder andern das Recht der Erstgebuhrt beobachtenden Hause mehr einfallen.)
VIII.
Als eine nähere Bestimmung, wie ein jeder Nachfolger in der Chur beschaffen seyn müße, fügt die goldene Bulle noch hinzu, daß er rechter ehe- licher Gebuhrt und weltlichen Standes seyn müße. Einen unehelich gebohrnen Sohn, wenn er auch nachher durch priesterliche Trauung seiner Eltern legitimirt wäre, würde man, ohne der gol- denen Bulle Gewalt anzuthun, nie zur Churfolge laßen können. Gemeiniglich würde dabey noch ein Hinderniß eintreten, das zwar die goldene Bulle nicht ausdrücklich erwehnet, das sie aber als eine schon nach dem Herkommen bekannte Sache vor- aussetzen konnte; nehmlich daß auch nicht anders als aus standesmäßigen Ehen gebohrne Kinder nach uralthergebrachten Rechten des Teutschen ho- hen Adels zur Erbfolge in Land und Leuten berech- tiget sind. Unter Personen von gleichem Stande wird sich aber der Fall nicht leicht ereignen, daß ihre Kinder erst eine nachherige Legitimation nöthig hätten.
IX.
Was aber den andern Beysatz vom weltlichen Stande anbetrifft, oder, wie sich die goldene Bulle ausdrückt, daß der Churfolger ein Laie seyn müße, das verdient noch wohl eine nähere Erläuterung. In catholischen Häusern geschieht es noch jetzt sehr häufig, daß von mehreren Söhnen die älteren
früh-
III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
der jetzige Prinz von Preuſſen, ſondern des Koͤnigs noch lebender dritter Bruder Prinz Henrich zur Succeſſion beſtimmt werden muͤßen. Das wird aber jetzt keinem churfuͤrſtlichen oder andern das Recht der Erſtgebuhrt beobachtenden Hauſe mehr einfallen.)
VIII.
Als eine naͤhere Beſtimmung, wie ein jeder Nachfolger in der Chur beſchaffen ſeyn muͤße, fuͤgt die goldene Bulle noch hinzu, daß er rechter ehe- licher Gebuhrt und weltlichen Standes ſeyn muͤße. Einen unehelich gebohrnen Sohn, wenn er auch nachher durch prieſterliche Trauung ſeiner Eltern legitimirt waͤre, wuͤrde man, ohne der gol- denen Bulle Gewalt anzuthun, nie zur Churfolge laßen koͤnnen. Gemeiniglich wuͤrde dabey noch ein Hinderniß eintreten, das zwar die goldene Bulle nicht ausdruͤcklich erwehnet, das ſie aber als eine ſchon nach dem Herkommen bekannte Sache vor- ausſetzen konnte; nehmlich daß auch nicht anders als aus ſtandesmaͤßigen Ehen gebohrne Kinder nach uralthergebrachten Rechten des Teutſchen ho- hen Adels zur Erbfolge in Land und Leuten berech- tiget ſind. Unter Perſonen von gleichem Stande wird ſich aber der Fall nicht leicht ereignen, daß ihre Kinder erſt eine nachherige Legitimation noͤthig haͤtten.
IX.
Was aber den andern Beyſatz vom weltlichen Stande anbetrifft, oder, wie ſich die goldene Bulle ausdruͤckt, daß der Churfolger ein Laie ſeyn muͤße, das verdient noch wohl eine naͤhere Erlaͤuterung. In catholiſchen Haͤuſern geſchieht es noch jetzt ſehr haͤufig, daß von mehreren Soͤhnen die aͤlteren
fruͤh-
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III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
der jetzige Prinz von Preuſſen, ſondern des Koͤnigs
noch lebender dritter Bruder Prinz Henrich zur
Succeſſion beſtimmt werden muͤßen. Das wird
aber jetzt keinem churfuͤrſtlichen oder andern das
Recht der Erſtgebuhrt beobachtenden Hauſe mehr
einfallen.)
Als eine naͤhere Beſtimmung, wie ein jeder
Nachfolger in der Chur beſchaffen ſeyn muͤße, fuͤgt
die goldene Bulle noch hinzu, daß er rechter ehe-
licher Gebuhrt und weltlichen Standes ſeyn
muͤße. Einen unehelich gebohrnen Sohn, wenn
er auch nachher durch prieſterliche Trauung ſeiner
Eltern legitimirt waͤre, wuͤrde man, ohne der gol-
denen Bulle Gewalt anzuthun, nie zur Churfolge
laßen koͤnnen. Gemeiniglich wuͤrde dabey noch
ein Hinderniß eintreten, das zwar die goldene Bulle
nicht ausdruͤcklich erwehnet, das ſie aber als eine
ſchon nach dem Herkommen bekannte Sache vor-
ausſetzen konnte; nehmlich daß auch nicht anders
als aus ſtandesmaͤßigen Ehen gebohrne Kinder
nach uralthergebrachten Rechten des Teutſchen ho-
hen Adels zur Erbfolge in Land und Leuten berech-
tiget ſind. Unter Perſonen von gleichem Stande
wird ſich aber der Fall nicht leicht ereignen, daß
ihre Kinder erſt eine nachherige Legitimation noͤthig
haͤtten.
Was aber den andern Beyſatz vom weltlichen
Stande anbetrifft, oder, wie ſich die goldene Bulle
ausdruͤckt, daß der Churfolger ein Laie ſeyn muͤße,
das verdient noch wohl eine naͤhere Erlaͤuterung.
In catholiſchen Haͤuſern geſchieht es noch jetzt ſehr
haͤufig, daß von mehreren Soͤhnen die aͤlteren
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/278>, abgerufen am 23.11.2024.
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